Volltext

BFG 03.05.2021, RV/6100395/2017

Beschwerde wegen Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO; Aufhebung und Zurückverweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100395.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 BAO · § 80 Abs. 1 BAO · § 278 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vom 2. Februar 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***1***, vom 20. Dezember 2016, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem.
§ 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

Spruch

Der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2016 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf***, gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***2*** GmbH (kurz GmbH), FN ***YZ***, im Ausmaß von
€ 239.240,53 (bestehend aus Umsatzsteuer für 2010, sowie KöSt 2005, 2008-2010 und Kapitalertragsteuer 2010) herangezogen.
Diese Abgaben waren in der Art aufgegliedert, dass für diese Steuern jeweils die Zeiträume
1-12 der einzelnen Jahre in einem Jahresbetrag angegeben waren. Die Fälligkeiten dieser Abgaben wurden nicht angeführt.
Die Jahresbescheide für diese Abgaben/Zeiträume wurden übermittelt.
Dem Umsatzsteuerbescheid, KöSt-Bescheid für 2010 und Kapitalertragsteuerbescheid sind keine Fälligkeiten zu entnehmen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO verwiesen, wonach ein Vertreter für Abgaben der Gesellschaft haftet, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Festgestellt wurde, dass der Bf lt. Firmenbuch seit ***YX*** (damals lautend auf ***3*** GmbH) Geschäftsführer bis zur Löschung der GmbH war.
Verwiesen wurde auch auf bereits zwei vorangegangener Haftungsinanspruchnahmen des Bf für Abgaben dieser GmbH.
Die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben ergebe sich daraus, dass das Landesgericht Salzburg die GmbH am ***ZX*** von Amtswegen gem. § 40 FBG aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht hat.

Hinsichtlich Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten wurde angemerkt, dass Abgaben in Höhe von € 1.425.354,49 nicht entrichtet worden seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der Summe der Abgabescheide nach beendeter Prüfung am 12.7.2012.
Sowohl die Verheimlichung mehrerer außerbetrieblicher Konten, auf denen Kundenzahlungen eingegangen seien, als auch das Fehlen einer gesetzmäßig geführten Buchhaltung, sowie die Nichtentrichtung von Abgaben seien als Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten anzusehen. Dies sei dem Bf zumindest bewusst bzw. sogar von ihm beabsichtigt gewesen, sodass ein Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzungen unzweifelhaft gegeben sei.
Da die Pflichten schuldhaft verletzt worden seien, sei nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Verletzung ursächlich für den Abgabenausfall waren.

Der Haftungsbetrag ergebe sich aus dem Rückstandsausweis betreffend jener Abgaben, die von den vorhergehenden Haftungsbescheiden, vom 28.8.2009 und vom 28.1.2010, noch nicht umfasst waren.

Auf die Ausführungen zu der zum Nachteil des Bf getroffenen Ermessensentscheidung wird verwiesen.

Ein Hinweis auf die Beweislastumkehr erfolgte nicht.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer (selbst) mit Anbringen vom 2. Februar 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

In der Begründung wurde die
1. Einhaltung der Verfahrensvorschriften;
2. Festgestellte Höhe der Abgabenforderung;
3. Schuldhafte Pflichtverletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen;
4. Uneinbringlichkeit, verursacht durch den Haftungspflichtigen und
5. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit bekämpft.

Zu Punkt 1. rügt der Bf ausdrücklich, dass ihm vor Haftungsinanspruchnahme keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Unter Punkt 2. (Höhe der Abgabenforderungen) wurde unter anderem ausgeführt, dass ein korrektes, zumindest rechtskräftiges Zahlenwerk nicht erwirkt werden könne.
Gegen die angeführten Abgabenbescheide seien Berufungen eingebracht und Aussetzungsanträge nach § 212a BAO gestellt worden.
Aufgrund der amtswegigen Löschung der GmbH könne das BFG in der Sache (Erg. Abgabensache) nicht verhandeln, den Berufungen könne nicht gefolgt aber auch die Abgabenbescheide nicht bestätigt werden. Die Abgabenbescheide könnten demnach nicht rechtskräftig werden.

In den weiteren Punkten wurde wiederum auf die nicht existenten, aufgrund realitätsfremder Schätzungen, nicht rechtskräftigen Abgaben verwiesen, sodass weder eine schuldhafte Pflichtverletzung, eine durch den Bf verursachte Uneinbringlichkeit und auch keine Ursächlichkeit an der Pflichtverletzung vorliegen könne.

Auf die im Übrigen jeweils umfangreichen Ausführungen zu diesen angeführten Punkten wird verwiesen.

Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eine mündliche Verhandlung vor einem Senat beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2017 als unbegründet abgewiesen.

Die wesentlichen Beschwerdegründe wurden dargestellt.
Zum Einwand des Verfahrensmangels durch die Verletzung des Parteiengehörs (Erg. Vorhalteverfahren) wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Dem Bf ist zwar vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit gegeben worden sich zum Sachverhalt zu äußern, jedoch stelle dies lt. VwGH eine im Beschwerdeverfahren sanierbaren Mangel dar.

Hingewiesen wurde darauf, dass die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzungen im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden könne. Auf die Bestimmung des
§ 248 BAO wurde verwiesen.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Abgabenbescheide gegenüber der GmbH zugestellt wurden und dadurch in (materielle) Rechtskraft erwuchsen.
Richtig sei, dass die bezughabenden Beschwerdeverfahren der GmbH durch Beschluss des BFG aufgrund eingetretener Handlungsunfähigkeit der GmbH eingestellt wurden.
Dies ändere nichts daran, dass die Bescheide ihre volle Wirksamkeit entfalten würden. Dazu wurde auch auf § 254 BAO verwiesen, sodass die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben durch erhobene Bescheidbeschwerden nicht aufgehalten werde.

Sofern sich der Bf auf von der GmbH gestellte Aussetzungsanträge nach § 212a BAO beziehe, so seien auch diese von der Einstellung der Verfahren seitens des BFG erfasst und würden das Schicksal der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Beschwerden teilen.

Die Ansicht des Bf wonach nie rechtskräftig Abgabenschulden festgesetzt worden seien, sei damit widerlegt, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Weitere Ausführungen zu den im Haftungsbescheid angeführten Pflichtverletzungen erfolgten nicht.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom 21. April 2017 einen Vorlageantrag, in dem das bisherige Vorbringen und die gestellten Anträge zur Gänze aufrechterhalten wurden.

Darin wurde wiederum auf rechtzeitige Sachberufungen samt Anträgen gem. § 212a BAO verwiesen, sodass den Abgabenbescheiden keine Wirkung gem. § 254 BAO zugekommen sei.

Darauf, dass die bezughabenden Abgabenbescheide durch die Einstellung des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerde) rechtsentkleidet seien wurde wiederum verwiesen. Demnach bestünden auch keine wirksamen Abgabenrückstände der GmbH, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme unzulässig sei.
Auf das umfangreiche ausführliche Vorbringen dazu, wird verwiesen.

Anlässlich eines vor dem BFG am 24. März 2021 durchgeführten Erörterungstermines, unter anderem zum gegenständlichen Haftungsverfahren, wurde Festgestellt, dass ein Vorverfahren (Vorhalt zur Stellungnahme) nicht durchgeführt wurde.
Die Haftungsbeträge (im gegenständlichen Fall) teilweise nicht aufgegliedert wurden, Fälligkeiten (außer teilweise aus den beigelegten Bescheiden) nicht bekannt gegeben wurden und auf die Beweislastumkehr konkret (bzw. im gegenständlichen Fall) gar nicht hingewiesen wurde.

Nach Ansicht des Berichterstatters sei daher, ohne der Entscheidung des Senates nach mündlicher Verhandlung endgültig vorzugreifen, mit Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorzugehen. Es könne nicht Sache des BFG sein ein Haftungsverfahren gem. §§ 9 und 80 BAO von Grund auf neu durchzuführen.

Das Finanzamt gab dazu an, dass eine Aufgliederung der Beträge nicht nötig sei und verwies dazu auf die Replik (diese ergangen zum Haftungsverfahren RV/6100378/2017).
Dazu wurde auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 31.10.2000, 95/15/0137, verwiesen.

Der Bf zog seine Anträge auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zurück.

Mit 7. April 2021 erfolgte eine Stellungnahme des Finanzamtes zur erfolgten Erörterung vom 24. März 2021 (kurz Stellungnahme).
Darin wird im Wesentlichen aufrechterhalten, dass eine Aufgliederung der Beträge nicht erforderlich ist, Fälligkeiten nicht bekannt gegeben werden müssen und der Bf von sich aus, ohne weiteren Hinweis auf die geltende Beweislastumkehr, den Nachweis zu erbringen habe, dass ihn an der Nichtentrichtung von Abgaben kein Verschulden trifft.

Das Finanzamt verwies unter Anführung des Erkenntnisses des VwGH vom 24.1.2013, 2010/16/0169, darauf, dass daraus zur Bekanntgabe der Fälligkeitszeitpunkte keine Bedeutung betreffend die gegenständlichen Verfahren beizumessen sei, da dies lt. VwGH, im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerschuld, nicht zu erfolgen habe.

Auf die Ausführungen zu Körperschaftsteuern, bei denen sich die Fälligkeiten aus den dem Bf übermittelten Bescheiden ergeben, weshalb eine Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund der Teilbarkeit des Spruches nicht zulässig sei, wird verwiesen.

Auf die insgesamt dazu in dieser Stellungnahme gemachten umfangreichen Ausführungen wird verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie sich aus den Haftungsbeträgen im Vergleich zu den übermittelten Abgabenbescheiden für Körperschaftsteuern der Jahre 2005 und 2010 ergibt, stimmen diese Beträge nicht überein.
Der KöSt-Bescheid für 2005 vom 12.7.2012 (im elektronischen Akt nicht enthalten) lautet auf eine Nachforderung von € 4.665,10, fällig am 20.8.2012. Der Haftungsbetrag KöSt 2005 lautet auf € 5.239,85.
Dem BFG wurde für 2005 der KöSt-Bescheid vom 23.10.2008 übermittelt, der keine Nachforderung enthält.
Der KöSt-Bescheid für 2010 lautet auf eine Abgabengutschrift von € 17.590,--, eine Fälligkeit scheint daher nicht auf. Die KöSt lt. Haftungsbetrag lautet auf 47.692,85, eine Fälligkeit fehlt.

Es gibt oder gab daher weitere Körperschaftsteuerbeträge, die weder aufgegliedert wurden, noch eine Fälligkeit bekannt gegeben wurde.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf eine Rückstandsaufgliederung übermittelt wurde.
Der dem BFG übermittelte Rückstandsausweis (lautend auf den Haftungsbetrag) enthält das Datum 12. Juni 2017.

Aus dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis wegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO ist zu ersehen, dass eine Verurteilung für Jahresumsatzsteuerbeträge gem. § 33 Abs. 1 FinStrG zugrunde liegt.

Aus dem Vorlagebericht des Finanzamtes geht nicht hervor, dass ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dies wurde jeweils mit "Nein" vermerkt.

Aus dem Abgabenkonto der GmbH zu StNr ***XY4*** ist zu ersehen, dass am 30.4.19 eine Gutschrift über € 10.628,47 erfolgte. Aus der Belegabfrage ergibt sich, dass es sich um eine "Quote" handelt.
An das BFG ist eine Information darüber gem. § 265 Abs. 6 BAO nicht erfolgt.

Ein Vorwurf der unterlassenen Abgabe zeitgerechter Erklärungen (lt. Stellungnahme) geht aus dem gegenständlichen Haftungsbescheid nicht hervor.

Rechtslage und Erwägungen

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gem. § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 2 leg. cit. lautet:
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurden die KöSt-Beträge für 2005 und 2010 weder im angefochtenen Haftungsbescheid noch in der BVE aufgegliedert. Eine Rückstandsaufgliederung wurde dem Bf nicht übermittelt. Aus den dem Bf übermittelten Abgabenbescheiden (auch wenn man für 2005 vom Bescheid vom 12.7.2012 ausgeht) sind diese Haftungsbeträge alleine nicht nachvollziehbar.

Für diese Jahre fehlen Fälligkeiten, für das Jahr 2010 (Gutschrift laut Jahresbescheid) zur Gänze.
Dem Finanzamt ist daher nicht zu folgen, wenn es in der Stellungnahme davon ausgeht, dass es bezüglich der KöSt-Beträge (alle) Fälligkeiten bekanntgegeben habe.
Auch für die Umsatzsteuer 1-12/2010 und die Kapitalertragsteuer 1-12/2010 wurden keine Fälligkeiten bekannt gegeben und ergeben sich diese auch nicht aus den übermittelten Bescheiden.

Weiters wurde festgestellt, dass ein der Haftungsinanspruchnahme vorangegangenes Vorhalteverfahren nicht durchgeführt wurde und der Bf auf die geltende Beweislastumkehr nicht hingewiesen wurde.
Diese Feststellungen blieben auch anlässlich des durchgeführten Erörterungstermines seitens des Finanzamtes unbestritten.

Da somit die oben angeführten Mängel weder im Bescheid noch in der BVE saniert wurden, sind diese Verfahrensmängel, ebenso wie die damit verbundene Verletzung des Parteiengehörs, nach wie vor gegeben. Eine Vorhaltewirkung durch die BVE - wie in der Stellungnahme ausgeführt wurde - liegt daher, da auf Pflichtverletzungen nicht eingegangen wird, bzw. wie noch dargestellt werden wird, nicht vor.

Betreffend Teilbarkeit des Spruches ist anzumerken, dass eine solche bei Aufhebung und Zurückverweisung nicht vorgesehen ist. Entweder reicht der Umfang der Ermittlung für eine Aufhebung aus, oder sind diese durch das BFG selbst nachzuholen. Im gegenständlichen Fall sind ohnedies sämtliche Abgaben und somit der gesamte angefochtene Bescheid betroffen.

Unbestritten ist, dass in der Nichtentrichtung von Abgaben eine Pflichtverletzung vorliegt, welche sich somit unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 BAO) ergibt.
Eine solche Pflichtverletzung kann schuldhaft oder ohne ein Verschulden des verantwortlichen Geschäftsführers erfolgen.
Gem. § 9 BAO kommt eine Haftung nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung in Frage.
Aufgrund der Nichtentrichtung von Abgaben alleine, kann somit (zB. aufgrund fehlender Mittel) nicht bereits auf ein Verschulden geschlossen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt im Haftungsverfahren die Beweislastumkehr, sodass der Vertreter nachzuweisen hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. (siehe "Ritz" Kommentar zur BAO, 6. Aufl. Tz 22). Dieses Rechtsinstitut ergibt sich somit nicht aus dem Gesetz, sodass dies einem Vertreter nicht bekannt sein muss.
Wenn das Finanzamt in der Stellungnahme ausführt, dass sich die gesetzliche Verpflichtung aus § 1298 ABGB ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Bestimmung handelt, die im Abgabenrecht (öffentlichen Recht) nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die Verpflichtung zur Beweislastumkehr wurde nicht in die §§ 9 und 80 BAO übernommen.
Der Bf ist daher nach ständiger Rechtsprechung (welchem das Finanzamt in zahlreichen Haftungsverfahren bereits im Vorhalteverfahren nachgekommen ist, zB. im Verfahren zu RV/6100409/2019) von der geltenden Beweislastumkehr in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, Entlastungsbeweise zu erbringen (Parteiengehör). Der Bf ist darüber zu informieren, dass er Abgaben aus den Mitteln die er verwaltet - die ihm zur Verfügung standen - zu entrichten gehabt hätte (keine Mittel im Haftungszeitraum, keine Haftung). Da der Bf (ein Vertreter) nach der Rechtsprechung nur für die Quote haftet, um die er den Abgabengläubiger schlechter behandelt hat, ist er auch darüber konkret in Kenntnis zu setzten.
Auch aus dem VwGH-Verfahren vom 22.4.2015, 2013/16/0208, zugrundeliegenden Verfahren des UFS, zu RV 0300-W/13, geht hervor, dass auf die Beweislastumkehr hingewiesen wurde.

Demgegenüber geht das Finanzamt ohne weitere Begründung (und ohne auf die Beweislastumkehr hinzuweisen) davon aus, dass dem Bf die angeführten Pflichtverletzungen bewusst bzw. sogar beabsichtig waren, sodass vom Verschulden für diese auszugehen sei. Nachweise dafür wurden nicht erbracht.

Wie dem vom Finanzamt selbst zitierten Erkenntnis vom 31.10.2000 zu entnehmen ist, kommt es bei schuldhafter Pflichtverletzung auf die Nichtentrichtung zu den Fälligkeitszeitpunkten an (dort Selbstbemessungsabgaben).
Der Vertreter ist daher von der Behörde über die konkreten Abgaben samt Fälligkeiten einschließlich dem Hinweis auf die Beweislastumkehr in Kenntnis zu setzen.
Erst daraus ergibt sich ein entsprechender Haftungszeitraum, der jedenfalls von der Behörde vorzugeben ist.
Dem Finanzamt kann daher auch nicht gefolgt werden (siehe Stellungnahme), wenn es Fälligkeiten erst nach qualifizierten Vorbringen des Bf - gleichsam Zug um Zug - mitteilen will, bzw. die Mitteilung von Fälligkeiten vom Willen des Bf zum Nachweis der Gleichbehandlung abhängig macht (siehe auch die weiteren nachfolgenden Ausführungen).

Es kann somit nicht sein, dass der Bf selbst sich die entsprechenden möglichen offen gebliebenen Haftungsbeträge bzw. Fälligkeiten (im gegenständlichen Fall zumindest teilweise) zusammenstellen muss.
Dazu ist zu bemerken, dass dem Finanzamt diese Daten aufgrund einer entsprechenden Rückstandsaufgliederung ohnedies zur Verfügung stehen.

Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Finanzamt angeführten Erkenntnis des VwGH, 2010/16/0169, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO, ist schon deshalb nicht gegeben, da dort ein Verschulden bereits aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Finanzvergehens Voraussetzung ist. Im Haftungsverfahren gem. §§ 9 und 80 BAO ist ein Verschulden hingegen erst festzustellen.
Da dort eine Verurteilung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte, kommt es auf Fälligkeiten zu denen Abgaben nicht entrichtet wurden, nicht an.

Zum Vorbringen des Finanzamtes zu möglichen Aussetzungsanträgen der GmbH gem. § 212a BAO ist festzustellen, dass derartigen Anträgen hemmende Wirkung gem. § 230 Abs. 6 BAO zukommt. § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Beschwerden, sodass § 254 BAO in seiner Wirkung eingeschränkt wird. Solange ein Aussetzungsantrag aufrecht ist, besteht somit keine Pflicht zur Entrichtung der Abgaben.
Es wird daher zu ermitteln sein, für welche haftungsgegenständlichen Abgaben Aussetzungsanträge gestellt wurden, ob diese rechtzeitig waren und inwieweit dadurch und auch durch folgende Beschwerdemöglichkeiten der GmbH, die den Bf treffende Zahlungspflicht hinausgeschoben wurde oder nicht. Es sind daher Feststellungen zu treffen, ob überhaupt eine Pflicht für die Entrichtung von Abgaben vorlag.
Darauf ist das Finanzamt bisher in keiner Weise eingegangen, noch wurden dem BFG dazu relevante Unterlagen vorgelegt.

Dem Finanzamt kann daher nicht gefolgt werden (z.B. in der BVE), wonach das Vorbringen des Bf, dass Anträge der Primärschuldner gem. § 212a BAO gestellt wurden, nichts an der Rechtsrichtigkeit des Haftungsbescheides ändern könnte.

Zum Vorwurf der Verheimlichung von außerbetrieblichen Konten (auf die Kundenzahlungen erfolgten), als auch das Fehlen einer gesetzmäßigen Buchhaltung, wurde vom Finanzamt lediglich ausgeführt, dass der Bf diese Pflichten bewusst (somit Annahme eines Vorsatzes) verletzt hätte. Konkrete Feststellungen dazu in Bezug auf einzelne Abgaben wurden nicht getroffen. Eine finanzstrafrechtliche Verantwortung im Sinne einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung FinStrG (siehe "Nein Nein" im Vorlagebericht) ist offenbar , mangels Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, nicht gegeben.
Es werden daher auch hier die konkreten Sachverhalte unter Wahrung des Parteiengehörs zu ermitteln sein. Dabei ist aber zu beachten, dass der Bf nicht unter Umgehung seiner Beschuldigtenrechte zu Aussagen verhalten werden darf.
Dazu ist aber auch auf das den Bf betreffende Haftungsverfahren gem. § 11 BAO zu RV/6100529/2020 zu verweisen, dem eine Verurteilung wegen Finanzvergehen ebenfalls für Abgaben der GmbH (auch zum Teil für gleiche Zeiträume) zugrunde liegt.

Unklar, in Bezug auf den gegenständlichen Haftungsbetrag von € 239.240,53, bleibt auch der Vorwurf lt. Haftungsbescheid, dass der Bf € 1.425.354,49 nicht entrichtet hätte, ebenso, dass der Bf schon zweimal zur Haftung für Abgaben der gegenständlichen GmbH herangezogen wurde.
Zu den Haftungsinanspruchnahmen ist festzustellen, dass diese mit Entscheidungen des BFG vom 25.1. bzw. 16.3. 2018 unter Aufhebung der Bescheide zurückverwiesen wurden.

Wenn das Finanzamt auf ein BFG Verfahren verweist, in dem von diesem Fälligkeiten bekanntgegeben wurden, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall weitaus umfangreichere Ermittlungen, als die Ermittlung von Fälligkeiten, vorzunehmen sein werden.

Schließlich ist festzustellen dass im Jahr 2019 eine als "Quote" bezeichnet Gutschrift auf dem Abgabenkonto der GmbH erfolgte, sodass zu ermitteln ist, ob es sich um eine Quote aus dem Konkursverfahren der GmbH handelt und welche Auswirkungen auf den Haftungsbetrag gegeben sein können.
Daraus könnte sich ergeben dass eine Haftungsinanspruchnahme, wegen teilweiser abzusehender Einbringlichkeit von Abgaben, nicht zulässig war.

Zweck der Aufhebungsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung des Verwaltungsgerichtes (somit der Rechtsmittelinstanz) und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, anstatt seine Kontrolltätigkeit wahrzunehmen, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Ritz, BAO 6 Aufl., § 278 Tz 5).

Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf teilweise die wesentlichen Grundlagen (Aufgliederung und Fälligkeiten der Haftungsbeträge) eines Haftungsverfahrens gem. § 9 und § 80 BAO nicht zur Kenntnis gebracht. Der Bf wurde insbesondere nicht über die geltenden Beweislastumkehr und der Möglichkeit Entlastungsbeweise zu erbringen in Kenntnis gesetzt, womit eine Verletzung des Parteiengehörs als gegeben anzunehmen ist.
Das betrifft hinsichtlich der Beweislastumkehr sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben, somit das gesamte Haftungsverfahren.

Weiters wurde auf Einwendungen des Bf nicht oder nicht richtig Bedacht genommen (siehe
§ 212a BAO). In diesem Zusammenhang ist daher zu ermitteln ob den Bf überhaupt eine Pflicht zur Entrichtung der Abgaben traf.
Auf weitere notwendige Ermittlungen (Feststellungen) betreffend finanzstrafrechtlicher Vorwürfe samt nicht gesetzmäßiger Buchhaltung, sowie Ermittlungen zur überwiesenen Quote samt allfälliger Aufteilung derselben, wird verwiesen.

Für eine Aufhebung und Zurückverweisung reicht es bereits, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid erlassen werden könnte oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Davon kann im gegenständlichen Fall aufgrund des Umfanges der zu ermittelnden Sachverhalte jedenfalls ausgegangen werden.

Aufgrund des dargestellten Umfanges würde die gesamte Ermittlung des Entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (welche die Haftungsinanspruchnahme von Grund auf betrifft), sowie dessen Beurteilung auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das unter Mitwirkung des BFG zu wahrende Parteiengehör (beider Parteien) ist daher weder in einem rascheren noch kostengünstigeren Verfahren, als in einem zwei Parteienverfahren, durchzuführen.

Auf den Einwand des allfälligen Verlustes von Besicherungen des Finanzamtes in Zusammenhang mit einem Anfechtungsverfahren, ist im Haftungsverfahren nach §§ 9 und 80 BAO nicht einzugehen, da über die Einbringlichkeit von Haftungsgegenständlichen Abgaben nicht abzusprechen ist.
Dazu ist darauf zu verweisen, dass eine Haftung, nach ständiger Rechtsprechung, auch bei schlechtesten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Vertreters ausgesprochen werden kann.
Eine überlange Verfahrensdauer vor dem BFG (nicht ganz vier Jahre) ist zudem nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von einem erheblichen Überwiegen der für eine Aufhebung und Zurückverweisung sprechenden Gründe, wie oben dargestellt, auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Auf die von den Parteien im Übrigen im gegenständlichen Haftungsverfahren gemachten Ausführungen brauchte daher nicht eingegangen werden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Erhebung des erstmals für eine Haftungsinanspruchnahme erforderlichen gesamten Sachverhaltes -nicht nur einzelner Sachverhaltselemente - , welche als Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme gesehen werden können, rechtfertigt aufgrund des dargestellten Umfanges der Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs die gegenständliche Entscheidung und ist somit als Ausfluss der gesetzlichen Bestimmung anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 3. Mai 2021