Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 28. Februar 2012 und vom 1. März 2012 gegen die Bescheide des FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom7. Februar 2012, 10. Februar 2012 und 14. Februar 2012 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 27.1.2012 seine Erklärungen für die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2008 bis 2011 ein.
Das Finanzamt erließ am 7.2.2012 den Einkommensteuerbescheid 2010, am 10.2.2012 den Einkommensteuerbescheid 2011 und am 14.2.2012 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009. Die Veranlagungen wurden erklärungsgemäß durchgeführt.
Gegen diese Bescheide brachte der Bf. in vier gesonderten Schreiben Beschwerde ein und zwar am 28.2.2012 jeweils gegen die Bescheide vom 14.2.2012 (Einkommensteuerbescheid 2008 und 2009) und am 1.3.2012 gegen die Einkommensteuerbescheide für 2010 (vom 7.2.2012) und 2011 (vom 10.2.2012).
In den am 28.2.2012 eingebrachten elektronischen Berufungen betreffend 2008 und 2009 beantragte der Bf. das Pendlerpauschale in Höhe von 1.267,50 € (für 2008) bzw. 1.356,00 € (für 2009). Weiters beantragte er die Berücksichtigung von Sonderausgaben unter dem Titel "Beiträge für anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften" in Höhe von 100,00 € (für 2008) bzw. in Höhe von 200,00 € (für 2009).
In der am 1.3.2012 beim Finanzamt (durch Einwurf in den Postkasten) eingelangten Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 führte der Bf. gleichlautend aus, und ersuchte um die Erlassung von berichtigten Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2011:
"In der laufenden Lohnverrechnung wurde mir nur das kleine Pendlerpauschale für 20 bis 40 km berücksichtigt. Dadurch, dass ich allerdings bereits schon um 6:00 in der Firma sein muss, damit ich zeitgerecht die Baustelle mit dem Firmenlastwagen erreiche, steht mir das große Pendlerpauschale ebenfalls 20 bis 40 km zu. Aufgrund dessen ist es mir leider nicht möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu gelangen. Außerdem habe ich den Kirchenbeitrag vergessen zu berücksichtigen."
Am 2.3.2012 sendete das Finanzamt im Zuge der Bearbeitung der Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 einen Vorhalt an den Bf. und bat diesen folgende Fragen betreffend erhöhtem Pendlerpauschale zu beantworten:
"1. Arbeitsbeginn und Arbeitsende, wenn verschieden, sind die tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen 2008 und 2009 vorzulegen.
2. Besteht die Möglichkeit der Gleitzeit?
3. Wann verkehrt das erste bzw. letzte öffentliche Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende?
4. Warum ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar?"
Am 20.3.2012 beantwortete der Bf. diesen Vorhalt. Es legte eine Bestätigung seines Dienstgebers vor, dass er als LKW-Chauffeur beschäftigt sei und dass seine tägliche Arbeitszeit um 6:00 Uhr morgens am Lagerplatz der Firma beginnt. In seinem Schreiben wies er nochmals darauf hin, dass er keine Gleitzeit habe.
In einem weiteren Vorhalt vom 3.4.2012 diesmal die Jahre 2008 bis 2011 betreffend wurden der Bf. aufgefordert die Kirchensteuerbelege für 2008-2011 vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Bf. am 10.4.2012 nach und übermittelte Überweisungsbelege an den "Kulturverein Bosnischer Muslime" für die Jahre 2008 bis 2011 und eine Kopie seines Ausweises beim Verein.
Am 23.4.2012 erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2008 bis 2011 und führte in der Begründung aus, dass als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichischem Gesetzen anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften abgezogen werden können. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiöser Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
Weiters wurde ausgeführt, dass der öffentliche Verkehr zwar in den letzten Jahren stark ausgebaut worden ist, aber in den seltensten Fällen hat man die Haltestelle unmittelbar vor der Haustür. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei aber auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke betragen würde, sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Nicht zumutbar ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel nur dann, wenn die Wegzeit ab 20 km mehr als 1,5 Stunden betrage. Aufgrund der regelmäßigen Zugverbindungen zwischen Wr. Neustadt und Bad Vöslau ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittel zu Ihren Dienstzeiten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum möglich und zumutbar.
Gegen diese Berufungsvorentscheidungen brachte der Bf. am 6.5.2012 wiederum in gesonderten Schreiben Vorlageanträge ein. Er führte in diesen gleichlautenden Schreiben aus:
"Soeben habe ich den Fahrplan an der Bushaltestelle in P. durchgesehen bzw. auch noch die Homepage www.vor.at durchgesehen. Mag sein, dass das öffentliche Verkehrsnetz sich in den letzten Jahren massiv verbessert hat, mein Problem ist nur, ich muss spätestens um 6:00 Uhr in der Arbeit in 2540 Bad Vöslau sein (die Bestätigung meines Arbeitsgebers über meinen Arbeitsbeginn habe ich bereits schon mit der ersten Berufung mitgeschickt). Zu dieser Zeit verkehrt leider kein öffentliches Verkehrsmittel bzw. würde ich meines Erachtens zu spät am Arbeitsplatz erscheinen. Mag sein, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre, nur in diesem Fall ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich."
Der Bf. ersuchte für die Jahre 2008 bis 2001 das große Pendlerpauschale in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre zu berücksichtigen.
Im vorgelegten Akt des Finanzamtes befanden sich auch Ausdrucke von durchgeführten Fahrplanabfragen. Im Zuge der Bearbeitung des Aktes wurde auch die Fahrtzeit mit dem PKW für die Strecke Wohnort - Dienstort ermittelt und für die Strecke Wohnort - Park and Ride Wiener Neustadt Hauptbahnhof. Der ÖAMTC-Routenplaner ergab:
Strecke | Km | Fahrtzeit in Minuten |
Wohnort - Dienstort | 37,4 | 34 |
Wohnort - Park and Ride Wiener Neustadt Hauptbahnhof | 15 | 23 |
Für die Strecke Wiener Neustadt Hbf nach Bad Vöslau ergeben sich laut dem Fahrplanausdruck folgende Fahrtzeiten:
Abfahrt Wiener Neustadt Hbf | Ankunft Bad Vöslau | Fahrtdauer in Minuten |
4:17 | 4:36 | 25 |
4:33 | 4:48 | 21 |
4:37 | 4:58 | 27 |
5:04 | 5:19 | 21 |
5:07 | 5:28 | 21 |
5:34 | 5:49 | 21 |
Der Weg vom Bahnhof in Bad Vöslau zur Arbeitsstelle ist ca. 370 Meter und kann in 6 Minuten zurückgelegt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
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Pendlerpauschale
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall, ob das sogenannte kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder das sogenannte große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 jeweils für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes:
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittels durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung - berücksichtigt (kleines Pendlerpauschale nach lit. b).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b die höheren Pauschbeträge nach lit. c berücksichtigt.
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen nach dieser Gesetzesstelle - analog zu den Betriebsausgaben - bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024). Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind sie jedoch hier pauschaliert (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 16 Tz. 100).
Unter "Fahrtstrecke" ist jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist.
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist dann gegeben, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt. Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit dem Kfz (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; UFS 30.8.2010, RV/0223-G/09; UFS 4.4.2011, RV/0076-F/11).
Strittig ist, ob für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz das große Pendlerpauschale (so das Begehren des Bf.) oder das kleine Pendlerpauschale (so die Auffassung des Finanzamtes) in Abzug zu bringen ist. Der Bf. vermeint, dass ihm die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar sei, weil er bereits um 6 Uhr morgens seinen Dienst antreten muss und er keine Gleitzeit in Anspruch nehmen kann.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung. Dazu gehören die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, die Wartezeiten und Manipulationszeiten für das Herbeiführen eines arbeitsbreiten Zustandes (z.B. Umkleiden, Ausrüsten). Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. "Park and Ride") zu unterstellen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 16 Anm.81, und siehe dazu auch VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 108).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung, so unter anderem in seinem Erkenntnis vom 28.10.2008, 2006/15/0319, ausgeführt hat, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eins Kfz, sondern die Benützung eines Massenverkehrsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053).
Fest steht, dass der Bf. rechtzeitig um 6 Uhr in der Früh seinen Dienst antreten muss.
Nach den durchgeführten Erhebungen und einer Kombination aus Individualverkehr und Benützung eines Massenverkehrsmittels ergibt sich folgendes:
Strecke | | | Fahrtzeit in Minuten |
Wohnort - Park and Ride Wiener Neustadt Hauptbahnhof (PKW) | | | 23 |
Fußweg und Wartezeit | | | 10 |
Wiener Neustadt Hbf nach Bad Vöslau | 5:07 | 5:28 | 21 |
Fußweg | | | 6 |
Fahrtzeit gesamt | | | 60 |
Strecke | | | Fahrtzeit in Minuten |
Wohnort - Park and Ride Wiener Neustadt Hauptbahnhof (PKW) | | | 23 |
Fußweg und Wartezeit | | | 10 |
Wiener Neustadt Hbf nach Bad Vöslau | 5:34 | 5:49 | 21 |
Fußweg | | | 6 |
Fahrtzeit gesamt | | | 60 |
Aus diesen Aufstellungen ist ersichtlich, dass die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Die Gesamtwegzeit liegt unter 90 Minuten. Der Bf. kann rechtzeitig um 6 Uhr morgens seinen Dienst antreten.
Das Begehren des Bf. war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
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Sonderausgabe -Kirchenbeitrag
Als Sonderausgaben können nur Beiträge an, nach österreichischem Gesetzen, anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiöser Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nichtzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; eine solche Rechtsprechung ist vorhanden und die zu lösende Rechtsfrage wird in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie im Erkenntnis obenzitiert, einheitlich beantwortet.
Wien, am 31. Mai 2021