Volltext

BFG 30.04.2021, RV/7100910/2021

Festsetzung der Eingabengebühr

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100910.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 GebG · § 9 Abs. 1 GebG · § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG · BuLVwG-EGebV · § 1 BuLVwG-EGebV · § 2 BuLVwG-EGebV · § 34 Abs. 1 GebG · § 203 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. April 2020 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung Erfassungsnummer ***1*** zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 20. September 2019, bei der Österreichischen Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42, eingelangt am 25. September 2019 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, ***Adr.Bf***, Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 7. August 2019, GZ. ***2***.

Am 08.10.2019 brachte der Bf. beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, in 1030 Wien einen Betrag von € 30,00 zu Gunsten des Abgabenkontos Nummer ***3*** zur Einzahlung.

Wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Eingabegebühr nahm die Österreichische Datenschutzbehörde einen Befund gem. § 34 GebG auf, den sie an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelte, wo der Befund am 03.12.2019 einlangte.

Das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel setzte daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2020, Erfassungsnummer ***1***, die Eingabegebühr gem. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungs-gerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) in der Höhe von € 30,00 fest.

Gleichzeitig schrieb das Finanzamt dem Bf. mit diesem Sammelbescheid eine Gebühren-erhöhung im Grunde des § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 15,00 zur Entrichtung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.05.2020, die sich vor allem auf den Einwand des Bf. stützt, er habe die Gebühr bereits am 08.10.2019 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in bar zur Einzahlung gebracht.

Das Finanzamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 als unbegründet ab. Die Bescheidbeschwerde gegen den o.a. Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.08.2019 sei am 25.09.2019 bei der Datenschutzbehörde eingelangt. Schon zu diesem Zeitpunkt sei die Gebührenschuld entstanden und auch fällig geworden. Laut dem vom Bf. vorgelegten Zahlungsbeleg sei die Einzahlung des in Rede stehenden Betrages von € 30,00 erst am 08.10.2019 und somit verspätet erfolgt. Außerdem sei die Zahlung nicht auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sondern auf das o.a. Abgabenkonto erfolgt.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 18.02.2021 den Vorlageantrag, ohne in der Sache Neues vorzutragen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus Pkt. I dieses Erkenntnisses und ist unstrittig.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Der Bf. hat keinerlei Einwendungen gegen die sachverhaltsbezogenen Feststellungen des Finanzamtes erhoben. Diese waren somit bedenkenlos als erwiesen anzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

§ 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG lautet:

"(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Auf Grund der Verordnungsermächtigung gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) erlassen."

§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) lauten:

"§ 1 (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüferkönnen die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2 (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro."

Erwägungen:

Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der soeben zitierten Verordnung entsteht die Gebührenschuld für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird gleichzeitig auch fällig.

Die in Rede stehende Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.08.2019, GZ. ***2***, langte am 25.09.2019 bei der Datenschutzbehörde ein.

Außer Streit steht, dass der Bf. die Eingabegebühr zum Fälligkeitszeitpunkt, also dem 25.09.2019, nicht entrichtet hat. Damit steht auch fest, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides gem. § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung jedenfalls gegeben waren (VwGH 18.10.1977, 501/77).

Wenn der Bf. in den von ihm so bezeichneten "Instruktionen der Österreichischen Datenschutzbehörde betreffend die zu entrichtende Gebühr" eine Rechtfertigung für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabegebühr zu erblicken versucht, kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Rechtsmittelbelehrung des o.a. Bescheides der Datenschutzbehörde vom 07.08.2019 enthält zur Gebührenpflicht folgende Hinweise:

"Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gebührenpflichtig. Die feste Gebühr für eine entsprechende Eingabe samt Beilagen beträgt 30 Euro. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer ***4***, die Abgabenart "EEE -Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

Die Entrichtung der Gebühr ist bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde durch einen der Eingabe anzuschließenden von einer Geschäftsstelle der Post oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift (im Original) nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, ergeht eine Meldung an das zuständige Finanzamt."

Aus diesen Hinweisen ergibt sich zwangsläufig und unmissverständlich, dass die Entrichtung der Gebühr keinesfalls nach Einbringung der Beschwerde erfolgen darf. Denn sonst könnte der Zahlungsbeleg wohl nicht der Eingabe angeschlossen werden. Außerdem steht damit fest, dass der Bf. Kenntnis davon hatte, dass die Einzahlung der Gebühr entsprechend den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV auf das bekannt gegebene Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu erfolgen hatte. Diesen Vorgaben hat der Bf. keine Beachtung geschenkt. Dem Finanzamt kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es in der verspäteten und nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Entrichtung der Gebühr die Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sieht.

Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Eindruck entstehe, das handelnde Amtsorgan habe die vom Bf. beim Finanzamt bar entrichtete Gebühr nicht korrekt verbucht, erübrigt sich mangels jeglicher Relevanz für die Tatbestandsverwirklichung. Denn diese Verbuchung kann nur nach der Einzahlung am 08.10.2019 erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, als die Gebührenschuld nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen bereits längst entstanden war.

Der Bf. irrt, wenn er meint, die Gebühr sei seitens des Finanzamtes "erneut" gefordert worden. Die von ihm (verspätet) vorgenommene Bareinzahlung in der Höhe der Gebühr wurde vielmehr der Forderung angerechnet. Unbeschadet der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Gebührenbescheid rechtmäßig ergangen ist und die Festsetzung der Gebühr sowohl dem Grund als auch der Höhe nach im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, besteht somit hinsichtlich der Gebühr von € 30,00 keine offene Nachforderung (mehr).

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Zweifel stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Laut den - vom Bf. unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 20.04.2021 haftet auf Grund der (verspäteten) Entrichtung des Betrages von € 30.00, die zu einer Überrechnung zu Gunsten des Bf. geführt hat, nur mehr die Gebührenerhöhung unentrichtet aus.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

 

Wien, am 30. April 2021