Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TWSC Rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom 6. Februar 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 3. Februar 2020 betreffend Inanspruchnahme zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Juni bis November 2018 gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993 idF BGBl. I 111/2010, bzw. gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, jeweils samt Nebengebühren, LGBl. für Wien 5/1979 idF LGBl. für Wien 25/2012, zu Recht:
Spruch
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer für den Gesamtbetrag iHv 4.363,74 Euro, bestehend aus den folgenden Abgaben (in Euro) in Anspruch genommen wird:
Zeitraum | Kommunalsteuer | Dienstgeberabgabe |
6/18 | 1.152,90 | 96,00 |
7/18 | 649,93 | 120,00 |
8/18 | 672,06 | 106,00 |
9/18 | 674,33 | 120,00 |
10/18 | 680,52 | 92,00 |
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde zunächst von der belangten Behörde mit Vorhalt vom 29. Juli 2019 über seine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer der ***4*** GmbH betreffend nicht entrichtete Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschläge für den Zeitraum "1-11/2018" iHv insgesamt 5.649,77 Euro informiert und eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (sog. Haftungsvorhalt).
Mit Stellungnahme vom 7. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, tatsächlich sei ihm die Begleichung der Beträge persönlich aus den folgenden Gründen nicht möglich gewesen:
Ein Veruntreuungsfall in der Firma im Zeitraum von 2011 bis 2017 über 70.000,00 Euro habe zu Liquiditätsengpässen geführt, die bei einem normalen Geschäftsgang auch behoben werden hätten können. Der Beschwerdeführer habe aus Krankheitsgründen (festgestellte Tracheotomie im November 2018) mit November 2018 in der GmbH keinerlei (Geschäftsführer)Tätigkeit mehr ausüben können. Auf Grund der Fälligkeit der Beträge ergebe sich auch, dass sowohl die Gläubiger gleichbehandelt worden seien, als auch bei Fälligkeit sowohl der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Einschreiter als Geschäftsführer bereits ausgefallen gewesen sei. Die Erfüllung der Verpflichtungen sei ihm daher nicht möglich gewesen.
Mit Haftungsbescheid vom 24. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer für die im Zeitraum Juni bis November 2018 aushaftenden Beträge der ***4*** GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen iHv 4.597,86 Euro und an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen iHv 616,68 Euro (sohin im Gesamtbetrag von 5.214,54 Euro) zur Haftung herangezogen, wobei im Bescheid eine monatsweise Aufgliederung der Rückstände erfolgte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer zum einen vor, es sei nicht überprüfbar, dass bis November 2018 Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgt seien, weil nicht festgestellt worden sei, für welchen Dienstnehmer welche Löhne wann ausbezahlt worden seien. Zum anderen wurde vorgebracht, beim Beschwerdeführer sei eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert worden, die es ihm unmöglich gemacht habe, einen Notartermin zu vereinbaren, entsprechende Anweisungen zu geben und Unterschriften zu leisten. Auch seien niemals "Nettoauszahlungen" vorgenommen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte darin im Wesentlichen aus, am 14. November 2018 sei eine vorläufige Feststellung der Abgabenbeträge in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung der Primärschulderin und deren Buchhaltungsunterlagen erfolgt. Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers liege primär darin, dass er die geschuldeten Abgaben nicht fristgerecht am Fälligkeitstag entrichtet habe. Die Abgaben für den Monat Juni 2018 seien zum 15. Juli 2018, jene für den Monat Juli 2018 bis zum 15. August 2018, für den Monat August 2018 bis zum 15. September 2018, für den Monat September 2018 bis zum 15. Oktober 2018, für den Monat Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 und für den Monat November bis zum 15. Dezember 2018 zu begleichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 u.a. eine Seite des e-Journals des AKH vorgelegt, welcher zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer im November 2018 eine Diagnose erhalten habe und ein Luftröhrenschnitt erfolgt sei. Aus der etwaigen zeitweiligen Unfähigkeit zur Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im darüber hinausgehenden Haftungszeitraum dispositionsunfähig in dem Sinne gewesen sei, dass er die Unmöglichkeit, weiterhin als GmbH-Geschäftsführer tätig zu sein, nicht habe erkennen können. Es sei also die Frage maßgeblich, ob der Beschwerdeführer zu den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben nicht handlungsfähig und deshalb auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Geschäftsführerfunktion zurückzulegen (Hinweis auf § 16a Abs. 1 GmbHG). Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum durchgehend nicht handlungsfähig gewesen sei, zumal nicht dargelegt werde, wieso er die Abgaben mit den vor seiner Diagnose liegenden Fälligkeitszeitpunkten nicht beglichen habe.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten oder weitere Unterlagen vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war seit 12. Februar 2010 Geschäftsführer der ***4*** GesmbH (in der Folge: Primärschuldnerin), die er seit 7. Oktober 2013 selbstständig vertrat (vgl. historischer Firmenbuchauszug zu FN ***1***x).
Die Primärschuldnerin hat für die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Zeitraum Juni bis November 2018 weder Zahlungen eingereicht noch Meldungen erstattet. Die Beträge stellten sich in Euro wie folgt dar und wurden am 14. November 2018 anhand von übermittelten Lohnunterlagen zunächst wie folgt festgestellt (vgl. Niederschrift vom 14.11.2018 sowie Verwaltungsakt AS 14):
Zeitraum | Kommunalsteuer | Dienstgeberabgabe | Fälligkeitsdatum |
6/18 | 1.149,91 | 96,00 | 15.7.2018 |
7/18 | 649,93 | 120,00 | 15.8.2018 |
8/18 | 672,06 | 106,00 | 15.9.2018 |
9/18 | 674,33 | 120,00 | 15.10.2018 |
10/18 | 680,52 | 92,00 | 15.11.2018 |
Mit Bericht vom 17. April 2019 erfolgte die vorläufige Festsetzung der Kommunalsteuer November 2018 iHv 1.059,70 Euro und der Dienstgeberabgabe November 2018 iHv 72,00 Euro, die am 15. Dezember 2018 fällig gewesen wären.
Die Bemessungsgrundlagen für Kommunalsteuer 2018 stellten sich in Euro wie folgt dar (vgl. Aufstellung vom 29.11.2019, Verwaltungsakt AS 37):
1/2018 | 23.766,21 |
2/2018 | 25.547,79 |
3/2018 | 20.344,50 |
4/2018 | 20.824,50 |
5/2018 | 25.588,84 |
6/2018 | 38.429,89 |
7/2018 | 21.664,21 |
8/2018 | 22.401,90 |
9/2018 | 22.477,81 |
10/2018 | 22.683,96 |
11/2018 | 21.145,40 |
Bis November 2018 wurden von der Primärschuldnerin Löhne und Gehälter gezahlt, während für Dezember 2018 keine Lohn- und Gehaltsauszahlungen mehr erfolgten (vgl. dazu das im Verwaltungsakt enthaltene Anmeldeverzeichnis, Verwaltungsakt AS 32-34, und das von der damaligen steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin übermittelte Lohnkonto 2018, Verwaltungsakt AS 21).
Mit Bescheiden vom 30. November 2018 wurde 1. wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer Juni bis Oktober 2018 ein Säumniszuschlag iHv 76,53 Euro und 2. wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Dienstgeberabgabe Juni bis Oktober 2018 ein Säumniszuschlag iHv 10,68 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 wurde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer November 2018 weiters ein Säumniszuschlag iHv 21,19 Euro festgesetzt (vgl. Verwaltungsakt AS 16-19).
Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Jänner 2019, ***5***, der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 24. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von 5.214,54 Euro für folgende Rückstände laut Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Haftung herangezogen (Beträge in Euro):
Zeitraum | Kommunalsteuer | Dienstgeberabgabe |
6/18 | 1.152,90 | 96,00 |
7/18 | 649,93 | 120,00 |
8/18 | 672,06 | 106,00 |
9/18 | 674,33 | 120,00 |
10/18 | 680,52 | 92,00 |
11/2018 | 634,36 | 72,00 |
Die Abgaben für den Monat Juni 2018 waren zum 15. Juli 2018, jene für den Monat Juli 2018 bis zum 15. August 2018, für den Monat August 2018 bis zum 15. September 2018, für den Monat September 2018 bis zum 15. Oktober 2018, für den Monat Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 und für den Monat November bis zum 15. Dezember 2018 zu begleichen.
Im Haftungsbescheid waren weiters Säumniszuschläge zur Kommunalsteuer "06-11/2018" iHv 89,28 Euro, Pfändungsgebühren "06-11/2018" iHv 44,48 Euro und Säumniszuschläge zur Dienstgeberabgabe "06-11/2018" iHv 10,68 Euro enthalten.
Beim Beschwerdeführer wurde im November 2018 ein Luftröhrenschnitt durchgeführt, Anfang 2019 unterzog er sich einer Chemotherapie. Dass dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin deshalb die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten im Haftungszeitraum unmöglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.
Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 20. Juli 2020, ***3***, wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Löschung der Firma am 25. September 2020 eingetragen (vgl. historischer Firmenbuchauszug zu FN ***1***).
Die haftungsgegenständlichen Beträge sind bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Eine Liquiditätsaufstellung und Quotenberechnung oder einen Gläubigergleichbehandlungsnachweis hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen, insbesondere die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers, zu den aushaftenden Beträgen und deren Fälligkeiten sowie zur Primärschuldnern an sich ergeben sich aus den angeführten Unterlagen, aus dem übermittelten Verwaltungsakt und aus dem Firmenbuch. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen, insbesondere aus dem der belangten Behörde von der damaligen steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin übermittelten Dienstgeber-Lohnkonto 2018, sodass es keiner Anführung der einzelnen Dienstnehmer im Haftungsbescheid bedurfte.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer im Fälligkeitszeitraum der gegenständlichen Abgaben auf Grund von Krankheit völlig handlungsunfähig gewesen wäre, kann auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls schon vor November 2018 im Falle des Erkennens einer allfälligen Handlungseinschränkung auf Grund der beginnenden Krankheit seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern oder gegenüber dem Firmenbuch erklären hätte müssen. Dass er Derartiges unternommen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Die Feststellung, dass die Beträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich sind, ergibt sich aus dem bereits zitierten Beschluss des LG St. Pölten, wonach die GmbH aufgelöst ist.
Dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf und seinen Eingaben, die jegliche Angaben in diese Richtung vermissen lassen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Juni bis November 2018 iHv insgesamt 5.214,54 Euro.
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl. 819/1993 idF BGBl. I 111/2010, haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DienstgeberabgabeG), LGBl. für Wien 5/1979 idF LGBl. für Wien 25/2012, haften die in den §§ 80 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DienstgeberabgabeG). Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 2 KommStG bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 BAO).
3.1.2. Nach der im Folgenden näher dargestellten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 6 KommStG und § 6a DienstgeberabgabeG iVm §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO voraus, dass
1. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO gehört (Vertreterstellung),
2. eine zumindest erschwert einbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (erschwerte Einbringlichkeit),
3. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und
4. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität).
3.1.2.1. Zur Vertreterstellung
Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum wie festgestellt alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049, 3.9.2008, 2006/13/0121 und 29.4.2010, 2008/15/0085).
3.1.2.2. Zur erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben
Die hier gegenständliche Haftung ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Sie erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche wie Säumniszuschläge (vgl. zB VwGH 18.12.1997, 96/15/0269).
Im Falle des § 6a KommStG und des § 6a DienstgeberabgabeG reicht eine lediglich erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben. Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht insofern zweifelsfrei fest, als die Primärschuldnerin mittlerweile im Firmenbuch gelöscht wurde. Eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung bei ihr ist daher nicht möglich.
3.1.2.3. Zum Verschulden
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft.
Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe zählen, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0278, VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146, VwGH 27.2.2008, 2005/13/0095). Die Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 16.8.2009, 2007/13/0024).
Die Primärschuldnerin hat die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe im Zeitraum Juni bis November 2018 weder gemeldet noch eingezahlt. Die dazugehörigen Beträge wurden für den Zeitraum Juni bis Oktober 2018 von der belangten Behörde mangels Nichtabrechnung mit Niederschrift vom 14. November 2018 in Anwesenheit einer bevollmächtigten Vertreterin der Primärschuldnerin vorläufig festgestellt. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin hat zu den Fälligkeitstagen dieser Abgaben keine Zahlungen geleistet. Er hat vielmehr dargetan, dass die Primärschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei und auch er selbst keine Zahlungen geleistet habe bzw. leisten habe können, weil er zu diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei, ohne jedoch konkret auf die einzelnen Fälligkeitstage einzugehen. Dazu ist auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele die Erkenntnisse VwGH 27.8 2008, 2006/15/0010, und VwGH 23.3.2010, 2007/13/0137).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, oblag sohin dem Beschwerdeführer und nicht der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 24.2.2010, 2006/13/0094 sowie zuletzt VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Der Beschwerdeführer hat aber weder Unterlagen dazu vorgelegt noch geht sein Vorbringen in diese Richtung. Ein pauschaler Hinweis, dass sowohl die Gläubiger gleichbehandelt worden seien, als auch bei Fälligkeit sowohl der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bereits ausgefallen gewesen sei, reicht dazu nicht aus.
Der Beschwerdeführer bringt gegen sein Verschulden im Wesentlichen vor, er sei schon im Sommer 2018 erkrankt und habe auf Grund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung keinerlei Dispositionen treffen können, sohin auch beispielsweise keinen Notarstermin wahrnehmen oder Zahlungen veranlassen können.
Soweit der Beschwerdeführer bei der Verschuldensfrage einwendet, er sei durch seine Krankheit an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert gewesen, verkennt das Bundesfinanzgericht nicht, dass die angeführte Krankheit eine schwere darstellt. Dennoch ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass er im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gehalten gewesen wäre, seine Funktion iSd § 16a GmbHG (Rücktrittserklärung gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern) zurückzulegen. Ein Vorbringen dazu, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit im Fälligkeitszeitraum nachweislich zurückgelegt hätte oder einen solchen Rücktritt erklärte habe, wurde nicht erstattet und wurden auch keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt. Aus einer etwaigen zeitweiligen Unfähigkeit zur Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit kann - wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum dispositionsunfähig in dem Sinne gewesen ist, dass er die Unmöglichkeit, weiterhin als GmbH-Geschäftsführer tätig zu sein, nicht erkennen konnte.
Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Juni bis Oktober 2018 zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe November 2018 ist hingegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu beachten, dass diese am 15. Dezember 2018 fällig war, sohin jedenfalls in zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung am 8. Jänner 2019 lag und schon allein deshalb dem Beschwerdeführer hier ein Verschulden nicht vorwerfbar ist, zumal im Dezember 2018 auch keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt wurden und daher von fehlenden liquiden Mitteln ausgegangen werden kann. Die Kommunalsteuer November 2018 iHv 634,36 Euro samt dazugehörigem Säumniszuschlag iHv 21,19 Euro sowie die Dienstgeberabgabe November 2019 iHv 72,00 Euro sind daher aus der Haftung auszuscheiden.
Soweit im Haftungsbescheid noch die Säumniszuschläge zur Kommunalsteuer "06-11/2018" iHv 68,09 Euro und Säumniszuschläge zur Dienstgeberabgabe "06-11/2018" iHv 10,68 Euro enthalten sind, die mit Bescheiden vom 30. November 2018 festgesetzt wurden, sind auch diese aus der Haftung auszuscheiden, da bescheidmäßig festgesetzte Säumniszuschläge gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des Bescheides fällig werden und die Fälligkeit sohin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung am 8. Jänner 2019 eintrat.
Soweit im Haftungsbescheid weiters "Pfändungsgebühren 06-11/2018" iHv 44,48 Euro enthalten sind, sind auch diese aus der Haftung auszuscheiden, da ein entsprechender Bescheid im Verwaltungsakt nicht enthalten war und dementsprechend dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.
3.1.2.4. Zur Kausalität
Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Im vorliegenden Fall war die pflichtwidrige Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben kausal für deren Uneinbringlichkeit. Dieses pflichtwidrige Verhalten ist dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft zuzurechnen.
3.1.2.5. Zum Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, einen Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls würden nämlich jene Abgabepflichtigen, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung andererseits, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf, liegt im Beschwerdefall nicht vor (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Der angefochtene Haftungsbescheid wurde vielmehr zeitnah zur Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin erlassen.
Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgezeigt, dass die Haftung wegen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden dürfe. Eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünden im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN). Auf die Möglichkeiten der Antragstellung nach § 212 BAO oder § 236 BAO wird abschließend hingewiesen.
3.1.3. Ergebnis
Der angefochtene Bescheid ist daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern und die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung herangezogen wurde, vor.
Wien, am 3. Mai 2021