Volltext

BFG 17.05.2021, RV/2100223/2021

Verspäteter Vorlageantrag - Zurückweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100223.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus Erich Schmidt, Hauptstraße 27, 8582 Rosental/Kainach, betreffend die Beschwerde vom 25.02.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 31.01.2019 betreffend Umsatzsteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

 

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Unternehmer.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen im hier angefochtenen Bescheid im Schätzungswege ermittelt.

Dagegen richtet sich die vom steuerlichen Vertreter des Bf. eingebrachte Beschwerde vom 25.02.2019 mit der Ankündigung: "Die Begründung wird gesondert nachgereicht".

Mit "Bescheid-Mängelbehebungsauftrag" vom 03.03.2020 trug die belangte Behörde dem Bf. auf, die fehlende Begründung bis zum 31.03.2020 nachzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt. "Auf Grund der mehrmaligen Fristverlängerungen und der aus diesem Grunde schon sehr langen Verfahrensdauer (mittlerweile über 1 Jahr)" könne "einem weiteren Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr entsprochen werden".

Per E-Mail vom 31.03.2020 ersuchte der Bf. "um Fristverlängerung zur Abgabe der Beschwerde-Begründung gemäß den "Corona-COVID19"-Richtlinien".

In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2021 (dem Bf. zugestellt am 15.02.2021) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, weil der Bf. dem Auftrag, die Beschwerdemängel zu beheben, nicht entsprochen habe.

Dagegen richtet sich Vorlageantrag vom 18.03.2021 (bei der belangten Behörde eingegangen am 18.03.2021). Der Bf. ersuchte, "aufgrund des Vorliegens entsprechender Belege und Unterlagen (diese waren bis vor kurzem als verloren geglaubt)" der "Beschwerde … stattzugeben und einer Nachreichung [seiner] Unterlagen zuzustimmen und die Bescheide zur Umsatzsteuer 2016 zu korrigieren".

Mit Vorlagebericht vom 19.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Laut dortiger Stellungnahme handle es sich bei dem per E-Mail eingebrachten "Anbringen" des Bf. vom 31.03.2020 um keine Eingabe an die Behörde. Im konkreten Fall liege auch keine Ausnahme nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II Nr. 121/2020, vor, weil es sich um kein Anbringen iSd § 1 der VO handle und das E-Mail überdies auch nicht an den dort genannten Postkorb gerichtet worden sei. Ein zulässiger bzw. beachtlicher Fristverlängerungsantrag liege daher nicht vor. Aber auch eine Fristenunterbrechung nach § 323c Abs. 1 BAO komme nicht in Betracht, weil es hier um keine im 7. Abschnitt Unterabschnitt A vorgesehene Frist gehe. Der Beschwerde könne schließlich auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 21.04.2021 (dem Bf. zugestellt am 22.04.2021) wurde der Bf. um eine Stellungnahme zum o.a. Vorlagebericht binnen 14 Tagen gebeten.

Der Bf. beantwortete dieses Schreiben nicht.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, erster Satz, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist der Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde (unbestrittenermaßen)

  • •

    die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2021 am 15.02.2021 zugestellt (Hinterlegung, Beginn der Abholfrist)

  • •

    der dagegen gerichtete Vorlageantrag vom 18.03.2021 (erst) am 18.03.2021 eingebracht.

Entsprechend dem oben Gesagten hätte der Vorlageantrag, um fristgerecht zu sein, aber bis zum 15.03.2021 eingebracht werden müssen.

Der Vorlageantrag ist daher nicht fristgerecht eingebracht worden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 17. Mai 2021