Volltext

BFG 18.05.2021, RV/7103625/2016

Verjährungseinwendungen sind im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid geltend zu machen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103625.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 295 Abs. 1 BAO · § 207 Abs. 2 BAO
Schlagworte
gegenstandslos · verlängerte Verjährungsfrist · Anspruchszinsen · § 295 BAO · Verjährung · F-Verfahren · Hinterziehung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***SenV*** und die weiteren Senatsmitglieder Richter ***Ri***, ***SenLR1*** und ***1***, im Beisein der Schriftführerin ***2***, über die Beschwerden der ***Bf1***, geb. ***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***3***,

Spruch

a) Beschwerde vom 29. Jänner 2016

a1) gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. November 2015 betreffend Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO sowie betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2008 bis 2013 und

a2) gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 16. Dezember 2015 betreffend Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO sowie betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 bis 2007

b) Beschwerde vom 23. März 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. März 2016 betreffend Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO für das Jahr 2014,

 

nach der am 10. Mai 2021 beim Bundesfinanzgericht in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten Senatsverhandlung,

a) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2014 werden als unbegründet abgewiesen.
Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

b) beschlossen:

I. Die Beschwerde betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 bis 2013 wird gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist, ob in den o.a. Streitjahren bei der Abgabenbemessung eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren wegen Abgabenhinterziehung zur Anwendung kommt.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist bei der ***4*** KG (***5***; FN ***6***) als unbeschränkt haftende Gesellschafterin nach den Feststellungen der Abgabenbehörde im Zuge einer Außenprüfung (siehe Bp-Bericht vom 20. November 2015) bei der KG mit ihrem Gatten ***7*** (Kommanditist) zu jeweils 50 % beteiligt.

Im Prüfungsverfahren wurden insbesondere für die Streitjahre 2005 bis 2013 festgestellt, dass Zimmererlöse nicht erklärt wurden (Aufdeckung eines zweiten betrieblichen Bankkontos; Tz. 5 des Bp-Berichtes), Getränkeumsätze zum Teil nicht erklärt wurden (Tz. 3 des Bp-Berichtes) und private Einkäufe als Betriebsausgaben erfasst wurden (Tz. 4 des Bp-Berichtes).

Betreffend das Streitjahr 2014 erfolgten die Änderungen gem. § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen zu St.Nr. ***8*** (***4*** KG) vom 8. März 2016.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung bei der ***4*** KG (Bp-Bericht vom 20. November 2015) und erließ aufgrund der neuen Gewinnverteilung für die Bf. neue o.a. Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO für die Jahre 2005 bis 2014 sowie Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005 bis 2013.

In den dagegen o.a. Beschwerden führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Grundsätzlich werde auf die Beschwerdeschrift betreffend die ***4*** KG vom 29. Jänner 2016 und den dort vorgebrachten Einwendungen verwiesen.

Darüber hinaus werde bezüglich der abgeleiteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 Verjährung eingewendet.

Eine Verlängerung der fünfjährigen Bemessungsverjährung auf zehn Jahre sei nur möglich, soweit es sich um hinterzogene Abgaben gehandelt habe.

Die nachgewiesene Abgabenhinterziehung sei somit als Vorfrage zu beantworten.

Sämtliche Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung, welche zu einer Abänderung der Feststellungsbescheide der Jahre 2005 bis 2009 geführt hätten und somit auch zu einer Abänderung der abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, seien nicht dazu geeignet, eine Abgabenhinterziehung zu belegen und könnten somit auch nicht zu einer Verlängerung der Bemessungsverjährung führen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2016 wies das Finanzamt die o.a. Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die o.a. Streitjahre als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Aus der Sicht der Abgabenbehörde lasse sich schon aus dem Umstand, dass von den Entscheidungsträgern der ***4*** KG Umsätze bzw. Einnahmen aus Getränkeverkäufen sowie Erlöse aus Leistungen der ***4*** KG zuzurechnenden Prostituierten nicht in das buchhalterische Rechenwerk aufgenommen worden seien, mit hinreichender Bestimmtheit ein Verkürzungsvorsatz ableiten, weshalb von Abgabenhinterziehung auszugehen sei.

Somit sei betreffend die Abgaben der Jahre 2005 bis 2009 zu Recht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO auszugehen.

Dem Umstand, dass die Bf. auf die Einwendungen in der Beschwerde der ***4*** KG vom 29. Jänner 2016 verweist, sei entgegenzuhalten, dass gem. § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, welcher von einem Feststellungsbescheid abgeleitet werde, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Betreffend das Jahr 2014 werde darauf hingewiesen, dass der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Änderung gem. § 295 BAO die Feststellungen (Hinzurechnungen) der abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***4*** KG zu Grunde gelegt worden seien.

 

ad Anspruchszinsen:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2016 wies das Finanzamt die o.a. Beschwerde betreffend Anspruchszinsen für die o.a. Streitjahre als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen sei an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.

Aufgrund der angeführten Bindung sei der jeweilige Zinsenbescheid somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Da die betreffenden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen von der Bf. ausschließlich mit der Begründung angefochten worden seien, dass die zugrundeliegenden "grundlagenähnlichen" Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen die o.a. Beschwerdevorentscheidungen stellte die Bf. am 2. Juni 2016 einen Vorlageantrag ohne weitere Ergänzungen zum bisherigen Beschwerdevorbringen zwecks Entscheidung über die o.a. Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 zum BFG-Vorhalt vom 29. August 2018 bezüglich der Anwendung einer verlängerten Verjährungsfrist wegen im Prüfungsverfahren bei der ***4*** KG festgestellter Abgabenverkürzung, wird wie folgt ergänzend ausgeführt:

Die Beschwerde vom 29. Jänner 2016 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 bis 2013 "wird zurückgenommen".

Betreffend die Einkommensteuer 2005 bis 2014 halte die Bf. fest, dass die verlängerte Verjährungsfrist nur für den hinterzogenen Teil der Abgaben gelten könne.

Eine nachgewiesene Abgabenverkürzung möge in den Kalenderjahren 2010 bis 2014 durch die nicht ordnungsgemäß erfassten Ein- und Verkäufe einiger Metrorechnungen vorliegen.

Für die Jahre 2005 bis 2009 seien diesbezüglich jedoch keinerlei Nachweise für eine ebenfalls erfolgte Abgabenverkürzung seitens der Abgabenbehörde erbracht worden.

Die dementsprechenden Hinzuschätzungen (siehe Tz 3 und 4 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015) seien nach Ansicht der Bf. rechtswidrig.

Nur im Beschwerdeverfahren gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid könne der Einwand der Verjährung vorgebracht werden.

Bezüglich der nicht erklärten Zimmererlöse möge unter Umständen im Bereich der Umsatzsteuer eine Abgabenverkürzung gegeben sein. Nicht jedoch im Bereich der Einkommensteuer.

Die auf dem besagten Bankkonto vereinnahmten Beträge seien an die Prostituierten wieder ausbezahlt worden. Die Aufwendungen seien von der Abgabenbehörde lediglich wegen einer nicht erfolgten Empfängernennung (§ 162 BAO) steuerlich nicht anerkannt worden. Dies sei aber kein Nachweis für eine erfolgte Abgabenhinterziehung. Die Betriebsprüfung hätte aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Zurechnung der ausbezahlten Beträge an die einzelnen Prostituierten vornehmen können.

Von einer nachgewiesenen Abgabenverkürzung im Bereich der Einkommensteuer könne daher keine Rede sein, weshalb auch keine verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung kommen könne.

Die Durchführung der für 23. April 2021 angesetzten mündlichen Senatsverhandlung wurde auf Antrag der steuerlichen Vertretung auf 10. Mai 2021 verschoben.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 ersuchte die steuerliche Vertretung erneut um Verschiebung "bis auf weiteres".

Über diesen Antrag werde der Senat im Zuge der angesetzten Verhandlung entscheiden (siehe BFG-E-Mail vom 5. Mai 2021).

Zu Beginn der mündlichen Senatsverhandlung am 10. Mai 2021 zieht der steuerliche Vertreter der Bf. den Vertagungsantrag vom 3. Mai 2021 zurück.

Weiters verweist er auf ein bereits eingestelltes Finanzstrafverfahren. Hinterziehungsgründe gäbe es lediglich für "METRO-Einkäufe" in den Jahren 2010 bis 2014. Somit gäbe es keinen Grund für die Anwendung einer verlängerten Verjährungsfrist für die Jahre 2005 bis 2008. Ein bedingter Vorsatz läge bei der Bf. nicht vor.

Zu den beiden Bankkonten sei festzuhalten, dass über ein Bankkonto die Zimmermiete und die Getränke (bei Verwendung einer Bankomatkarte) verrechnet worden seien. Der "Preis der Prostituierten" sei über ein eigenes Bankkonto abgerechnet worden; der Umsatz der Damen sei an diese ausbezahlt worden (= keine Einnahmen der ***4*** KG).

Die Prüferin habe aber aufgrund widersprüchlicher Auszahlungslisten diese Ausgaben mangels Empfängerbenennung nicht anerkannt.

Zwecks Zuordnung der Einnahmen der eigenständigen Unternehmerinnen sei ein zweites Bankkonto geführt worden.

Die vorgelegten Auszahlungslisten (15 Ordner) seien aus Bequemlichkeit der Prüferin nicht gewürdigt worden.

Die einzige Konsequenz der fehlenden Empfängerbenennung bestehe in der Nichtanerkennung des Aufwandes (Betriebsausgabe).

Der Vertreter der belangten Behörde hält den Ausführungen der steuerlichen Vertretung wie folgt entgegen:

Das Jahr 2009, falle - entgegen der ursprünglichen Ansicht der Bf. - aufgrund einer Verlängerungshandlung (Bescheiderlassung im Jahre 2010 = Verlängerungshandlung) unter die allgemeine Verjährungsfrist.

Nach ständiger Judikatur seien Einstellungen bzw. Freisprüche in einem Finanzstrafverfahren für das gegenständliche Abgabenverfahren nicht bindend.

Das Verschweigen von Erlösen, somit ein "in Kauf nehmen von Abgabenverkürzungen", stelle jedenfalls einen bedingten Vorsatz im Einkommensteuerverfahren dar.

Bei der ***4*** KG handle es sich um eine Nachtbar mit Prostitutionsleistungen.

Die konsumierten Getränke seien ein Teil des Preises, der als Zimmererlös tituliert werde. Diese Einnahmen würden über das offengelegte Bankkonto verrechnet werden.

Ein anderer Teil der Prostitutionserlöse würden jedoch über ein nicht offengelegtes Bankkonto abgerechnet werden.

Lt. jahrelanger Rechtsprechung gehören Prostitutionsleistungen zum unternehmerischen Teil des Gewerbes der Betreiber.

Die Frauen, die diese Prostitutionsleistungen erbracht haben, seien Subunternehmerinnen dieses Nachtclubs und Prostitutionsbetriebes gewesen.

Das Verschweigen eines Bankkontos sei mit der Intension erfolgt, eine Abgabenersparnis zu bewirken.

Betreffend Einkommensteuer bedeute dies, dass, wie im gegenständlichen Falle keine Aufzeichnungen der Empfänger geführt worden seien, um auch deren Identifizierung und steuerliche Erfassung vornehmen zu können, die Abgabe von der Bf. zu entrichten sei.

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat nach mündlicher Senatsverhandlung
über die Beschwerden erwogen:

Den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob der auf § 295 Abs. 1 BAO fußenden Abänderung der o.a. angefochtenen Einkommensteuerbescheide das Rechtsinstitut der Festsetzungsverjährung entgegensteht oder ob die bekämpften Einkommensteuerbescheide, insbesondere jene für die Streitjahre 2005 bis 2008, innerhalb (verlängerter) Verjährungsfrist rechtskonform erlassen wurden.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 207 ff BAO der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (BGBl I 2004/57, in Kraft getreten gemäß § 323 Abs. 16 BAO zum 1.1.2005) beträgt die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung "bei allen übrigen Abgaben", sohin auch den beschwerdegegenständlichen, fünf Jahre. Nach dem zweiten Satz leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängern nach außen erkennbare, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, Amtshandlungen die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

a) Streitjahre 2005, 2006, 2007 und 2008:

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Anwendung der Frist für hinterzogene Abgaben:

Unter Zugrundelegung der 10-jährigen Frist des § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO gelangt das Bundesfinanzgericht - aus nachstehenden Gründen - zur Überzeugung, dass der am 16. Dezember 2015 (Streitjahre 2005 bis 2007) und am 25. November 2015 (Streitjahr 2008) auf Grundlage des § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 das Rechtsinstitut der Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht.

Für den vorliegenden Streitfall ist überdies festzuhalten, dass die Rechtsgrundlage für die bei der ***4*** KG (FN ***6***) vorgenommene Betriebsprüfung neben § 99 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich auch die Norm des § 147 BAO war.

Die Abgabenbehörde trat daher gegenüber dem geprüften Unternehmen nicht nur als Finanzstrafbehörde, sondern auch als Abgabenbehörde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf.

Im Jahr 2015 wurden, neben Abhaltung der Schlussbesprechung (20. Oktober 2015) bei der geprüften Gesellschaft auch die o.a. gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 erlassen.

Wie der obigen Tabelle entnommen werden kann, würde in den Streitjahren 2005 bis 2008 die Festsetzung von Abgaben, wegen Ablauf der Verjährung entgegen stehen, sofern es sich nicht um hinterzogene Abgaben handelt.

Hierbei gelangt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht (vgl. auch die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 3. Mai 2016), dass von der Bf. bewusst unter Vorsatz der Abgabenhinterziehung als Entscheidungsträgerin (unbeschränkt haftende Komplementärin) bei der ***4*** KG Einnahmen aus Getränkeverkäufen (vgl. Tz. 3 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015), weiters Zimmererlöse nicht erklärt wurden (vgl. Tz. 5 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015 - zweites nicht verbuchtes Bankkonto) sowie Privateinkäufe als Betriebsausgaben steuermindernd erklärt wurden (vgl. Tz. 4 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015), was jedenfalls einen vorsätzlichen Vekürzungstatbestand (Abgabenhinterziehung) insbesondere in den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Streitjahren 2005 bis 2008 darstellt und aus diesem Grunde gem. § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren bei den Streitjahren 2005 bis 2008 zur Anwendung gelangt.

Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters zu den angesprochenen "Auszahlungslisten" (15 Ordner, die lt. steuerliche Vertretung aus "Bequemlichkeit" nicht überprüft wurden) gehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ins Leere, da die Auszahlungslisten sehr wohl einer Überprüfung unterzogen wurden.

Da in diesen Listen die Prostituierten jedoch meist nur mit ihren "Alias-Namen" aufscheinen, konnte bis dato, trotz Kenntnis der Bf. dieses Umstandes (siehe Tz. 5 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015), keine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Empfängerinnen erfolgen, weshalb die erklärten Ausgaben nicht gewinnmindernd anerkannt werden können (vgl. Tz. 5 des Bp-Berichtes vom 20. November 2015).

Die Verheimlichung eines (weiteren) betrieblichen Bankkontos, die bewusste Absetzung von Privateinkäufen und nicht verbuchter Getränkeerlöse als Betriebsausgaben ist somit zweifellos im Bewusstsein einer vorsätzlichen Verkürzungshandlung erfolgt, weshalb auch die Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung der Verjährungsfrist als erfüllt angesehen wird (vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2005/15/0072). Dass es zu Verkürzungen in den Streitjahren gekommen ist, wird auch seitens der Bf. nicht bestritten (siehe Schreiben vom 22. Oktober 2018).

Die am 16. Dezember 2015 gem. § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und der am 25. November 2015 gem. § 295 Abs. 1 BAO erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 sind somit zu Recht ergangen.

 

b) Streitjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014:

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Bereits unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 erster Satz BAO, erweist sich aufgrund der Verlängerungshandlungen, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide betreffend die Streitjahre 2009 bis 2014 innerhalb der o.a. gesetzlichen Verjährungsfrist ergingen, sodass es irrelevant ist, inwieweit die Einkommensteuer für die Streitjahre 2009 bis 2014 hinterzogen wäre.

Die Beschwerden hinsichtlich der Streitjahre 2009 bis 2014 sind somit abzuweisen, weil sich Amtshandlungen (hier: Bescheiderlassungen) im Einkünftefeststellungsverfahren betreffend ein Jahr auf die Verjährung im Einkommensteuerverfahren betreffend dasselbe Jahr auswirken.

Die Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2014 stand somit das Rechtsinstitut der Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

 

ad Einwendungen der Bf. betreffend F-Bescheide der ***4*** KG:

§ 252 Abs. 1 BAO lautet:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Somit geht der Verweis der Bf. auf die Begründungsausführungen vom 29. Jänner 2016 betreffend die ***4*** KG ins Leere.

Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist somit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid (F-Bescheid) getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid (F-Bescheid) betreffenden Verfahren vorgebracht werden können.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da das BFG in seinem Erkenntnis der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2008, 2005/15/0072 zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung folgt, respektive sich unter Heranziehung der Frist des § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO die Rechtmäßigkeit der Abänderung des angefochtenen Bescheides direkt aus dem Gesetz ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

ad Anspruchszinsen:

1. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchsfolgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

2. Bei bestimmten Nebenansprüchen, im gegenständlichen Fall die Anspruchszinsen, verjährt das Recht zu ihrer Festsetzung gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der (Stamm)Abgabe (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 207 Tz 12).

3. Anspruchszinsenbescheide iSd § 205 BAO sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid und keine Änderung des ursprünglich ergangenen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 205 Tz 35; vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062).

Da mit Schreiben der Bf. vom 22. Oktober 2018 die Beschwerde vom 29. Jänner 2016 betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gem. § 256 Abs. 1 BAO für die Jahre 2005 bis 2013 von der Bf. zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2005 bis 2013 vom 16. Dezember 2015 (Jahre 2005-2007) und vom 25. November 2015 (Jahre 2008-2013) in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gem. Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Wien, am 18. Mai 2021