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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sommer & Zarits Steuerberatung GmbH, Robert Graf-Platz 1 Tür 3, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
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Verfahrensgang
In der mit Bescheid vom 10. Februar 2020 erfolgten Einkommensteuerveranlagung 2018 wurde der auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (in der Folge abgekürzt Bf.) ausgewiesene Feuerwehrsold erklärungswidrig besteuert. Begründend wurde ausgeführt, der betreffende Feuerwehrsold stelle keine Funktionsgebühr der Funktionäre einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dar und habe deshalb nicht gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 steuerfrei belassen werden können.
In der am 11. März 2020 seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2018 insofern abzuändern, als der Feuerwehrsold erklärungsgemäß keiner Besteuerung unterzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei Mitglied der freiwilligen Betriebsfeuerwehr seines Arbeitgebers. Die dafür erhaltenen Entschädigungen seien deshalb gemäß RZ 6613a der Einkommensteuerrichtlinien bis zu einem Jahresbetrag von 3.000,00 € nicht zu besteuern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2020 wurde die Beschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
In dem am 7. April 2020 elektronisch eingebrachten Vorlageantrag wurde beantragt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und eine Sachentscheidung zu treffen. Begründend wurde ausgeführt, Ausstellungsdatum des Einkommensteuerbescheides 2018 sei der 10. Februar 2020 gewesen. Die Zustellung sei am 11. Februar 2020 elektronisch erfolgt. Daher wäre als Beginn der Beschwerdefrist der 11. Februar 2020 anzusehen.
Im Vorlagebericht vom 23. April 2020 hielt das Finanzamt an seiner Ansicht fest, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. In seiner Stellungnahme verwies es auf § 98 Abs. 2 BAO, wonach elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten würden, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen würden. Da der Erstbescheid am 10. Februar 2020 in die Databox zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 10. März 2020 geendet.
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Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 wurde die Einkommensteuer 2018 erklärungswidrig mit 17.426,00 € festgesetzt.
Die Einstellung dieses Bescheides in die Databox über FinanzOnline erfolgte am gleichen Tag um 20:03 Uhr. Dies ergibt sich aus der elektronischen Signatur auf der letzten Seite des Einkommensteuerbescheides ("2020-02-10T19:03:27+01:00").
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Rechtliche Beurteilung
In Streit steht, ob der dem Bf. von seinem Arbeitgeber ausbezahlte Feuerwehrsold steuerfrei zu belassen ist.
Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu treffen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Auffassung des Finanzamtes, wonach die Beschwerde nicht zeitgerecht eingebracht worden sei, zutreffend ist.
Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO in der Regel durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom 23. April 2020 zutreffend dargelegt hat, ist Zustellungszeitpunkt gemäß § 98 Abs. 2 BAO jener Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist das der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (elektronischer Briefkasten), zu der der Empfänger Zugang hat (siehe dazu VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; BFG 13.10.2015, RV/7104804/2015; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 23.8.2016, RV/7101350/2016; BFG 2.1.2017, RV/3101188/2016; BFG 24.1.2017, RV/5102000/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an (siehe dazu BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015).
Die Einbringung des Einkommensteuerbescheides 2018 in die Databox des Bf. erfolgte, wie unter Pkt. 2 dargelegt wurde, am 10. Februar 2020. Der Bf. hat nicht näher erläutert, weshalb er von einer elektronischen Zustellung dieses Bescheides erst am 11. Februar 2020 ausgeht. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass ihm der Zugang zu seiner "Databox" vorübergehend verwehrt worden wäre oder er nachweislich vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle erst am 11. Februar 2020 Kenntnis erlangt hätte.
Da Zustellungszeitpunkt des Einkommensteuerbescheides 2018 somit der 10. Februar 2020 war, endete die an diesem Tag beginnende Beschwerdefrist gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 10. März 2020.
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde wurde daher nicht gewahrt, sodass diese mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen war. Dem Finanzgericht war es somit verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Des Weiteren sind die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Der Beschluss war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 11. Mai 2021