Volltext

BFG 11.05.2021, RV/7400059/2021

Zustellung im Schuldenregulierungsverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400059.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche , Nikolsdorfer Gasse 7-11/15, 1050 Wien, über den Vorlageantrag vom 11. März 2021 (Postaufgabetag 12. März 2021) gegen die Beschwerdevorentscheidung der ***5***, vom 15. Februar 2021, ***1***, betreffend Beschwerde vom 14. Juli 2017 gegen den Haftungsbescheid gemäß § 12 BAO vom 2. Juni 2017 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Am 2. Juni 2017 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, (belangte Behörde) ein an den Bf. direkt adressierter Bescheid, mit dem der Bf. gemäß § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der ***2*** KG in Höhe von insgesamt € 3.629,96 haftbar gemacht wurde.

Dagegen brachte der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, mit Eingabe vom 14. Juli 2017 eine Bescheidbeschwerde ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***3*** vom ***Datum1***, Aktenzeichen ***4***, wurde über das Vermögen des Bf. das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2021 wies die ***5***, die Beschwerde vom 14. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Adressierung erfolgte an die Bf. z.H. des genannten Vertreters, der namens der Bf. mit Eingabe vom 11. März 2021 (Postaufgabetag 12. März 2021) einen Vorlageantrag einbrachte.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist §260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenz- (Konkurs-)masse handelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt (VwGH 17.12.2008, 2006/13/0086).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Abgaben während des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) gegenüber dem Masseverwalter (Insolvenzverwalter), der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 26. April 1996, 96/17/0083).

Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (vgl. B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171).

Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH (z.B. vom 29.04.2015, Ro 2014/10/0080) vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.

Die Beschwerdevorentscheidung konnte daher gegenüber dem Bf., der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Beschwerdevorentscheidung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Bf. zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. VwGH vom 18. September 2003, 2003/15/0061, s.o.).

Da die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien gegenüber dem Bf. keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte und dieser darüber hinaus auch nicht zur Einbringung eines Rechtsmittels (des Vorlageantrages) berechtigt war, war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich hier um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich einerseits die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt andererseits das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es liegt daher kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

 

Wien, am 11. Mai 2021