Volltext

BFG 27.04.2021, RV/7100853/2021

Familienbonus Plus

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100853.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 · § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 16. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 26. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht:

Spruch

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") ist mit A B verheiratet. Er und seine Gattin leben mit der gemeinsamen Tochter C B sowie den Kindern der Gattin D E, F E und G E in einem Haushalt.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 vom 21. Februar 2020 machte er lediglich Angaben zu seiner Tochter, nicht jedoch zu den drei Kindern seiner Gattin. Laut übermitteltem Jahreslohnzettel 2019 wurde der Familienbonus Plus jedoch durch den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung für die Kinder C B, F E und G E jeweils zur Gänze für zwölf Monate sowie für D E zur Gänze für sieben Monate, somit iHv insgesamt EUR 3.134,26, berücksichtigt. Für alle Kinder wurde durch die Gattin des Bf. für zwölf Monate Familienbeihilfe bezogen.

Erst nach einem Vorhalt der belangten Behörde vom 7. Mai 2020 beantragte der Bf. den Familienbonus Plus für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder seiner Gattin jeweils zur Gänze für zwölf Monate.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Familienbonus Plus iHv insgesamt EUR 1.833,40 zuerkannt. Dieser setzte sich aus EUR 1.500,00 für die Tochter des Bf. sowie aus EUR 333,40 für die Tochter der Gattin D E für die Monate Juli bis Dezember zusammen. Der darüberhinausgehende Familienbonus Plus für D E für die Monate Jänner bis Juni sowie ganzjährig für F und G E wurde nicht anerkannt, da laut den der belangten Behörde vorliegenden Daten für diese Kinder in diesen Zeiträumen der gesetzliche Unterhalt im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler jedoch nur der Familienbeihilfebezieher.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und ersuchte um eine Nachprüfung des angefochtenen Bescheides, da im Jahr 2019 nur EUR 186,48 an Lohnsteuer angerechnet worden seien, weshalb es zu einer Nachforderung iHv EUR 885,00 gekommen sei. Dagegen sei dem Bf. im Jahr 2018 ein Betrag iHv EUR 3.200,51 an Lohnsteuer angerechnet worden.

Mit ihrem Vorhalt vom 21. August 2020 führte die belangte Behörde dazu erläuternd aus, dass bei der Lohnverrechnung auf Grund des Antrages beim Dienstgeber der Familienbonus Plus für G, F und D zur Gänze berücksichtigt und daher während des Kalenderjahres eine Lohnsteuerersparnis lukriert worden sei. Für Kinder, für die ein Unterhaltsverpflichteter tatsächlich Unterhalt leiste, stehe der Familienbonus Plus neben dem Unterhaltszahler jedoch nur der Beihilfenbezieherin (in diesem Fall der Kindesmutter) zu. Der Familienbonus Plus sei daher für G, F und D bei der Veranlagung nicht anerkannt und der gewährte Steuervorteil rückverrechnet worden. Die belangte Behörde ersuchte den Bf., bekannt zu geben, seit wann er mit seiner Gattin in einer Partnerschaft lebe und ob für die genannten Kinder vom Unterhaltsverpflichteten der volle Unterhalt geleistet worden sei.

In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. seine Meldebestätigung vor, welche eine Meldung mit Hauptwohnsitz an der gemeinsamen Adresse mit A B seit dem 19. August 2014 ausweist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Februar 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab. Das Ergänzungsersuchen sei teilweise unbeantwortet geblieben und des Weiteren sei kein Nachweis erbracht worden, dass für G, F und D vom Kindesvater kein Unterhalt geleistet worden sei. Neben dem Unterhaltsleister habe nur die Beihilfenbezieherin Anspruch auf den halben Familienbonus Plus.

Am 4. März 2021 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte der Bf. aus, dass er seit dem 17. Juni 2016 mit der Bezieherin der Familienbeihilfe verheiratet sei und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im Anhang übermittelte der Bf. die Heiratsurkunde.

Mit Vorhalt vom 8. März 2021 wies das Finanzamt Österreich den Bf. abermals darauf hin, dass dem Ehepartner der Familienbeihilfenberechtigten der Familienbonus Plus nur dann zustehe, wenn der Unterhaltszahler für die betroffenen Kinder den Unterhalt nicht bezahlt oder für nicht alle Monate voll bezahlt habe. Des Weiteren wurde der Bf. aufgefordert, bis zum 26. März 2021 Nachweise vorzulegen, dass der Vater der Kinder F E, D E und G E den Unterhalt im Jahr 2019 nicht bezahlt oder nicht für alle Monate voll bezahlt habe. Darüber hinaus wurde der Bf. aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie hoch der mit dem Kindesvater vereinbarte Unterhalt für die oben genannten Kinder im Jahr 2019 gewesen sei.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. In Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 16. April 2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, diesem schriftlich mitzuteilen, ob der gesetzliche Unterhalt für F E, D E und G E für alle Monate des Jahres 2019 geleistet worden sei, und den Vorhalt des Finanzamtes Österreich vom 8. März 2021 zu beantworten. In Folge teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 23. April 2021 mit, dass der Vater der Kinder H E den gesetzlichen Unterhalt für die Kinder geleistet habe.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

Festgestellter Sachverhalt

 

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. ist mit A B verheiratet. Er und seine Gattin leben mit der gemeinsamen Tochter C B sowie den Kindern der Gattin D E, F E und G E in einem Haushalt. A B steht für ihre Kinder D, F und G die Familienbeihilfe zu.

Im Jahr 2019 leistete der Vater H E für seine Kinder F und G E den gesetzlichen Unterhalt für alle Monate im vollen Umfang und für D E für die Monate Jänner bis Juni 2019 im vollen Umfang.

Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Dass im Jahr 2019 der Unterhalt für F und G E im vollen Umfang und für D E teilweise geleistet wurde, geht aus dem vom Bf. nicht bestrittenem Vorbringen der belangten Behörde hervor.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

 

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner für ein Kind zu berücksichtigen, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen zu, die für ein nicht ihrem Haushalt zugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, sofern für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Der Vater H E leistete für F und G E für alle Monate des Jahres 2019 und für D E für die Monate Jänner bis Juni 2019 den gesetzlichen Unterhalt im vollen Umfang. Daher steht dem Bf. als Gatten der Familienbeihilfeberechtigten der Familienbonus Plus in diesem Umfang nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da lediglich Tatsachenfragen entscheidungswesentlich waren, wird die Revision nicht zugelassen.

 

 

Wien, am 27. April 2021