Volltext

BFG 06.05.2021, RV/7500276/2021

Beschwerde gegen bereits entschiedene Sache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500276.2021 · Findok (BMF)

Normen
VStG · § 29 Abs. 4 VwGVG · § 82 Abs. 3b VfGG · § 30 Z 4 VwGVG · § 25a Abs. 4 VwGG · Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG · § 17a VfGG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 36 AVG · § 34 AVG · § 45 Abs. 1 VStG · § 68 Abs. 1 AVG · § 50 Abs. 3 VwGVG · Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG · Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG · § 44 VwGVG · § 38 VwGVG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · VVG · § 54b Abs. 1a VStG · B-VG · Art. 131 Abs. 1 B-VG · VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die drei Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die nachfolgend angeführten drei Vollstreckungsverfügungen (VVF) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, jeweils betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67

Spruch

1) Beschwerde vom 13.04.2021 gegen VVF Zahl MA67/Zahl1/2020 vom 07.04.2021 auf Grund der Strafverfügung vom 07.07.2020;
2) Beschwerde vom 13.04.2021 gegen VVF Zahl MA67/Zahl2/2020 vom 07.04.2021 auf Grund der Strafverfügung vom 07.07.2020;
3) Beschwerde vom 06.04.2021 gegen VVF Zahl MA67/Zahl3/2020 vom 31.03.2021 auf Grund der Strafverfügung vom 10.07.2020 beschlossen:

Die drei Beschwerden werden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Begründung

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit drei Strafverfügungen vorgeworfen, er habe (jeweils) das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafverfügung vom:

1) 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 7-9;
2) 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 3-5;
3) 10. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 2.

Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügungen 1), 2) und 3) wurde vom Bf. kein Einspruch erhoben.

Mit Datum zu 1) und 2) 29. September 2020 und 3) 3. Oktober 2020 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) drei Vollstreckungsverfügungen 1) bis 3) und forderte den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief. Die mit 1) Strafverfügung vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020 und 3) 10. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen seien bis dato nicht bezahlt worden. Da der jeweilige Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.

Mit Datum 1. Oktober 2020 erhob der Bf. zu 1) und 2) Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen.

Nur 3):
Mit Datum 7. Oktober 2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 wies die Magistratsabteilung 67 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Mit Datum 20. Oktober 2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16. Oktober 2020.

1) bis 3):
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 1) 18. Februar 2021, RV/RV1/2020, 2) 18. Februar 2021, RV/RV1/2020 und 3) 18. Februar 2021, RV/RV2/2020 ab und bestätigte die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 1) und 2) 29. September 2020 und 3) 3. Oktober 2020.

Die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Februar 2021, RV/RV1/2020 und RV/RV2/2020 wurden beide vom Bf. am 24. Februar 2021 nachweislich übernommen (Übernahmebestätigungen RSb) und erwuchsen in Rechtskraft.

Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom 7. April 2021 und 3) 31. März 2021, Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief. Die mit 1) Strafverfügung vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020 und 3) 10. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen seien bis dato nicht bezahlt worden. Da der jeweilige Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.

Der Bf. erhob gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) mit zwei E-Mail`s vom 13. April 2021 fristgerecht Beschwerde und brachte wortgleich (wörtlich) vor:

"1. Gegenstand der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA-32 der Stadt Wien vom 07.04.2021 GZ: 1) MA67/
Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, mir zugestellt am 13.04.2021, erhebe ich binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art 132 Abs. 1 Z1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien:
2. Sachverhalt
Ich bin der zweit eingetragener Zulassungsbesitzer in dem Zulassungsschein, meine Mutter ebenfalls. Da wir beide an derselben Adresse wohnen nämlich in der
Adr Wien steht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 auch in der Nähe unseres Wohnortes. Wir sind uns bewusst, dass Wien-Ottakring eine Kurzparkzone ist und dass die Kurzparkzonen durch Magistrat Außendienstmitarbeiter kontrolliert werden.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA 32 der Stadt Wien ist gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Wien zulässig.
Ich wurde durch Straferkenntnis und der Mahnung in subjektiven Rechten verletzt unter anderem nach § 29b des StVO: Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Behindertengesetz, BGBI. Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Betrachtungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Diesen Ausweis werde ich Ihnen auch vorlegen.
Weiter wurden meine subjektive Rechte im § 24 des StVO Abs. 1 bis Abs. 8 iVm § 23 Abs. 1 bis Abs. 6 des StVO sowie im § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 des StVO verletzt, und bin daher gemäß
Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die vorliegende am 13.04.2021 per Email gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
Die angefochtene Mahnung ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Da ich im Besitz des Behindertenparkausweises nach § 29b konnte ich keine Verwaltungsübertretung in der StVO begehen. Magistratsabteilung 67 und Magistratsabteilung 6 BA 32 haben somit nach
§ 34 des AVG iVm § 36 des AVG gehandelt. Daher empfehle ich Überprüfung, ob die zuständige Behörde sich durch ihre Handlung nicht nur wirtschaftliche Vorteile verschaffen wollte.
Beweis : Behindertenparkausweis und Behindertenausweis
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien die Anträge
1. gemäß
§ 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und
2a. die angefochtene Mahnung ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß
§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VSTG einzustellen.
2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VSTG bewenden zu lassen
II. Urkundenvorlage
Ich lege dem Verwaltungsgericht Wien nachfolgende Urkunde in Kopie vor:
Beilage A/ Behindertenparkausweis
Beilage B/ Behindertenausweis"

Den Beschwerden war eine Kopie von einem Behindertenpass mit der Nummer AusweisNr beigelegt, ausgestellt auf Frau Frau, geb. geb., Grad der Behinderung 100%, ausgestellt am 23.06.2020, gültig ab 12.05.2020, unbefristet gültig sowie eine Kopie von einem Parkausweis mit der Nummer PAusweisNr.

Der Bf. erhob gegen die Vollstreckungsverfügung 3) mit E-Mail vom 6. April 2021 fristgerecht Beschwerde und brachte (wörtlich) vor:

"I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG
l. Gegenstand der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.03.2021 mir zugestellt am 06.04.2021 GZ MA67/
Zahl3/2020 erhebe ich binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs.1 Z1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6-BA32
2. Sachverhalt
Das Verfahren ist noch im Gange. Vom BFG wurde eine vorläufige Entscheidung am 18. Februar 2021 getroffen unter der GZ RV/
RV/2020 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) von der Richterin Ri1. Dagegen habe ich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, habe aber noch keine Antwort von der VfGH bekommen sprich weder Ablehnung noch Zusage. Daher ist die Mahnung nach Verwaltungsrecht abzuweisen.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständıge Landesverwaltungsgericht Wien zulässig.
Ich werde durch den Straferkenntnis in subjektiven Rechten verletzt, durch die Bestrafung wurde mir aber als 100% Invaliden untersagt mein Fahrzeug in der Nähe meines Wohnortes oder sonst wo in Österreich ohne vorgesehenen Parkschein oder Zeituhr zu parken dadurch wird mir fahrlässige Verletzung des Verwaltungsübertretungsrechts vorgeworfen was natürlich nicht stimmt und diese Unterstellungen sind als unbegründet abzuweisen daher erhebe ich gemäß Art 132 Abs.1 Z 1
B-VG die Beschwerde.
4. Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Ich bin im Besitz des Parkausweises nach § 29b. Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Soziales darf ich überall in Wien und Österreich ohne dafür vorgesehene Parkhilfen mein Fahrzeug abstellen.
5. Beschwerdeanträge
1. angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß
§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 VStG einzustellen,
in eventu
2a. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und des geringen Intensität meiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß
§ 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen."

Die vom Bf. eingebrachten Beschwerden 1) bis 3) wurden von der MA 67 als gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom 7. April 2021 und 3) 31. März 2021, Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 gerichtet angesehen und wurden dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt (Datum des Einlangens: 21. April 2021).

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit drei Strafverfügungen, 1) vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) vom 10. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen (jeweils Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges in näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne gültigen Parkschein) angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der jeweils mit Rückscheinbrief RSb an den Bf. versandten Strafverfügungen 1) und 2) erfolgte am 12. August 2020 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle Post Wien. Die Strafverfügungen 1) und 2) wurden vom Bf. nicht behoben und erwuchsen in Rechtskraft.

Die Zustellung der mit Rückscheinbrief RSb an den Bf. versandten Strafverfügung 3) erfolgte am 21. August 2020 durch die persönliche Übernahme durch den Bf. (Rückschein RSb, Akt S 16).

Gegen die Strafverfügungen 1), 2) und 3) wurde vom Bf. jeweils kein Einspruch erhoben.

Die Strafverfügungen 1), 2) und 3) erwuchsen in Rechtskraft.

Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom 29. September 2020 und 3) 3. Oktober 2020, den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief.

Mit Datum 1. Oktober 2020 erhob der Bf. zu 1) und 2) Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen.

Nur 3): Mit Datum 7. Oktober 2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 wies die Magistratsabteilung 67 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Mit Datum 20. Oktober 2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16. Oktober 2020.

Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 1) 18. Februar 2021, RV/RV1/2020, 2) 18. Februar 2021, RV/RV1/2020 und 3) 18. Februar 2021, RV/RV2/2020 ab und bestätigte die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 1) und 2) 29. September 2020 und 3) 3. Oktober 2020.

Die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Februar 2021, RV/RV1/2020 und RV/RV2/2020 wurden beide vom Bf. am 24. Februar 2021 nachweislich übernommen (Übernahmebestätigungen RSb) und erwuchsen in Rechtskraft.

Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom 7. April 2021 und 3) 31. März 2021, Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief.

Zu 1) und 2) langte am 13. April 2021 und zu 3) am 6. April 2021 jeweils bei der MA 6 BA 32 - Kanzlei eine E-Mail ein, mit welchen jeweils Beschwerde zu den Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 erhoben wurde.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029); die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7).

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, 13.09.2016, VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041, VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043, VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024).

Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.03.2001, 2007/07/0155, VwGH 20.05.2010, 2008/07/0104, VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die drei Strafverfügungen, 1) vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) vom 7. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) vom 10. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 mangels Einspruch und mangels Entrichtung der Geldstrafen in Rechtskraft erwachsen sind.

Weiters steht fest, dass das Bundesfinanzgericht über die vom Bf. am
1) und 2) 1. Oktober 2020 gegen die Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde (beide) vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde und
3) 7. Oktober 2020 gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 3. Oktober 2020 erhobene Beschwerde
mit Erkenntnissen vom 18. Februar 2021 entschieden hat und die Erkenntnisse vom Bf. nachweislich am 24. Februar 2021 übernommen wurden.

Damit liegen in den vorliegenden Verwaltungsstrafsachen rechtskräftige Strafverfügungen vor und waren die Beschwerden des Bf. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zugelassen, da der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem entspricht die gegenständliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache bei ident gebliebenem Sachverhalt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Wien, am 6. Mai 2021