Volltext

BFG 29.04.2021, RV/7102310/2020

Bezüge laut einem Lohnzettel, welche tatsächlich nicht zugeflossen sind, sind steuerlich unerheblich

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102310.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 15 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 22. November 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird mit -70,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Für die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) wurden für das Kalenderjahr 14 Lohnzettel, davon 13 der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), an die Finanzverwaltung übermittelt.

Am 20. November 2018 langte die Einkommensteuererklärung (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) der Bf. für das Jahr 2017 elektronisch beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ an die Bf. den angefochtenen, mit 22. November 2018 datierten Einkommensteuerbescheid 2017, mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit 4.340,00 € festgesetzt wurde. In diesem Bescheid sind insgesamt 14 Lohnzettel berücksichtigt, davon 13 Lohnzettel, die von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) stammen.

Von den 13 Lohnzetteln, die von der WGKK stammen,

  • •

    betrifft der Lohnzettel mit dem Bezugszeitraum 02.01.2017 - 31.01.2017 die reguläre Auszahlung des Rehabilitationsgeldes an die Bf. für Jänner 2017;

  • •

    betreffen die 11 Lohnzettel mit dem jeweiligen Bezugszeitraum Monatserster bis Monatsletzter der Monate 02.2017 bis 12.2017 die regulären Auszahlungen des Rehabilitationsgeldes an die Bf. für die Monate Februar bis Dezember 2017;

  • •

    ist der Lohnzettel mit dem Bezugszeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017, der im angefochtenen Bescheid mit einem Betrag von 13.695,63 € bei der Kennzahl 245 (zum laufenden Tarif steuerpflichtige Bezüge) und mit einem Betrag von 2.282,61 € bei der Kennzahl 220 (Sonstige Bezüge) angesetzt worden ist, strittig. [Anm.: Die Summe der beiden vorgenannten Beträge ist 15.978,24 € und entspricht der Kennzahl 210 (gesamte Bezüge)].

Die Bf. erhob mit Schreiben vom 29.11.2018 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 22.11.2018 mit dem Antrag, dass der Lohnzettel der WGKK für 01.01.2017 bis 01.01.2017 ersatzlos gestrichen werde. Laut diesem Lohnzettel habe die Bf. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 13.695,63 € erhalten. Das stimme nicht. Die Bf. habe diese Zahlung nie erhalten. [Anmerkung des BFG: Auch die Sonstigen Bezüge laut diesem Lohnzettel (2.282,61 €) schließlich dadurch als steuerpflichtig behandelt, dass sie - wenn auch nicht sofort erkennbar - im angefochtenen Bescheid bei der Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge berücksichtigt wurden.]

Die Bf. beziehe seit 2015 laufend Rehabilitationsgeld. Sie habe nie Nachzahlungen in irgendwelcher Höhe erhalten. Auf Nachfrage der Bf. bei der WGKK habe diese ihr mitgeteilt, dass sie Recht damit habe, dass der Lohnzettel falsch sei, die WGKK diesen aber nicht mehr ändern könne, weil dies der Hauptverband nicht erlaube.

Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 6. März 2019 übermittelte die Bf.:

  • •

    Aufstellung ihrer Bank über die Eingänge von der WGKK im Jahr 2017. Es handelte sich um zwölf regelmäßige Eingänge jeweils gegen Monatsende sowie einen Eingang am 5. Jänner 2017 über 451,00 €.

  • •

    Aufstellung über die Rehabilitationsgeldauszahlungen vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, wobei die zwölf genannten Auszahlungsbeträge den vorgenannten zwölf regelmäßigen Eingängen entsprechen.

Auf ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 20. März 2019 übermittelte die Bf., was sie von der WGKK erhalten hatte: für die Lohnkonto-Jahre 2015 bis 2017 jeweils das Blatt Lohnkonto/Meldungsdaten sowie das Blatt Buchungsdaten.

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ an die Bf. eine mit 28. Oktober 2019 datierte - im Ergebnis teilweise stattgebende - Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017, mit welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit 1.561,00 € festgesetzt wurde. Diese Änderung resultierte aus folgender Adaptierung des - weiterhin angesetzten - Lohnzettels der WGKK mit dem Bezugszeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017:

  • •

    Bei der Kennzahl 243 (Übrige Abzüge) wurden 7.940,49 € eingetragen, welche aus dem von der Bf. eingereichten Lohnkonto/Meldungsdaten-Blatt für 2017 stammen.

  • •

    Nach dem Berechnungsschema Kennzahl 245 = Kennzahl 210 abzüglich Kennzahl 220 abzüglich Kennzahl 243 resultierte bei Kennzahl 245 ein Betrag von 5.755,14 €.

Zu dieser Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Schreiben vom 05.11.2019 (Eingangsstempel 07.11.2019) gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag, den Lohnzettel der WGKK für 01.01.2017 bis 01.01.2017 mit steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von 5.755,14 € ersatzlos zu streichen. [Anmerkung des BFG: Die Sonstigen Bezüge laut diesem Lohnzettel (2.282,61 €) wurden auch in der Beschwerdevorentscheidung schließlich als steuerpflichtig angesetzt, indem sie - wenn auch nicht sofort erkennbar - bei der Neuberechung der Steuer auf die sonstigen Bezüge berücksichtigt wurden.]

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf legte die Beschwerde samt einem Vorlagebericht vom 19.05.2020 und den Aktenstücken an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Die Stellungnahme des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf im Vorlagebericht ist, dass beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen, da die Lohnzettel, die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt worden seien, im Lohnkonto der WGKK Deckung fänden.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 ersuchte das BFG

  • •

    1.) das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf,
    a) mitzuteilen, warum die Korrektur des strittigen Lohnzettels hinsichtlich der Kennzahl 243 erfolgt sei,
    b) rechnerisch zu erläutern, wie die der Beschwerdevorentscheidung zugrundegelegten Lohnzettel im Lohnkonto der WGKK Deckung fänden;

  • •

    2.) die Bf. um Übermittlung der Zusendung, auf welche in der Buchung auf ihrem Bankkonto am 05.01.2017 mit den Worten "Die Verwendungszwecktexte erhalten Sie per Post" verwiesen wird.

Weiters hielt das BFG mit dem Beschluss vom 20. Juli 2020 u.a. vor:

  • •

    Ein beigelegtes Berechnungsblatt, aus welchem u.a. ersehen werden kann, wie die Rehabilitationsgeld-Bezüge jeweils zu einem Siebtel als Sonstige Bezüge in Kennzahl 220 der Lohnzettel Eingang fanden und jeweils zu sechs Siebtel als laufende Bezüge im Sinne des EStG in Kennzahl 245 der Lohnzettel Eingang fanden.

  • •

    Die Tabelle "Rehabilitationsgeldauszahlungen vom 01.01.2017 bis 31.12.2017" (aus der Beantwortung des ersten Ergänzungsersuchens der belangten Behörde) zeige, dass im Jahr 2017 für "bereits bezogenes Rehageld" 1.300,00 € (=10 x 100,00 € plus 1 x 300,00 €) einbehalten und nicht ausbezahlt worden seien. Im Vergleich mit dem beigelegten Berechnungsblatt des BFG könne ersehen werden, dass auch diese 1.300,00 € der Einkommensteuer unterzogen worden seien, was bedeute: Diese 1.300,00 € seien im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung nicht als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt worden.

  • •

    Das früheste Buchungsdatum auf dem Lohnkonto 2017 sei der 19.01.2017 - dies könne also die Gutschrift iHv 451,00 € am 05.01.2017 auf dem Bankkonto der Bf. nicht erklären.

  • •

    Ca. eine der zwei Seiten mit den Buchungen auf dem Lohnkonto 2017 der Bf. sei mit Buchungsdatum innerhalb des Monates Februar 2017 erfolgt. Es gebe 7 Buchungsblöcke (zu je 3 Zeilen) betreffend Anspruch aus Jänner 2017, 17 Buchungszeilen betreffend Ansprüche aus 2015 und 1 Buchungsblock zu 3 Zeilen betreffend Anspruch aus Februar 2017. Nur das Letztgenannte sei nachvollziehbar. Die vorher genannten (7 x 3) +17 = 38 Buchungszeilen seien nicht nachvollziehbar, was darauf hindeute, dass dem Lohnzettel mit dem Bezugszeitraum 01.01. - 01.01 kein Zufluss an die Bf. iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 entspreche.

  • •

    Dass die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Lohnzettel im Lohnkonto der WGKK Deckung fänden, sei nur hinsichtlich der zwölf unstrittigen, von der WGKK für die Bf. übermittelten Lohnzettel unproblematisch, nicht jedoch hinsichtlich des strittigen Lohnzettels.

  • •

    Aus dem Titel "bereits bezogenes Rehageld" sei für Jänner 2017 ein Betrag von 300,00 € einbehalten worden, sodass ein Auszahlungsbetrag von 818,48 € verblieben sei. Genau dieser Betrag sei am 31.01.2017 auf dem Bankkonto der Bf. gutgeschrieben worden. Die Gutschrift vom 05.01.2017 iHv 451,00 € bleibe daher weiterhin unklar. Jedenfalls stamme dieser Zufluss von der (ehemaligen) WGKK und könnte daher als Zufluss an die Bf. im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen sein, welchem kein von der ehemaligen WGKK übermittelter Lohnzettel entspreche.

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf antwortete am 30. Juli 2020 auf den Beschluss des BFG vom 20. Juli 2020. Zu Punkt 1./a wurde angegeben, dass die Korrektur des Lohnzettels mit Bezugszeitraum 01.01. - 01.01. hinsichtlich Kennzahl 243 nur auf dem Tabellenblatt "Lohnkonto/Meldedaten KG/WG für das Lohnkontojahr 2017" beruhe. Zu Punkt 1./b wurde angegeben, dass keine Berechnungen vorgenommen worden seien. Grundsätzlich werde den mit dem Beschluss übermittelten Berechnungen im Bereich "Bruttobezugaufteilung" zugestimmt.

Die Bf. antwortete dem BFG (und auch dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf) mit gleichlautenden Schreiben vom 04.08.2020, legte die Information der WGKK über die Zahlung von 451,00 € im Jänner 2017 bei und ergänzte, dass sich die - der Behörde vorliegenden - Zahlungseingänge auf ihrem Konto genau mit den nachfolgenden Lohnzettelmeldungen der WGKK laut nachfolgender Aufstellung deckten:

Brutto

Lohnsteuer

Netto

(Einbehalt/Rückverrechnung)

Netto

1178,31

62

1116,31

300

816,31

1064,28

56

1008,28

0

1008,28

[1]178,31

62

1116,31

100

1016,31

1143,3

60,9

1082,4

100

982,4

1181,41

62,93

1118,48

100

1018,48

1143,3

60,9

1082,4

100

982,4

1181,41

62,93

1118,48

100

1018,48

1181,41

62,93

1118,48

100

1018,48

1143,3

60,9

1082,4

100

982,4

1181,41

62,93

1118,48

100

1018,48

1143,3

60,9

1082,4

100

982,4

1181,41

62,93

1118,48

100

1018,48

Die € 451 schienen in o.a. Beträgen nicht auf. Dies sei die einzige Differenz. Dies seien die erhaltenen Beträge und diese seien der Besteuerung zugrundezulegen. Der Lohnzettel über den Zeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017 sei ersatzlos zu stornieren. Es seien daher die zuvor angeführten Beträge anzusetzen zuzüglich der € 451.

Die beigelegte Information der WGKK über die Verwendungszwecke für die Anweisung von 03.01.2017 mit Anweisungsbetrag € 451,00 weist einerseits 2 Positionen Reha-Geld, und zwar 11.112,64 und 902,00 sowie andererseits 6 Positionen Rehageld-Einbehalte (402,17; 1.128,40; 1.207,29; 1.224,44; 1.220,22; 451,00) auf. Rechnerisch wird damit aber der Anweisungsbetrag in Höhe von 451,00 € nicht nachvollziehbar gemacht, denn 11.112,64 + 902,00 - 402,17 - 1.128,40 - 1.207,29 - 1.224,44 - 1.220,22 - 451,00 = 6.381,12.

Mit 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des bisherigen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf.

Erwägungen über die Beschwerde:

Es hat keine Zuflüsse an die Bf. gegeben, die mit dem strittigen Lohnzettel der WGKK mit dem Bezugszeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017 in Zusammenhang stehen. Die Gründe hierfür sind:

  • •

    Keine diesbezügliche Gutschrift auf dem Bankkonto der Bf. im Streitjahr 2017.

  • •

    Die von der WGKK stammende Gutschrift auf dem Bankkonto der Bf. am 05.01.2017 über 451,00 € steht nicht in Zusammenhang mit dem strittigen Lohnzettel mit Bezugszeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017.

  • •

    Die weiteren zwölf, von der WGKK stammenden Gutschriften im Streitjahr 2017, die jeweils gegen Monatsende auf dem Bankkonto der Bf. erfolgt sind, stehen in Zusammenhang mit den zwölf unstrittigen Lohnzetteln der WGKK.

Im Streitjahr 2017 sind der Bf. folgende, von der WGKK ausbezahlte Beträge an Rehabilitationsgeld zugeflossen, welche mit den daneben stehenden steuerlich maßgebenden Werten in Zusammenhang stehen:

Buchg.datum
Bankkonto

Gutschrifts-
betrag

steuerl.maßgebl.
Kennzahl 220

steuerl.maßgebl.
Kennzahl 245

steuerl.maßgebl.
Kennzahl 260
(einbeh.Lohnsteuer)

05.01.2017

451,00 €

 

451,00 €

 

31.01.2017

818,48 €

168,33 €

1.009,98 €

62,00 €

28.02.2017

1.008,28 €

152,04 €

912,24 €

56,00 €

30.03.2017

1.016,31 €

168,33 €

1.009,98 €

62,00 €

27.04.2017

982,40 €

163,33 €

979,97 €

60,90 €

30.05.2017

1.018,48 €

168,77 €

1.012,64 €

62,93 €

29.06.2017

982,40 €

163,33 €

979,97 €

60,90 €

28.07.2017

1.018,48 €

168,77 €

1.012,64 €

62,93 €

30.08.2017

1.018,48 €

168,77 €

1.012,64 €

62,93 €

29.09.2017

982,40 €

163,33 €

979,97 €

60,90 €

31.10.2017

1.018,48 €

168,77 €

1.012,64 €

62,93 €

30.11.2017

982,40 €

163,33 €

979,97 €

60,90 €

29.12.2017

1.018,48 €

168,77 €

1.012,64 €

62,93 €

Summe

 

1.985,87 €

12.366,28 €

738,25 €

Begründungen für die vorstehende Tabelle:

  • •

    Da die "Information" der WGKK über den Anweisungsbetrag von 451,00 € - wie bereits dargestellt - widersprüchlich ist, kann der gutgeschriebene Betrag nur 1 zu 1 in die steuerlich maßgebliche Kennzahl 245 übernommen werden.

  • •

    Bei den zwölf anderen Gutschriften auf dem Bankkonto, welche den zwölf unstrittigen Lohnzetteln von der WGKK entsprechen, resultiert der Unterschied zwischen Gutschriftsbetrag und den steuerlich maßgeblichen Beträgen insbesondere aus:
    - die einbehaltene Lohnsteuer vermindert nicht den Zufluss im steuerlichen Sinne;
    - der Einbehalt von Reha-Geld für (zu hohe Bezüge) im/in Vorjahr(en) vermindert nicht den Zufluss im steuerlichen Sinne, stellt aber in Form von Werbungskosten einen Abfluss im steuerlichen Sinne dar (dazu später);
    der steuerliche Zufluss wird gemäß dem letzten Satz von § 69 Abs. 2 EStG 1988 aufgespalten zu sechs Siebteln Bezug zum laufenden progressiven ESt-Tarif (Kennzahl 245) und zu einem Siebtel Sonstiger Bezug (Kennzahl 220) zum festen Steuersatz (6%).

  • •

    Der strittige Lohnzettel mit dem Bezugszeitraum 01.01.2017 - 01.01.2017 wird nicht angeführt, weil er - wie bereits dargestellt - mit keinem Zufluss an die Bf. in Zusammenhang steht.

Anlässlich der Auszahlung des laufenden Rehabilitationsgeldes am Ende des Monates Jänner 2017 wurden 300,00 € für "bereits bezogenes Rehageld" einbehalten. Anlässlich der Auszahlungen des laufenden Rehabilitationsgeldes am Ende der zehn Monate März bis Dezember 2017 wurden jeweils 100,00 € für "bereits bezogenes Rehageld" einbehalten. Insgesamt wurden daher im Streitjahr 1.300,00 € zum Zweck der Rückzahlung von Rehageld, das früher zu hoch ausgezahlt worden war, einbehalten.

Rechtliche Würdigung:

VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025, Randzahl 20: "Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 dem Krankengeld gleichgestellt (vgl. AA 14 XXV. GP- Abänderungsantrag). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren."

Das Rehabilitationsgeld führt also zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 4 und § 25 EStG 1988. Diese Einkünfte ergeben sich gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988: "Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen."

Mangels Zuflusses von Geld oder geldwerten Vorteilen stellen die Werte laut dem strittigen Lohnzettel keine Einnahmen dar. Dieser Lohnzettel entfällt daher - so wie in der Beschwerde beantragt. Lohnzettel sind nur Hilfsmittel, damit das Finanzamt von den zugeflossenen Einnahmen bzw. Einkünften im steuerlichen Sinne erfährt. Wenn die Einnahmen bzw. Einkünfte laut einem strittigen Lohnzettel nicht zugeflossen sind, können sie nicht versteuert werden.

Die Gutschrift auf dem Bankkonto in Höhe von 451,00 € am 05.01.2017 sowie die steuerlich maßgebenden Werte aus den unstrittigen zwölf Lohnzetteln der WGKK, welche mit den jeweils am Ende der Monate Jänner bis Dezember 2017 erfolgten Gutschriften auf dem Bankkonto zusammenhängen, stellen Einnahmen dar.

Die zum laufenden, progressiven Tarif steuerpflichtigen Einnahmen sind die Beträge laut Kennzahlen 245, welche im Detail auf dem Einkommensteuer-Berechnungsblatt, welches diesem Erkenntnis (Entscheidung) des BFG beiliegt, angeführt sind (inkl. des Lohnzettels von zusätzlArbeitgeber).

Die zum fixen Steuersatz (in der Regel 6%) steuerpflichtigen Einnahmen (Sonstige Bezüge) sind die Beträge bei den Kennzahlen 220 (allenfalls gekürzt um die Kennzahl 225 = Sozialversicherungsbeiträge auf Sonstige Bezüge). Die zwölf einzubeziehenden Lohnzettel der WGKK enthalten keine Kennzahl 225. Die Summe der Beträge bei Kennzahl 220 dieser zwölf Lohnzettel ist 1.985,87 €. Dazu ist der Betrag bei Kennzahl 220 des Lohnzettels von zusätzlArbeitgeber (853,40 €) zu addieren und der dortige Betrag bei Kennzahl 225 (120,50 €) zu subtrahieren, sodass sich eine Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung der Steuer auf die Sonstigen Bezüge in Höhe von 2.718,77 € ergibt, von denen 620,00 € mit 0% und 2.098,77 € mit 6% versteuert werden (siehe Einkommensteuer-Berechnungsblatt, welches diesem Erkenntnis des BFG beiliegt).

Da das Rehabilitationsgeld steuerpflichtig ist, führen Rückzahlungen von früheren Einnahmen an Rehabilitationsgeld zu Werbungskosten, welche bei der Einkünfteermittlung abzuziehen sind (siehe Einkommensteuer-Berechnungsblatt), und zwar gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988: "Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen …"). Diese Werbungskosten werden gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Werbungskosten-Pauschbetrag von 132,00 € angerechnet. Die durch den Einbehalt erstatteten (rückgezahlten) Pflegegeld-Einnahmen in Höhe von 1.300,00 € aus dem/den Vorjahr(en) sind daher zusätzlich zu den 132,00 € Pauschbetrag als Werbungskosten einkünftemindernd anzusetzen.

Zur (Un)Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war der Streitpunkt nicht durch Lösung einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage (Sachverhaltsfestellung) - ob nämlich dem strittigen Lohnzettel ein Zufluss an Geld oder Geldeswert an die Bf. zugrundelag - zu lösen. Tatfragen sind grundsätzlich nicht revisibel. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 29. April 2021