Volltext

BFG 12.04.2021, RV/7103836/2020

Keine Familienheimfahrten mangels Wohnsitz am Arbeitsort

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103836.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 · § 26 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 6. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Aufgrund der eingereichten Steuererklärung wurde an den Beschwerdeführer (Bf) mit 13.3.2020 ein Vorhalt über die näheren Umstände der von ihm beantragten Familienheimfahrten gerichtet.

Im Antwortschreiben vom 25.4.2020 führt der Bf aus, sein Familienwohnsitz liege in ***Bf1-Adr***, wo er mit seiner Gattin lebe, die in Tschechien Einkünfte in Höhe von (aus CZK umgerechnet) rund 18.000 Euro erziele. Von 01/2019 bis 03/2019 sei er in Wien beschäftigt gewesen, wo er verschiedene Arbeitsstätten angefahren habe. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe ca 94 km betragen, die er jeden Tag mit dem privaten Auto zurückgelegt habe. Von 04/2019 bis 12/2019 sei er bei einer Firma in Gmünd (einfache Strecke 109 km) beschäftigt gewesen. Er sei wöchentlich mit dem Pkw gependelt, eine Schlafmöglichkeit sei vom Arbeitgeber entgeltfrei zur Verfügung gestellt worden, steuerfreie Vergütungen habe er keine bekommen. Die häufigsten Arbeitszeiten seien von 7 bis 18:30 (Montag - Mittwoch), dann 7-16 (Donnerstag) und Freitag frei gewesen. Beigeschlossen sind u.a. der Antrag auf Pendlerpauschale für 94 km (Jänner-März) bzw für 109 km (April-Dezember) mit dem eigenen Pkw sowie die Berechnungshilfe, die 1.836 Euro Pendlerpauschale und 101,55 Euro Pendlereuro ausweist.

Im Einkommensteuerbescheid vom 6.5.2020 wurde ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.836 Euro und der Pendlereuro in Höhe von 101,80 Euro berücksichtigt und begründend ausgeführt, die Fahrtkosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitstätte - Wohnung seien laut nachgereichten Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros anerkannt worden.

In der Beschwerde vom 28.5.2020 bringt der Bf vor, die Strecke zwischen dem Wohnort in Österreich und Wohnort in Tschechien sei er wöchentlich gefahren. Er habe das aliquote Pendlerpauschale und daneben die Kosten für Familienheimfahrten für die Strecke über 120 km (LStR 2002 Rz 259a) beantragt.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde aus, Kosten für Familienheimfahrten seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was nicht der Fall sei. In Österreich habe der Bf weder einen Wohnsitz noch Kosten für eine Haushaltsführung sondern bestenfalls eine Schlafstelle beim Arbeitgeber. Dies stelle keine Haushaltsführung dar. Die Fahrtkosten für die wöchentlichen Fahrten für die Strecke zwischen tschechischem (Familien)Wohnsitz und österreichischer Schlafstelle seien nur durch Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro abgegolten. Diese Beträge seien bereits im Erstbescheid berücksichtigt.

Im Vorlageantrag vom 7.7.2020 führt der Bf aus, die Tatsachenfeststellungen treffen zu, doch sei die rechtliche Beurteilung unrichtig. Es könne bei Vorliegen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine doppelte Haushaltsführung unmöglich sein sollte. Durch den Aufenthalt in Österreich unter der Woche liege diese vor. Geltend gemacht habe der Bf das aliquote Pendlerpauschale und daneben die Kosten für Familienheimfahrten.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes gibt der Bf an, über die Woche habe er im Jahr 2019 jeweils ein Hotelzimmer bewohnt; diese Unterkunft sei ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf wohnt mit seiner Frau, die am Familienwohnsitz eigene wesentliche Einkünfte hat, in ***Bf1-Adr*** (Tschechien). Von Jänner bis März 2019 fuhr er an vier Tagen in der Woche mit seinem Pkw 94 km nach Wien zur Arbeit, weil die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für diese Strecke unzumutbar war. Von April bis Dezember 2019 fuhr er Montags 109 km in die Arbeit und nach vier Arbeitstagen wieder zurück an seinen tschechischen Wohnsitz. Für die Zeit dazwischen bezog er jeweils ein Hotelzimmer, das ihm von seinem Arbeitgeber organisiert und kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.

Für diese Wegstrecken wurde dem Bf jeweils ein Pendlerpauschale und Pendlereuro in der nach Entfernung und Fahrthäufigkeit richtigen Höhe zugestanden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen und Behördenfeststellungen, die übereinstimmen und unzweifelhaft erscheinen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob dem Bf im Zeitraum April bis Dezember neben dem Pendlerpauschale für die Wegstrecke von seinem tschechischen Wohnsitz an seinen österreichischen Arbeitsort auch Kosten für Familienheimfahrten zustehen.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG können Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz bis zum Höchstbetrag nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG geltend gemacht werden.

Anknüpfungspunkt sowohl für das Pendlerpauschale wie auch für Familienheimfahrten ist somit das Bestehen eines Wohnsitzes. Ein solcher liegt dort vor, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO).

Ein Wohnsitz kann auch dann vorliegen, wenn die Unterkunft vom Arbeitgeber am Arbeitsort zur Verfügung gestellt wird (VwGH 30.5.1985, 83/16/0177). Wird ein Hotelzimmer in Dauermiete genutzt, kann dies einen Wohnsitz begründen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015; 24.1.1996, 95/13/0150), bei wechselnden Zimmern ist die Wohnsitzeigenschaft jedoch zu verneinen (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).

Aus den Angaben des Bf ist nicht zu vermuten, dass er durchgehend das selbe Hotelzimmer bewohnt hat, denn über die Woche "jeweils ein Hotelzimmer" lässt auf wechselnde Zimmer schließen. Zudem schließt die Unterbrechung der Miete während seiner Abwesenheit von Donnerstag bis Montag begrifflich aus, dass er das Zimmer beibehalten wollte.

Da am Arbeitsort kein Wohnsitz vorgelegen ist, können keine Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Aufgrund des "oder" in § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG käme eine gleichzeitige Beanspruchung von Pendlerpauschale und Familienheimfahrten für die selbe Wegstrecke überdies nicht in Frage (siehe dazu auch die vom Bf für seine Ansicht herangezogenen LStR 2002 Rz 259a). Damit steht dem Bf lediglich das Pendlerpauschale im bereits bescheidmäßig zugestandenen Ausmaß zu. Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Wien, am 12. April 2021