Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. R1, den Richter Mag. R2 sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. A und ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH, Wiesnerstraße 2, 4950 Altheim, über am 27. August 2019 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20. August 2019 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin an die Statistik Austria gemäß
§ 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin ***2*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), eine Kapitalgesellschaft, wurde am 19. Mai 2018 zu FN ***3*** in das Firmenbuch eingetragen.
Am 24.2.2019 versendete das Finanzamt Braunau Ried Schärding (im Folgenden: Finanzamt) folgendes Erinnerungsschreiben an die Bf.:
Die Bf. habe offenbar übersehen, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. werde daher ersucht, dies bis längstens 3.6.2019 nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leisten würde, werde gemäß
§ 111 Bundesabgabenordnung(BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 20.8.2019 erfolgte die mit Erinnerung vom 24.2.2019 angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
Zwangsstrafen würden bezwecken bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG würde dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.
§ 16 WiEReG würde vorsehen, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt.
Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich aufgefordert bis 2.12.2019 die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000 festgesetzt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 26.8.2019 (beim Finanzamt am 27.8.2019 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - begehrt wurde. Diese Beschwerde wurde - nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde - damit begründet, dass sich die Bf. durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2019 in ihrem subjektiven Recht auf Nichtfestsetzung einer Zwangsstrafe mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung zur Vorlage der Meldung unter Androhung einer Zwangsstrafe, und somit mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt und insoweit beschwert erachte, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden würde.
Sachverhalt laut Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2019 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Bf. am 24.02.2019 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten haben soll. In diesem
Schreiben sei eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von
EUR 1.000,00 gesetzt worden. Diese Frist sei versäumt worden, weshalb die Zwangsstrafe mit EUR 1.000,00 festgesetzt worden sei. Gleichzeitig wäre eine neuerliche Aufforderung, bis 02.12.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, ergangen.
Dieses angesprochene Schreiben vom 24.02.2019 wäre der Bf. aber niemals zugestellt worden bzw. sei dieses nicht zugegangen.
Beschwerdegründe:
Die belangte Behörde würde unrichtiger Weise davon ausgehen, die Bf. hätte am 24.02.2019 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Dies würde jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Ein derartiges Aufforderungs- bzw. Erinnerungsschreiben wäre der Bf. niemals zugegangen und hätte diese ein solches zu keinem Zeitpunkt erhalten.
Hätte die Bf. ein derartiges Schreiben erhalten, wäre sie selbstverständlich pflicht- und fristgemäß einer solchen Aufforderung nachgekommen und hätte die entsprechende Meldung erstattet.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, müsse der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO zwingend unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen. Eine diesen gesetzlichen Erfordernissen genügende Aufforderung wäre seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt.
Mangels Zustellung und Zugang des angeführten Schreibens hätte die Bf. keinerlei Möglichkeit gehabt, Kenntnis von diesem Schreiben bzw. dessen Inhalt zu erlangen und wäre es ihr somit auch nicht möglich gewesen, dementsprechend zu handeln und die geforderte Meldung zu erstatten. Von der Androhung einer Zwangsstrafe durch die belangte Behörde habe die Bf. erstmals durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt.
Da der Bf. auch bis dato das zugrunde liegende Schreiben vom 24.02.2019 nach wie vor nicht zugekommen wäre, wäre auch ein allenfalls im Verfahren unterlaufener Zustellmangel nicht geheilt und gelte die Zustellung daher weiterhin als nicht bewirkt.
Mangels ordnungsgemäßer Zustellung der zugrundeliegenden Aufforderung zur Meldung unter Androhung einer Zwangsstrafe hätte die belangte Behörde die Zwangsstrafe nicht festsetzen dürfen und wäre der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.
In der Beschwerde wurde darüber hinaus beantragt keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu erlassen.
Mit Vorlagebericht vom 23.9.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 26.8.2019 - ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 20.8.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass die Zustellung sowohl des Schreibens vom 24.2.2019 als auch des Zwangsstrafenbescheides vom 20.8.2019 elektronisch erfolgt ist.
Am 21. April 2012 ersuchte das Bundesfinanzgericht die für Finanzonline zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen um Prüfung und Bekanntgabe, ob die Erinnerung vom 24.2.2019 in die Databox der Bf. wirksam zugestellt wurde. Diesem Schreiben war die Erinnerung vom 24.2.2019 angeschlossen.
Mit Mail vom 22.4.2021 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung 10 der Sektion I (diese Abteilung ist für Finanzonline zuständig) des Bundesministeriums für Finanzen mit, dass bestätigt wird, dass die Zustellung der im Anhang des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom 21.4.2021 befindliche Erinnerung am 24.2.2021 zu "***4***" in die Nachrichten der Bf. in FinanzOnline zugestellt wurde.
Dieses Mail der Abteilung 10 der Sektion I des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.4.2021 wurde der Bf. mit Beschluss vom 27.4.2021 gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis 7. Mai 2021 eingeräumt. Dieser Beschluss wurde nachweislich durch eigenhändige Übernahme am 29.4.2021 an die steuerliche Vertretung der Bf. zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf., eine Kapitalgesellschaft, wurde am 19. Mai 2018 zu FN ***3*** in das Firmenbuch eingetragen. Die Bf. hat im Jahr 2019 am Verfahren Finanzonline teilgenommen und hat nicht gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373 auf die elektronische Zustellung der Erledigung des Finanzamtes verzichtet.
Am 24.2.2019 versendete das Finanzamt im elektronischen Wege via Finanzonline folgendes Erinnerungsschreiben an die Bf.:
Die Bf. habe offenbar übersehen, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. wird daher ersucht, dies bis längstens 3.6.2019 nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leistet, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung(BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.
Diese Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000 vom 24.2.2019 wurde der Bf. auf elektronischem Weg via Finanzonline in deren Databox 24.2.2019 zugestellt.
Mit Bescheid vom 20.8.2019 erfolgte die mit Erinnerung vom 24.2.2019 angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00.
Gegen diesen Bescheid wurde die Beschwerde vom 26.8.2019 erhoben.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 wurde die im angefochtenen Bescheid angedrohte Zwangsstrafe von € 4.000 verhängt.
Am 16.1.2020 erfolgte die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Statistik Austria gemäß § 5 WiEReG.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt zwischen den Parteien ist bis auf die Frage der Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe mit Erinnerung vom 24.2.2019 unstrittig. Der Umstand, dass dieses Schreiben der Bf. auf elektronischen Wege via Finanzonline am 24.2.2019 zugestellt wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass die Bf. sich zur Teilnahme am Verfahren Finanzonline wirksam angemeldet hat und auf eine Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes auf elektronischem Wege gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373 nicht verzichtet hat. Aus diesem Grunde hat die Bf. auch ihre Abgabenerklärungen und Vorhaltsbeantwortungen bei der Veranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018 und auch die Folgejahre elektronisch via Finanzonline eingebracht.
Überdies hat das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausdrücklich auf den Umstand der elektronischen Zustellung der Erinnerung vom 24.2.2019 hingewiesen. Dem Vorlagebericht kommt Vorhaltscharakter zu (vgl. zB BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015 ua.) und wurde dieses Feststellung von der Bf. im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen. Schließlich hat auch eine vom BFG erfolgte Rückfrage bei der für das Verfahren Finanzonline zuständigen Abteilung des BMF ergeben, dass die Erinnerung vom 24.2.2019 in die Nachrichten der Bf. in Finanzonline (=Databox) zugestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Direktvorlage der Beschwerde:
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerdevorentscheidung beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. in ihrer Beschwerde unter Zitierung dieser Bestimmung beantragt keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und hat die Abgabenbehörde innerhalb der angeführten Dreimonatsfrist die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, weswegen zu Recht keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
Zur Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 mit Bescheid vom 20.8.2019:
Das WiEReG trat am 15. Jänner 2018 in Kraft (§ 19 Abs. 1 WiEReG). Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (die Z 4 betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung also auch die Bf.) verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum 1. Juni 2018 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Werden Rechtsträger allerdings erst im Mai 2018 gegründet - wie die Bf. - kommt die Regelung des § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG zur Anwendung und zwar sieht diese Bestimmung eine vierwöchige Frist ab Eintragung in das Stammregister (im gegenständlichen Fall: das Firmenbuch) vor. Diese ist am 18. Juni 2018 abgelaufen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist unstrittig keine Meldung durch die Bf. erfolgt.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nichtbewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Daraus folgt, dass das Finanzamt berechtigt war, die Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Festsetzung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Androhung vom 24.2.2019 der Bf. wirksam auf elektronischen Wege via Finanzonline in deren Databox zugestellt wurde. Für die Wirksamkeit der Zustellung von keiner Relevanz ist hingegen, ob die Bf. tatsächlich die Erinnerung vom 24.2.2019 in der Databox eingesehen hat wie beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken an (vgl. zB BFG 29.03.2021, RV/7102630/2020 uam; Ritz, BAO6, Tz 4 zu § 98 BAO mwN). Daher ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch die Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt, weil die Androhung der Zwangsstrafe der Bf. auf elektronischem Wege wirksam zugestellt wurde.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehördennach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungennach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).
Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind dabei folgende Umstände von Relevanz:
Wie bereits dargestellt war der Bf. durch das Gesetz eine vierwöchige Frist zur erstmaligen Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 18. Juni 2018 eingeräumt. Trotz Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Meldung dergenannten Daten unter Androhung einer Zwangsstrafe bis 24. Februar 2019 zugewartet - also über 8 Monate und danach sogar eine längere als die gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von 3 Monaten (seit BGBl I 2019/62: sechs Wochen) zur Vorlage der Datengesetzt. Selbst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Festsetzung der Zwangsstrafe bis 20. August 2019 zugewartet. Der Bf. blieben daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist (18.6.2018) insgesamt mehr als vierzehn Monate Zeit, die versäumte gesetzliche Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 20.8.2019 die Bf. noch nicht dazu bewogen hat ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nunmehr doch nachzukommen. Vielmehr bedurfte es einer weiteren Festsetzung einer Zwangsstrafe von
€ 4.000 um die Bf. zur Befolgung ihrer Meldeverpflichtung zu bewegen.
Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unvereinbar wäre.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall keinesfalls als unangemessen.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO). Tatsachenfragen, nämlich über die erfolgte Zustellung der Erinnerung vom 24.2.2019 auf elektronischem Weg, sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Beschwerdefall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb nicht zuzulassen.
Linz, am 12. Mai 2021