Volltext

BFG 01.06.2021, RV/7101593/2013

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen einen Sachbescheid nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101593.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 BAO · § 307 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grüner Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Wiener Straße 24, 3040 Neulengbach, betreffend Beschwerde vom 15. Februar 2007 gegen den Bescheid des FA Lilienfeld St. Pölten vom 21. Dezember 2006 betreffend Umsatzsteuer 1999, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021, im Beisein der Schriftführerin ***1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 wird gemäß § 261 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit 01.06.2021 datiertem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, RV/7101595/2013, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Umsatzsteuer 1999 stattgegeben und der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben. Es wird an dieser Stelle auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Ausführungen verwiesen.

Nach § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

§ 261 BAO bestimmt:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Vor diesem Hintergrund scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides betreffend das Verfahren der Umsatzsteuer 1999 ex lege der neue Sachbescheid (im konkreten Fall: der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21.12.2006) aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. VwGH 30.03.2006, 2006/15/0016, VwGH 28.02.2012, 2009/15/0170). Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 war daher im Sinne des § 261 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da sich die Rechtsfolge einer Gegenstandsloserklärung der Beschwerde aus der im Beschluss zitierten Bestimmung ergeben hat.

 

Wien, am 1. Juni 2021