Volltext

BFG 21.05.2021, RV/2100248/2021

Berechnung einer Einkommensteuererstattung nach § 33 Abs. 8 EStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100248.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 EStG 1988 · § 33 Abs. 8 EStG 1988 · § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 · § 2 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des [...], [...], Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 19. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Im anhängigen Verfahren ist zu klären, ob bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2020 vom Beschwerdeführer (Bf) geltend gemachte Pauschal- bzw. Absetzbeträge (Pendlerpauschale /PP, Familienbonus Plus/ FABO+, Pendlereuro, Alleinverdienerabsetzbetrag /AVAB) bei der Berechnung der nach § 33 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) erstattungsfähigen Negativsteuer ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.

Der Bf wurde auf Basis der dem Finanzamt Österreich (FA) vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteldaten und der Angaben in der ANV-Erklärung 2020 antragsgemäß (unter Berücksichtigung eines PP von 1.480,- €, eines Pendlereuro von 80,- € und eines Familienbonus Plus (FABO+) für 3 Kinder) veranlagt.

In der Beschwerde gegen diesen Veranlagungsbescheid brachte er vor, dass sich bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des AVAB, des PP und seiner drei Kinder eine deutlich höhere Steuergutschrift ergeben müsse.

In einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) verwies das FA darauf, dass der AVAB nicht zustehe, weil die Einkünfte der Ehepartnerin über 6.000,- € gelegen seien.

Im Vorlageantrag (VA) bestätigte der Bf, dass die Voraussetzungen für den AVAB nicht vorgelegen seien, beharrte allerdings - ohne zusätzliche Begründung - weiterhin auf einer zu geringen Höhe der Steuergutschrift.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Der Bf, verheiratet und Vater von 3 minderjährigen Kindern, erzielte im Jahr 2020 - neben geringfügigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung - Lohnbezüge aus einem ganzjährigen Vollzeitdienstverhältnis. Die Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte betrug 33 Kilometer (Bf-Angaben im Vorlageantrag).

Das steuerpflichtige Einkommen des Bf (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) ist im angefochtenen Bescheid mit 21.091,55 € ausgewiesen (darin nichtselbständige Einkünfte von 21.821,55 € unter Berücksichtigung eines PP von 1.480,- € bzw. in Abzug gebrachter Sozialversicherungs-(SV-) Beiträge (Kz 230) von 5.151,66 €).

Ein AVAB ist weder im Lohnzettel für 2020 berücksichtigt, noch ist in der vom FA vorgelegten ANV-Erklärung 2020 des Bf ein entsprechender Antrag ersichtlich.

Der ohne AVAB-Berücksichtigung ergangene ESt-Bescheid 2020 weist eine Abgabengutschrift in Höhe von 505,- € aus.

Die lt. Lohnzettel von den Lohnbezügen des Bf unterjährig in Abzug gebrachte Lohnsteuer (197,21 €) wurde im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der Gutschrift zur Gänze angerechnet (vollständige Gegenverrechnung mit der auf Sonstige Bezüge iSd §§ 67f EStG entfallenden Lohnsteuer).

Neben den in der ANV-Erklärung 2020 beantragten Pauschalbeträgen für das PP (1.480,- €) und einen Pendlereuro von 80,- € (= 40 km einfache Fahrtstrecke) berücksichtigte das FA nach einem Vorhalteverfahren in diesem Bescheid auch den bereits vom Arbeitgeber unterjährig in Ansatz gebrachten vollen FABO+ für 3 Kinder (geb. 2012, 2014, 3/2020), der sich aufgrund der geringen Höhe der maßgeblichen Einkommensteuer-(ESt-) Schuld jedoch nur mit einem Teilbetrag von 2.482,04 € auswirkte.

Die festgesetzte Abgabengutschrift von 505,- € resultiert aus einer Teilerstattung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen, der im Wesentlichen der berücksichtigte Verkehrsabsetzbetrag (VAB) und der geltend gemachte Pendlereuro zugrunde liegen.

Die Einkünfte der Ehefrau des Bf überstiegen im Jahr 2020 den Wert von 6.000,- € (lt. abgabenbehördlicher Datenbank: Wochengeldbezug in Höhe von 7.528,76 € vom 2.1. bis 27.5.2020 und geringfügige Lohnbezüge).

II. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG).

§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sieht zur Abgeltung von Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (Hervorhebung durch das BFG):

"a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."

Lit c und lit d der Bestimmung idF BGBl. I Nr. 96/2020 lauten, soweit verfahrensrelevant:

"c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

(…)

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

(…)

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich."

§ 33 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 enthält folgende verfahrensrelevanten Regelungen (Hervorhebungen durch das BFG):

(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro 0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 20%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%

(…)

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2.Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(…)

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU (….) aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

(…)

3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

(…)

§ 33 Abs 4 EStG 1988 normiert zum Alleinverdienerabsetzbetrag, soweit verfahrensrelevant:

"Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet (…) und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (…) nicht dauernd getrennt leben (…) Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen."(…)

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 normiert eine Befreiung von der Einkommensteuer u.a. für das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Gemäß § 33 Abs 5 EStG 1988 stehen den Beziehern von Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2.(…)

3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 400 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 500 Euro und 21 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null.

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."

(…)

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 lautet in den verfahrensrelevanten Passagen:

"1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 400 Euro zu erhöhen (SV-Bonus)."

III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage ist für das BFG nicht erkennbar, dass die im angefochtenen ESt-Bescheid 2020 festgesetzte Negativsteuer gem. § 33 Abs. 8 EStG zu Lasten des Bf fehlerhaft berechnet wurde.

Dass der Ansatz eines AVAB aufgrund der Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte der Gattin nicht in Betracht kam, ist zwischen den Verfahrensparteien mittlerweile unstrittig. Tatsächlich ist das steuerfreie Wochengeld aufgrund der expliziten Nennung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG in § 33 Abs. 4 EStG in die Berechnung der 6.000,- € Einkünftegrenze einzubeziehen, sodass für den Bf im Jahr 2020 kein Anspruch auf AVAB besteht.

Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden im angefochtenen Bescheid in beantragter Höhe berücksichtigt. Da das FA im durchgeführten Vorhalteverfahren insofern keine Veranlassung für eine Überprüfung sah, geht das BFG vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Der vom Bf für alle drei Kinder zur Gänze beanspruchte FABO+ konnte sich nur in Höhe der auf das steuerpflichtige Einkommen vor Abzug von Absetzbeträgen entfallenden Einkommensteuer (2.482,04 €) auswirken (§ 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).

Nachdem die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (197,21 €) zur Gänze mit der auf Sonstige Bezüge nach §§ 67f EStG entfallenden Lohnsteuer (199,40 €) zu verrechnen war, verblieben für eine Gegenverrechnung nach § 33 Abs. 8 Z 2 EStG lediglich der Verkehrsabsetzbetrag (427,23 € samt Zuschlag nach § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988) und der Pendlereuro (80,- €), somit 507,23 €. Die restliche Differenz zur bescheidmäßig festgesetzten Abgabengutschrift (2,19 €) entfällt auf die Lohnsteuer für Sonstige Bezüge nach §§ 67f EStG (Unterdeckung beim vorgenommenen Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers).

Im Ergebnis wurde der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinem Erstattungsanspruch nach § 33 Abs. 8 EStG somit nicht beeinträchtigt.

Die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich geringere Steuergutschrift ist im Wesentlichen auf die bereits unterjährig durch den Arbeitgeber erfolgte Berücksichtigung des FABO+ für drei Kinder zurückzuführen, welche zur Folge hatte, dass von vorne herein kein Lohnsteuerabzug von den laufenden Bezügen des Bf vorzunehmen war. Der Bf konnte die steuerlichen Vorteile damit bereits im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlungen lukrieren. Im Gegenzug entfiel im Rahmen der Jahresveranlagung eine Rückzahlung (nicht bezahlter) Lohnsteuer und der Erstattungsbetrag beschränkte sich, wie zuvor dargestellt, auf Teile der vom Arbeitgeber unterjährig abgeführten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Bestimmung des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und einschlägiger VwGH-Judikatur.

 

Graz, am 21. Mai 2021

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