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BFG 28.05.2021, RV/3100254/2017

Einstellung des Verfahrens mangels Rechtsnachfolger der verstorbenen Bf

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100254.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 79 BAO · § 153 Abs. 1 AußStrG

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, zuletzt wohnhaft in der Adresse, über die Beschwerde vom 29.07.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes YY (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15.07.2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 (Steuernummer xx-xxx/xxxxx) beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Verfahrensgang / Schverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf) machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die gesamten anteiligen Kosten für die Neueindeckung eines zum Teil vermieteten Gebäudes als Werbungskosten geltend.

In dem am 15.07.2016 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass diese Ausgaben als Instandsetzungsaufwand auf 10 Jahr zu verteilen sind und erkannte im Beschwerdejahr nur ein Zehntel als Werbungskosten an und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 9.744,99 EUR an.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Eingabe vom 29.07.2016 Beschwerde und beantragte die anteiligen Dachsanierungskosten zur Gänze im Jahr 2015 als Werbungskosten anzusetzen.

In der abändernden Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2017 erkannte das Finanzamt die Dachsanierungskosten zur Gänze nicht als Werbungskosten an und erhöhte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 15.406,02 €, weil nach einer Fruchtgenussvereinbarung im Übergabsvertrag vom 04.10.2010 für die Erhaltung des Gebäudes und damit auch für die Dachsanierung nicht die Bf als Übergeberin und Fruchtgenussberechtigte, sondern ihre Tochter als Übernehmerin der Liegenschaft aufzukommen hatte.

Daraufhin stellte die Bf mit Eingabe vom 17.02.2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Abgabennachforderung von insgesamt 5.849 EUR setzte das Finanzamt auf Antrag der Bf aus.

Die im Jahr 1927 geborene Bf ist am xx.xx.2021 verstorben.

Mit Beschluss vom yy.yy.2021 hat das Bezirksgericht L beschlossen, dass nach § 153 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, da die Aktiva der Verlassenschaft den Wert von 5.000 EUR nicht übersteigen. Der erblichen Tochter Agnes G wurde auf Antrag die Ermächtigung erteilt, das näher bezeichnete Verlassenschaftsvermögen zur Gänze zu Übernehmen und hierüber zu verfügen.

Die Aktiva der Verlassenschaft betrugen 1.520 EUR. Die von der Tochter der Bf getragenen Gebühren und Auslagen des Gerichtskommissärs sowie die Beerdigungskosten übersteigen die angeführten Aktiva der Verlassenschaft.

Die Feststellung, wonach über das Vermögen der Bf keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt worden ist, ergibt sich aus den auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom Bezirksgericht L übermittelten Beschluss vom yy.yy.2021. Die konkrete Höhe der Aktiva der Verlassenschaft und der Umstand, dass die vorrangig aus dem Verlassenschaftsvermögen zu befriedigenden Kosten des Gerichtskommissärs und die Beerdigungskosten die vorhandenen Aktiva übersteigen, ergab eine Anfrage beim zuständigen Gerichtskommissär und Notar Dr. Edmund K.

 

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Partei die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Stirbt ein Beschwerdeführer während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, so bedarf es zu einer Fortsetzung des Verfahrens eines Rechtsnachfolgers, andernfalls fehlt es an der Partei. Tritt für den Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 16.06.1997, 97/08/0123, VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0076).

Im Beschwerdefall haben die erbberechtigten Kinder der Bf keine Erbantrittserklärungen abgegeben. Eine Rechtsnachfolge nach der Bf liegt damit nicht vor. Eine Verlassenschaftsabhandlung ist nach § 153 Abs. 1 AußStrG unterblieben, da die Aktiva der Verlassenschaft nur 1.520 EUR betragen haben. Dieses Verlassenschaftsvermögen ist nach § 153 Abs. 2 AußStrG der erbberechtigten Tochter der Bf übertragen worden, die daraus vorrangig die Kosten des zuständigen Gerichtskommissärs und die Beerdigungskosten zu bezahlen hat. Für das Finanzamt als Abgabengläubiger liegt somit kein verwertbares Verlassenschaftsvermögen vor.

Zu einer Rechtsnachfolge im anhängige Beschwerdeverfahren nach dem Tod der Bf ist es mangels eingeantworteter Erben nicht gekommen. Für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens fehlt es daher an einer beschwerdeführenden Partei.
Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgt nur an die Amtspartei.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen. Für die Zulassung einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

 

 

 

Innsbruck, am 28. Mai 2021