Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29.10.2018 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 23.01.2019 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Nach Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***1998, vom 29.06.2018 erließ das Finanzamt den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn betreffend den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018.
Begründend wurde ausgeführt, da sich der Sohn ständig im Ausland aufgehalten habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2018 abgewiesen. Laut übermittelter Unterlagen habe der Sohn eine Ausbildung an der Russian-Armenian University in Yerevan, Armenien, absolviert.
Laut dem vorliegenden Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 14.12.2018 von der Bf. persönlich übernommen.
Am 23.01.2019 wurde der Vorlageantrag beim Finanzamt eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht vom folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf. laut oa. Rückschein am Mittwoch den 14.12.2018 übernommen und enthielt eine zutreffende Rechtsbelehrung.
Die Rechtsmittelfrist endete somit am Montag, den 14.01.2019.
Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag v. 17.01.2019) durch das Bundesfinanzgericht wurde erst am 23.01.2019 beim Finanzamt eingebracht.
Rechtlich folgt daraus:
Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung; im gegenständlichen Fall am 14.12.2018 durch Übernahme.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Nach Abs. 3 leg. cit werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Somit endete die Frist im gegenständlichen Fall am Montag, dem 14.01.2019, um 24:00 Uhr.
Der erst am 23.01.2019 eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht wurde demnach verspätet eingebracht und war somit als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2018 erwächst damit in Rechtskraft.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am 27. April 2021