Volltext

BFG 12.05.2021, RV/3100155/2019

Kein Nachweis, dass zugeschätzte Einkünfte tatsächlich erzielt wurden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100155.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. September 2017 betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer Bf_StNr zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

I.1. Der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid 2016 erging am 14. September 2017. Abweichend von der Einkommensteuererklärung wurde in diesem Bescheid der Betrag von € 10.693,49 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst; in der Bescheidbegründung wurde auf die mit der Beschwerdeführerin (Bf) aufgenommene Niederschrift der Finanzpolizei vom 15. Juni 2016 verwiesen. Zufolge dieser Niederschrift habe die Bf angegeben, für die Zurverfügungstellung ihrer Gewerbeberechtigung an den Verein_D monatlich € 1.000,00 erhalten zu haben.

I.2. In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Bf sei vom 18. Juni 2015 bis 9. Juli 2015 als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Verein_D im Gewerberegister eingetragen gewesen. Für diesen Zeitraum sei sie als Arbeitnehmerin des Vereines gemeldet gewesen und in der Lohnverrechnung entsprechend erfasst worden.

Ausdrücklich in Abrede gestellt wurde in der Beschwerde, dass gegenüber der Finanzpolizei angegeben worden sei, die Bf habe monatlich € 1.000,00 für die Bereitstellung des Gewerbes erhalten.

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2017 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Da die Gewerbeberechtigung des Verein_D am 15. Mai 2016 geendet habe, seien für fünf Monate € 1.000,00, abzüglich 6 % Betriebsausgabenpauschale, als Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt worden.

I.4. Am 18. Jänner 2018 wurde der Vorlageantrag gestellt. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2021 zurückgenommen.

Sachverhalt

II.1. Die Bf war vom 25. Mai 2015 bis zur Löschung im Vereinsregister am 15. Mai 2016 Obfrau des Verein_D. Weitere organschaftliche Vertreter des Vereines waren der Kassier A und der Schriftführer B, welche den Verein gegründet hatten. Bei B handelt es sich um den Ehemann der Bf.

Als jeweils einzeln zeichnungsberechtigt für den Verein traten A und B auf. Letzterer wurde im Rahmen des vom Finanzamt Innsbruck am 25. Juni 2015 durchgeführten Antrittsbesuchs als "organisatorischer Geschäftsführer" bezeichnet.

II.2. Die Bf war vom 18. Juni 2015 bis zum 9. Juli 2015 als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Verein_D im Gewerberegister eingetragen. Gewerbeinhaber unter der GISA-Zahl xxx war der Verein_D.

Für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 wurde vom Verein_D ein Lohnzettel für die Bf iHv € 1.013,33 brutto übermittelt; sie erhielt für Juni 2015 € 800,00 und für Juli 2015 € 213,33 brutto.

II.3. Dass die Bf darüber hinaus weitere Vergütungen iZm ihrer Funktion als Obfrau oder der Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung für den Verein erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, den Veranlagungsakten der Bf und des Verein_D, dem vom Bundesfinanzgericht geführten Ermittlungsverfahren und der im Weiteren dargelegten Beweiswürdigung.

III.1. Anlässlich der Neuaufnahme des Verein_D nahm das Finanzamt Innsbruck am 25. Juni 2015 eine Nachschau gem. § 144 BAO vor. Anlässlich der Nachschau wurde mit B eine Niederschrift aufgenommen; die Bf war nicht anwesend. Dies ergibt sich zum einen aus der Eingabe der Bf vom 19. April 2021 und zum anderen aus der Niederschrift über die Nachschau, die vom Erhebungsorgan und B unterschrieben wurde.

In der Niederschrift sind die Vereinsfunktionäre aufgelistet; als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist die Bf benannt, als "organisatorischer Geschäftsführer" B, welcher zudem - neben A - als einzeln zeichnungsberechtigte Person bezeichnet wird.

In der Niederschrift vom 25. Juni 2015 ist weiters festgehalten, dass die Bf € 1.000,00 pro Monat für die Bereitstellung der Gewerbeberechtigung erhalte, B € 800,00 pro Monat für die Tätigkeit im Lokal; A erhalte kein Entgelt.

Auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes wurden die Lohnkonten 2015 und 2016 des Verein_D zum Nachweis des in diesen Jahren geltend gemachten Personalaufwandes vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bf nur in den Monaten Juni und Juli 2015 ein Entgelt vom Verein erhalten hat, und die insofern das Beschwerdevorbringen untermauern (siehe Pt. I.2.).

III.2. Vom Finanzamt wurde ua ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vorgelegt. Aus diesem ist neben dem Faktum, dass die Gewerbeberechtigung des Verein_D am 15. Mai 2016 erloschen ist, ersichtlich, dass die Bf lediglich im Zeitraum vom 18. Juni 2015 bis zum 9. Juli 2015 als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Vereines eingetragen war.

Dies wurde in der Beschwerde ebenso ins Treffen geführt wie die Tatsache, dass die Bf lediglich für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 als Dienstnehmerin des Verein_D gemeldet war und ein entsprechender Lohnzettel übermittelt worden ist. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ausdrücklich in Abrede gestellt, den Erhalt von € 1.000,00 monatlich gegenüber der Finanzpolizei angegeben zu haben. In der Beschwerdevorentscheidung blieben diese Umstände ungewürdigt.

Die Zuschätzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im angefochtenen Bescheid stützt sich auf den zweiten Teil folgender Aussage der Bf, genauer gesagt, auf die darüber aufgenommene Niederschrift der Finanzpolizei vom 15. Juni 2016, die auszugsweise (wortwörtliche Wiedergabe!) wie folgt lautet:

Frage: Was ist ihre Aufgabe im Verein?

Ich mache eigentlich nicht viel im Verein. Ich bin lediglich die Geschäftsführerin und stelle meinen Gewerbeschein zur Verfügung. Dafür bekomme ich kein Geld.

Frau Bf wird darauf hingewiesen, dass im 22.07.2015 beim Antrittsbesuch angegeben wurde, dass ihr Mann für seine Tätigkeit im Lokal monatlich € 800,00 bekommt und sie selbst monatlich € 1.000,00 für die Bereitstellung des Gewerbescheines bekommt.

Frage: Stimmen diese Angaben vom Juli 2015?

Ja, diese Angaben vom Antrittsbesuch stimmen.

Ja, ich bekomme monatlich € 1.000,00 für die Bereitstellung meines Gewerbescheines.

Das Geld bekomme ich, seit ich die Obfrau des Vereins bin, damals noch unter dem Namen Bf_x.

Im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Jänner 2021 wurde die Bf ua aufgefordert, zu ihrer Aussage lt. Niederschrift Stellung zu nehmen. Sie gab dazu in der Folge an, zwar die deutsche Sprache sehr gut zu beherrschen, doch im Umgang mit Behörden und den entsprechenden steuerlichen Vorschriften bzw. Paragrafen überfordert gewesen zu sein. Dies ist, ebenso wie das darüber hinaus erstattete Vorbringen, sie sei bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei nervös gewesen und habe deshalb einzelne Fragen nicht richtig verstanden bzw. die Antworten unklar formuliert, nachvollziehbar: Ein unzweifelhaftes Eingeständnis, von der Vereinsgründung durchgehend bis zur Auflösung des Vereins monatlich € 1.000,00 erhalten zu haben, vermag in der oben wiedergegebenen Aussage nicht erblickt zu werden.

Als nach der Aktenlage glaubhaft angesehen werden kann hingegen die während ihrer Einvernahme durch die Finanzpolizei zunächst gemachte Aussage der Bf, kein Geld für die Zurverfügungstellung des Gewerbescheines zu bekommen. Sie revidierte dies erst nach Vorhalt der Angaben, die ihr Mann ein Jahr zuvor - im Übrigen am 25. Juni 2015, nicht, wie in der Niederschrift der Finanzpolizei wiedergegeben, am 22. Juli 2015 - während des Antrittsbesuchs durch das Finanzamt gemacht hatte. Diese Angaben, wonach die Bf monatlich € 1.000,00 erhalte, entsprachen zwar, wie durch die übermittelten Lohnkonten erwiesen, den Gegebenheiten am 25. Juni 2015, vermögen jedoch keine Beweiskraft für den Erhalt einer Vergütung im Beschwerdejahr zu entfalten.

Stellt man die von der Finanzpolizei protokollierte Aussage der Bf dem Beschwerdevorbringen gegenüber, welches zudem durch die übermittelten Lohnzettel, die Lohnkonten des Vereins sowie die Daten des Gewerberegisters untermauert wird, kann in dieser Aussage allein bzw. der Niederschrift der Finanzpolizei kein Nachweis für die vom Finanzamt angenommenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erblickt werden.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Im gegenständlichen Fall ist das jenes Einkommen, das sich aufgrund der von der Bf in ihrer Einkommensteuererklärung 2016, eingereicht am 4. Juli 2017, angegebenen Einkünften aus Gewerbebetrieb und ihren nichtselbständigen Einkünften gemäß den für das Beschwerdejahr übermittelten Lohnzetteln errechnet. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Bereitstellung der Gewerbeberechtigung für den Verein_D hat sie jedoch, wie oben unter Pt. III. dargelegt, keine erzielt.

V. Berechnung Einkommsteuer

[...]

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war keine Rechts- sondern ausschließlich eine Tatfrage zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Innsbruck, am 12. Mai 2021