Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 30. Jänner 2020 betreffend Familienbeihilfe für ***1***, geb. xx.xx..1997, ab September 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird für die Monate September 2019 bis April 2021 aufgehoben.
Für den Zeitraum ab Mai 2021 bleibt der Bescheid aufrecht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 17.10.2019 Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. xx.xx..1997, da er die Polizeischule besuche. Lt. Schreiben der LPD Salzburg vom 30.07.2019 habe der Sohn der Bf. ab 01.09.2019 einen Ausbildungsplatz erhalten.
Mit Bescheid vom 30.01.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ab September 2019 abgewiesen und unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 begründend ausgeführt, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit der Begründung, dass ihr Sohn die Polizeigrundausbildung über 24 Monate (Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung) im Bildungszentrum Wels besuche und keine fremden- und grenzpolizeiliche Ausbildung absolviere. Auch könne das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichgehalten werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, die Auffassung vertrete, dass die Ausbildungsphase / Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof verneine in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung. Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde. Daher spiele es keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichgehalten werden könne.
Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass sich durch das VwGH- Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, ergeben habe, dass die Kursunterbrechung zur Ausübung des Dienstes als Grenzpolizist eine Berufsausbildungsphase nicht begründet habe. Das sei bei der Ergänzungsausbildung des Sohnes der Bf. nicht der Fall, welche Voraussetzung für den Antritt zur Dienstprüfung sei. Diese sei Voraussetzung für die Ernennung bzw. Übernahme als Polizeibeamter. Die Ergänzungsausbildung vermittle eine Ausbildung in zusätzlichen Kenntnissen, die für die Dienstprüfung und für die Ausübung des Berufs als Polizist (ohne Einschränkung auf fremdenpolizeiliche Angelegenheit) mit "Imperium" erforderlich sei. Die Beischaffung der Ausbildungsordnung werde beantragt.
Das Bundesfinanzgericht führte weitere Ermittlungen durch, bei denen festgestellt wurde, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an der Adresse seiner Familie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 01.04.2021 führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin ergänzend aus:
"Mein Sohn ***1*** begann seine Polizeiausbildung im September 2019 bei der LPD Salzburg. Da in diesem Jahr die Polizeischule umgebaut wurde, musste dieser seine Ausbildung, nicht wie geplant im Bildungszentrum Salzburg, sondern im Bildungszentrum Wels absolvieren. Daher ist auch im Vorlageantrag vom 20.03.2020 von der Ergänzungsausbildung die Rede. Dienstgeber (Ausbildner) war jedoch stets die LPD Salzburg.
Während der Ausbildung in Wels hat mein Sohn zuerst eine Unterkunft in ***2*** und nach einem halben Jahr im Bildungszentrum in Wels zur Verfügung gestellt bekommen. Die Unterkunft bewohnte er nur an den Schultagen. Diese war ein Zimmer, dass er mit einem Kollegen geteilt hatte. Von April bis Juli 2020 fand Corona bedingt kein Präsenzunterricht in der Schule statt. Er musste, wie alle anderen Polizeischüler auch, von zu Hause aus lernen. Gemeldet war und ist mein Sohn nach wie vor in seinem Heimatort, und zwar bei uns Eltern ***3*** in ***4***. Wir tragen auch die vollen Unterhaltskosten."
Beigelegt wurden die Einkommenssteuerbescheide des Sohnes für 2019 und 2020 sowie die Lohnzettel September bis Dezember 2019.
Weiters wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. die Bestätigung der Sicherheitsakademie Wels vom 09.04.2021 nachgereicht, dass der Sohn der Bf. seit 1. September 2019 für die Landespolizeidirektion Salzburg, im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wels, den Aspirant - Polizeigrundausbildungslehrgang belegt habe. Die Ausbildungsdauer betrage für den Polizeigrundausbildungslehrgang 24 Monate, diese enthalte 2 Praxisphasen die auf Dienststellen erfolgen:
Praxisphase I: 13. - 15. Monat
Praxisphase II: 21. -24. Monat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ……………..
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 idgF hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.
Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die
Basisausbildung (12 Monate Theorie),
das Berufspraktikum I (3 Monate),
die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)
und das viermonatige Berufspraktikum II:
- BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.
- BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.
- VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.
- BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.
In der im Ausbildungsplan enthaltenen Stundentafel werden die zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten näher aufgegliedert.
Im Erkenntnis VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, "dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; und VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG."
Und weiters: "Hat die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. (Hier: Nach Angabe der Revisionswerberin befand sich ihr Sohn seit 1. Dezember 2018, also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum)".
Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle. Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle.
Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikum I noch keine Berufsausübung darstellt.
Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikums am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.
Im vorliegenden Fall begann der Sohn der Beschwerdeführerin die Polizeigrundausbildung am 01.09.2019 bei der LPD Salzburg und musste wegen Umbaumaßnahmen die Ausbildung bei der Siak Wels absolvieren. Die Beschwerdeführerin beantragte ab September 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe, der Sohn lebt nach ihren Angaben in ihrem Haushalt. Diese Angaben stimmen mit den Daten im Zentralen Melderegister überein.
Wie aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, liegt für die Grundausbildung im Exekutivdienst Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2019 bis April 2021, da der Sohn bei ihr haushaltszugehörig ist und lt. Bestätigung der Siak vom 09.04.2021 den Polizeigrundausbildungslehrgang besucht.
Für den Zeitraum ab Mai 2021 besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der Sohn das "Berufspraktikum II" absolviert, in dem er in den Dienstbetrieb seiner Polizeidienststelle eingeführt wird. Für diesen Zeitraum liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.
Informativ wird noch mitgeteilt, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe das Finanzamt gemäß § 12 Abs. 1 FLAG eine Mitteilung auszustellen hat, dass ein Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 12 Rz 5); eine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe ist im FLAG nicht vorgesehen, weshalb eine solche auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht kommt. Nur insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 zweiter Satz FLAG).
Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegen, wird das Finanzamt zu berücksichtigen haben.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 14. April 2021