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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 12.3.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Umgebung vom 3.4.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 3.4.2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019, der am 4.4.2020 in der Databox des Beschwerdeführers (Bf) bei FinanzOnline einlangte, setzte das Finanzamt auf der Grundlage der vom Bf über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von - 1.229,00 Euro fest.
Am 12.3.2021 brachte der Bf über FinanzOnline Beschwerde ein. Begründend führte er aus, irrtümlicherweise auf die Geltendmachung des Pendlerpauschales vergessen zu haben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
In seinem am 13.4.2021 über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf aus, er sei darüber informiert worden, dass er das Pendlerpauschale bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend machen könne. Nach diesem Informationsstand habe er Beschwerde zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 eingebracht. Die Geltendmachung des Pendlerpauschales sei bei der ursprünglichen Einreichung irrtümlich untergegangen.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der hier angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, der auf der Grundlage der vom Bf über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erging, langte am 4.4.2020 in der Databox des Bf bei FinanzOnline ein.
Am 12.3.2021 brachte der Bf über FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der hier angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 am 4.4.2020 in der Databox des Bf bei FinanzOnline einlangte, stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht, die sich mit den im elektronischen Finanzamtsakt dokumentierten "Bescheid-Zustelldaten" decken. Anderslautendes wurde vom Bf im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bf das Vorliegen einer Fristversäumnis im Hinblick auf die Beschwerdefrist in keiner Weise bestreitet, sondern im Vorlageantrag lediglich darauf verweist, dass das Pendlerpauschale nach seinem Informationsstand bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden könne.
Dass der Bf am 12.3.2021 über FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte, ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (vgl Ritz, BAO6 § 245 Tz 4).
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Bei FinanzOnline ist der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat, entscheidend (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Vorliegen von unter § 98 Abs 2 Satz 3 BAO fallenden Umständen vom Bf nicht behauptet wird.
Demgemäß gilt der hier angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox des Bf bei FinanzOnline am 4.4.2020 als zugestellt. Dieser Tag ist für den Beginn der Beschwerdefrist (grundsätzlich) maßgebend.
Zu beachten ist der mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 geschaffene Fristenunterbrechungs-Tatbestand des § 323c Abs 1 BAO, der wie folgt lautet: "In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen."
Da im vorliegenden Fall das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis (elektronische Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am 4.4.2020) in den in § 323c Abs 1 BAO beschriebenen Zeitraum fiel, griff die Fristenunterbrechung und begann die einmonatige Beschwerdefrist am 1.5.2020 neu zu laufen. Diese Frist endete - da der 1.6.2020 ein gesetzlicher Feiertag war (Pfingstmontag) - mit Ablauf des 2.6.2020 (§ 108 Abs 2 und 3 BAO). Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.3.2021 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 7. Mai 2021