Volltext

BFG 27.04.2021, AW/5100001/2021

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.5100001.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 VwGG · § 30 Abs. 1 VwGG · § 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer über den Antrag von ***1***, vertreten durch ***2***, der erhobenen und zur Zl. RR/5100014/2021 protokollierten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. März 2021, RV/5101685/2018, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a VwGG nicht zulässig

 

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, Zl. RV/5101685/2018 die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels
< vom 28. Juni 2017 betreffend Umsatzsteuer 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014;
< vom 29. Juni 2017 betreffend Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für 2010 bis 2015 sowie Wiederaufnahme Feststellung der Einkünfte für 2010 bis 2014;
< vom 9. Juli 2018 betreffend Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für 2016 und
< vom 10. Juli 2018 betreffend Umsatzsteuer 2016
Steuernummer ***3*** als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21. April 2021 vom rechtlichen Vertreter eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit der außerordentlichen Revision wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und dazu ausgeführt:
Unter Abwägung der gegenständlich betroffenen Interessen erscheine es geboten, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei sofortigen Vollzug der Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes würde ohne ersichtlichen Grund erheblich in das Vermögen und damit in das Eigentum der Revisionswerberin eingegriffen werden.

Rechtslage

§ 30 VwGG bestimmt:

(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Erwägungen

Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn

a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 1380 in BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015).

Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014, BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die Revisionswerberin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021).

Die Revisionswerberin behauptet zwar einen Eingriff in ihr Vermögen und Eigentum. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Schon mangels einer Konkretisierung konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung erlauben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen somit nicht vor.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG.

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Linz, am 27. April 2021

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