Volltext

BFG 26.05.2021, RV/7102481/2015

Keine Liebhaberei bei Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102481.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Karl Hausch, Römergasse 34, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 6. Februar 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom

Spruch

a) 12. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008

b) 13. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 und

c) 18. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuer 2011,

Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.

 

Veranlagungsjahr

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Einkommen

9.924,40

20.355,83

670,57

-414,49

-2.060,34

-23.457,45

12.067,63

9.951,44

-9.041,04

Einkommensteuer

-23,84

4.144,13

0,--

0,--

4,23

405,42

792,61

728,92

473,20

Festgesetzte Einkommensteuer

-23,84

4.144,13

0,--

-135,--

-7.867,59

-18.980,35

-30.082,45

-34.074,02

-27.168,--

 

  • •

    Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die steuerliche Beurteilung zweier Liegenschaftsobjekte (Liegenschaftsobjekt 1, im Folgenden P-Gasse und Liegenschaftsobjekt 2, im Folgenden S-Gasse) als Einkunftsquelle in den Jahren 2003 bis 2011.

In der zu den angefochtenen Bescheiden gesondert ergangenen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie vor dem Hintergrund der nicht vorgelegten Prognoserechnung für die Vermietung der Objekte P-Gasse und S-Gasse in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen sei, dass diese Objekte keinen Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren erzielen können. Die Bewirtschaftung dieser beiden Gebäude sei nicht marktgerecht und werde daher als Liebhabereitätigkeit eingestuft.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2014 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung als Liebhaberei und schloss seiner Beschwerde Prognoserechnungen an, die über einen 25-jährigen Prognosezeitraum jeweils ein positives Gesamtergebnis auswiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. November 2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Vorlageantrag vom 11. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Objektes S-Gasse und dessen Qualifizierung als Liebhabereitätigkeit akzeptiere, jene für das Objekt P-Gasse jedoch weiterhin bekämpfe.

Mit Vorlagebericht vom 13. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Über mehrfache hg Nachfrage, zuletzt mit Beschluss vom 27. November 2020, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 eine adaptierte Prognoserechnung unter Anschluss diverser das Objekt P-Gasse betreffender Abrechnungen vorgelegt.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert bis 29. Jänner 2021 zu den vorgelegten Unterlagen insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Liebhabereibeurteilung Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob sie in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Zahlen und der adaptierten Prognoserechnung weiterhin an der Beurteilung als Liebhabereitätigkeit festhalte.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie nach Aktenstudium und Einsicht in die im Zuge der BFG-Bearbeitung vorgelegten Zahlen betreffend die Vermietung der Liegenschaft P-Gasse nicht mehr an der Beurteilung als Liebhabereitätigkeit festhalte.

Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2021 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit vom Bundesfinanzgericht auf die Abgabenbehörde zum Zweck der Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO und Erlassung neuer Sachbescheide entsprechend dem geänderten Antrag der belangten Behörde.

Mit hg Beschluss vom 29. Jänner 2021 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2021 und räumte der belangten Behörde eine Frist von sechs Wochen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlassung neuer Sachbescheide für die Jahre 2003 bis 2011 ein.

Mit Schreiben vom 10. März 2021 teilte die belangte Behörde wörtlich wie folgt mit:

"Hiermit wird mitgeteilt, dass keine Aufhebung gemäß § 300 Bundesabgabenordnung (BAO) vorgenommen wird, da aufgrund erheblicher edv-technischer Schwierigkeiten und unverhältnismäßig großem edv-technischem und personellem Aufwand der Dienststelle ***1*** von einer Aufhebung gemäß § 300 BAO Abstand genommen wird.

Zur näheren Begründung wird ausgeführt, dass die neuen Spruchbeträge der absolut verjährten Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 nicht mehr von der DIBE ermittelt werden können, da die Eingabe der geänderten Bemessungsgrundlagen in die EDV für diese Jahre nicht möglich ist.

Stattdessen müssen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 zunächst vom Bearbeiter händisch in Word erstellt und dann die alten und neuen Spruchbeträge nur für diese Jahre in einer Excel-Liste an die Kollegen der DIBE-Verfahrensbetreuung zur Verbuchung auf dem Abgabenkonto übermittelt werden. Danach sind die betreffenden Bescheide von Word in PDFFormat umzuwandeln, um sie elektronisch an das BFG und den Beschwerdeführer versenden zu können.

Zusätzlich sind diese PDF-Bescheide in einem elektronischen Aktenvermerk zur Erfassung und Dokumentation im elektronischen Akt der DIBE hochzuladen.

Diese Vorgangsweise betrifft nur die absolut verjährten Veranlagungsjahre 2003 bis 2005, die restlichen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2011 müssen in der folgend dargestellten, bei weitem aufwendigeren Prozedur über mehrere Arbeitstage verteilt erstellt und dann verbucht werden:

1) Stornierung der "Vorlage in Bearbeitung".

2) Wenn es sich um keine verfahrensrechtliche BVE handelt, dann Aufhebung der BVE (bei Aufhebung der BVE ist eine Nachtverarbeitung erforderlich).

3) Anmerkung einer Maßnahme gem. § 299 (1) BAO auf den mit Beschwerde bekämpften Bescheid.

4) Erlassung eines Probebescheides in dem die It. § 300 BAO zu berücksichtigenden Änderungen bereits enthalten sind.

5) Nach (im besten Fall) Verarbeitung am nächsten Werktag erfolgt die Umwandlung des Probebescheides aus dem PDF-Format in ein Word-Dokument und die händische Adaptierung des Bescheides.

6) Umwandlung des Probebescheides in einen händischen Bescheid und Eingabe des Spruchbetrages aus dem Probebescheid.

7) Ggfs. Anpassung der Aussetzung der Einhebung (Fortbestand, Ablauf).

8) Erstellung des Aufhebungsbescheides (Verf300) und der Benachrichtigung (Verf300a).

9) Verarbeitung des händischen Bescheides (-> Buchung auf dem Abgabenkonto); mind, eine Nachtverarbeitung.

10) Nach Buchung Umwandlung von Verf300, Verf300a und händischem Bescheid in PDF.

11) Versand von Verf300 und händischem Bescheid an Beschwerdeführer (entweder elektronisch oder postalisch).

12) Elektronische Übermittlung von Verf300a, Verf300 und händischem Bescheid an das BFG.

13) Archivierung und Dokumentation aller bezughabenden Unterlagen im DB2.

14) Umwandlung der Formulare in das PDF-Format.

Wie Sie aufgrund dieser Darstellung ersehen können, wurde die Erlassung derartiger Bescheide auch sieben Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung noch immer nicht EDV-technisch für die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage der Finanzverwaltung umgesetzt.

Deshalb ist eine Bescheiderlassung iSd § 300 BAO nur mit einem immensen buchungstechnischen sowie zeitintensiven Aufwand (je nach Komplexität des bisherigen Verfahrens, siehe oben) behelfsmäßig umzusetzen.

Diese Vorgangsweise ist nicht mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als Handlungsmaximen für das gesamte Verwaltungshandeln (Art 126b Abs 1 B-VG) zu vereinbaren.

Im Falle der Erlassung eines Erkenntnisses durch das BFG bleibt zwar die Vorgangsweise hinsichtlich der absolut verjährten Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gleich, es entfällt aber die bei weitem aufwendigere, meist eine ganze Arbeitswoche dauernde Prozedur der Verbuchung der restlichen Veranlagungsjahre 2006 bis 2011.

Diese Bescheide können innerhalb weniger Minuten durch Eingabe des geänderten Spruchbetrages und Erstellung eines händischen Bescheides in der DIBE verbucht werden.

Am nächsten Arbeitstag sind dann auch schon die geänderten Zahllasten auf dem Abgabenkonto erfasst.

Das ho. Finanzamt darf daher anregen, das Bundesfinanzgericht möge aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit über die gegenständliche Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2011 im eigenen Wirkungsbereich entscheiden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob unter Berücksichtigung eines 25-jährigen Prognosezeitraumes die entgeltliche Überlassung der in der Liegenschaft P-Gasse gelegenen Mietgegenstände nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses führen.

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1999 ein Mietwohnhaus in der P-Gasse und vermietete darin nach Abschluss umfangreicher Renovierungsarbeiten (sog "Sockelsanierung) im Jahr 2008 13 Wohneinheiten. Dabei sind in den Streitjahren die von der Behörde in Folge Liebhabereibeurteilung steuerlich nicht anerkannten nachstehenden Verluste (in Euro) entstanden:

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

-2.386,82

-11.119,08

-12.322,91

-15.985,52

-39.942,64

-71.928,76

-23.502,40

-39.527,90

-10.478,54

Im Jahr 2017 hat die Vermietung der Liegenschaft P-Gasse erstmalig einen Gesamt-Einnahmenüberschuss iHv 2.903,06 Euro erzielt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der vom Beschwerdeführer über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes erstellten adaptierten Prognoserechnung (dem vorliegenden Erkenntnis als Begründungsbestandteil angeschlossen) und den damit vorgelegten Abrechnungen, an deren Richtigkeit auch die im Rahmen des Parteiengehörs eingebundene belangte Behörde keine Zweifel geäußert hat. Die belangte Behörde hat vielmehr mit Stellungnahme vom 21. Jänner 2021 bekannt gegeben, dass sie ihre ursprüngliche Beurteilung der Vermietungstätigkeit der Liegenschaft P-Gasse als steuerliche Liebhabereibetätigung nicht mehr aufrechterhält.

Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vermietung eines Gebäudes dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung ein Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (vgl VwGH vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0042).

Gemäß § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung idF BGBl. II Nr. 358/1997 (in der Folge: LVO) gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Beginnt der Steuerpflichtige mit der Vermietung eines Gebäudes und führt dies zum Entstehen von Jahresverlusten, erfolgt sohin die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, nicht anhand der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO. Bei einer solchen Vermietung (auch in Form der "großen Vermietung" nach § 1 Abs. 1 LVO) kommt es ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. nochmals VwGH vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0042, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren Einnahmenüberschüsse zu erzielen, um eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen hat (vgl. erneut VwGH vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0042, mwN).

Wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist das Bundesfinanzgericht - vor dem Hintergrund der adaptierten Prognoserechnung - in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermietungstätigkeit im Zusammenhang mit der Liegenschaft P-Gasse objektiv geeignet ist, innerhalb des Beobachtungszeitraumes (sogar bereits vor Ablauf der 25 Jahre) Gesamt-Einnahmenüberschüsse zu erzielen.

Indem die belangte Behörde in den für die Jahre 2003 bis 2011 erlassenen endgültigen Einkommensteuerbescheiden die - oben festgestellten - negativen Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit des Objektes P-Gasse außer Ansatz ließ, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb diese dahingehend abzuändern sind, dass diese negativen Einkünfte nunmehr steuerlich zu berücksichtigen sind, woraus sich die im Spruch ersichtliche abgeänderte Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende abgeänderte (festgesetzte) Einkommensteuer ergibt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).

 

Wien, am 26. Mai 2021