Volltext

BFG 03.05.2021, RV/7500252/2021

Zurückweisung von Beschwerden als verspätet; trotz Verweigerung der Annahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500252.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn in den Beschwerdesachen der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, gegen die zehn Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Zahlen 1) MA67/Zahl1)/2019, 2) MA67/Zahl2)/2019, 3) MA67/Zahl3)/2019, 4) MA67/Zahl4)/2019, 5) MA67/Zahl5)/2019, 6) MA67/Zahl6)/2019, 7) MA67/Zahl7)/2019, 8) MA67/Zahl8)/2019, 9) MA67/Zahl9/2019 und 10) MA67/Zahl10)/2019, 1) bis 9) vom 11. Dezember 2020 und 10) vom 10. Dezember 2020, alle betreffend Zurückweisung eines Einspruches, (alle) im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wies mit den zehn im Spruch genannten an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gerichteten Bescheiden jeweils Einsprüche gegen die in diesen Bescheiden näher bezeichneten Strafverfügungen wegen Verspätung zurück. Die Einsprüche seien jeweils erst nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG normierten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.

Die Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide lauten auszugsweise:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen…."

Gegen diese Zurückweisungsbescheide richten sich die, als Beschwerden der Bf. zu wertenden Eingaben, die per E-Mail am 30. März 2021 bei der belangten Behörde eingelangt sind.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. April 2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die o.a. nunmehr angefochtenen zehn Bescheide, 1) bis 9) vom 11. Dezember 2020 und 10) vom 10. Dezember 2020 wurden jeweils mit internationalen Rückscheinen (eingeschrieben) an die Wohnanschrift der Bf. gesendet.
1) bis 9) versendet am 11. Dezember 2020;
10): versendet am 10. Dezember 2020.

Den internationalen Rückscheinen zu 2) bis 9) ist zu entnehmen, dass ein Zustellversuch an der Adresse der Bf. erfolgte und die Annahme am 22.12.2020 verweigert wurde (Postvermerk: Refusé/Annahme verweigert). Mit 22.12.2020 wurden die ungeöffneten Schriftstücke an die belangte Behörde retourniert.

Den Aktenvermerken der belangten Behörde zu 1), Akt S 54 und 10), Akt S 79 ist zu entnehmen, dass im Gegensatz zu den acht vorher genannten Verfahren zu diesen beiden Verfahren die ungeöffneten Kuverts der Zurückweisungsbescheide nicht bei der Behörde einlangten. Dafür, dass für die, unter 1) und 10) angeführten, Zurückweisungsbescheide kein Zustellversuch, wie vorstehend beschrieben, erfolgt ist, oder dass diese Bescheide der Bf. zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden sind, liegen weder aktenmäßige Anhaltspunkte vor, noch wird dieses von der Bf. behauptet.

§ 11 Zustellgesetz normiert:

"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, normiert:

"(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 [Amts- und Rechtshilfe in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren] werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit."

§ 180 der deutschen Zivilprozessordnung normiert:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Ersatzzustellung in der Wohnung] nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung."

§ 20 Zustellgesetz normiert:

"1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme."

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Als Tag der Zustellung der in Rede stehenden Bescheide gilt gemäß vorher beschriebener Rechtslage jener Tag, an dem die Annahme der Bescheide verweigert wurde. In den vorliegenden zehn Fällen geschah dies am Dienstag dem 22. Dezember 2020, da der Zusteller dieses Datum auf den Rückscheinen vermerkt hat.

Die Beschwerdefrist endete gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, also am Dienstag, 19. Jänner 2021 (24:00 Uhr).

Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden aber erst am Dienstag, dem 30. März 2021, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und sind daher verspätet.

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Auf die Behauptung der Bf., sie sei zu keinem Zeitpunkt in Wien gewesen, das Auto sei nur auf sie angemeldet gewesen jedoch von ihrem Sohn und dessen Freundin benutzt worden, bevor es im April 2019 von einem gewissen Herrn entwendet worden sei und sie besitze seit 2005 keine Fahrerlaubnis war daher nicht näher einzugehen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im gegebenen Fall der Vorlage nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerden sind diese somit vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 3. Mai 2021