Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache Bf2undAdr, bei Erhebung der Beschwerde vertreten durch Stb. Steuerberater, betreffend Beschwerde vom 27. März 2015, soweit sie gegen den an Beteiligter1 und Beteiligter2 ergangenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 4. März 2015 zu Steuernummer StNr gerichtet ist, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 27. März 2015 wird, soweit sie gegen den an Beteiligter1 und Beteiligter2 ergangenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 gerichtet ist, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
An der X-KG (ursprünglich KEG) waren ursprünglich ab Gründung im Jahr 2004 Beteiligter1 als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Beteiligter2 als Kommanditist beteiligt. Laut Eintragung im Firmenbuch vom 13.6.2008 trat ***Bf2*** statt Beteiligter2 als Kommanditist ein, wogegen Beteiligter2 als Gesellschafter ausschied. Am 22.12.2010 wurde die Übernahme des Vermögens der KG gemäß § 142 UGB durch ***Bf2*** in das Firmenbuch eingetragen. Damit war die KG ohne Liquidation aufgelöst und wurde am 22.12.2010 im Firmenbuch gelöscht. Dadurch war die KG vollbeendet (=beendigt iSd § 191 Abs. 2 BAO) und sie konnte ab dem 22.12.2010 nicht mehr (materieller) Bescheidadressat sein. ***Bf2*** war ab dem 22.12.2010 zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger der KG.
Speziell für die abgabenverfahrensrechtliche Situation bei Personengesellschaften normiert § 19 Abs. 2 Satz 1 BAO: "Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über." Dies wären im gegenständlichen Fall Beteiligter1 und ***Bf2***.
Für das Einkünftefeststellungsverfahren gibt es aber eine noch speziellere Regelung, und zwar § 191 Abs. 2 BAO: "Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a [Einheitswertfeststellungen gemäß § 186 BAO] am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c [Einkünftefeststellungen gemäß § 188 BAO] gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind." Im gegenständlichen Fall sind dies für Feststellungsjahre bis zum Kommanditistenwechsel Beteiligter1 und Beteiligter2 bzw. für danach liegende Feststellungsjahre Beteiligter1 und ***Bf2***.
Adressaten eines nach der Beendigung der Personenvereinigung ergehenden Bescheides zur Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO (=diejenigen, an die der Bescheid ergeht) haben gemäß § 191 Abs. 2 BAO diejenigen zu sein, denen in dem vom Bescheid umfassten Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein Rechtsnachfolger der KG wird somit nicht dadurch Bescheidadressat, dass er Rechtsnachfolger ist. Vielmehr ist er dann als Bescheidadressat heranzuziehen, wenn ihm in dem vom Bescheid umfassten Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Genaugenommen wird er Bescheidadressat erst dadurch, dass der Bescheid tatsächlich (u.a.) an ihn gerichtet wird.
Die X-KG (auch in Gestalt ihres Rechtsnachfolgers) wurde vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt unter der Steuernummer StNr geführt. Bei dieser Steuernummer war von 14.7.2006 bis 25.10.2019 Frau Stb. Steuerberater als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Am 1. Jänner 2021 trat gemäß § 323b Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt.
Der angefochtene Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom 4. März 2015 enthält Einkünfteanteile (nur) für Beteiligter1 und für Beteiligter2, nicht aber für ***Bf2***. Daraus wird klar, dass es sich bei den in diesem Bescheid aus Platzmangel mit "Beteil2undBeteil1" bezeichneten (materiellen) Bescheidadressaten um Beteiligter2 und um Beteiligter1 handelt. Dieser Bescheid ist also nicht an ***Bf2*** ergangen und wirkt diesem gegenüber nicht. (vgl. § 191 Abs. 3 Satz 2 BAO: "Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.". Letztere - hier nicht relevante - Variante wäre so zu verstehen, dass im Spruch ausdrücklich eine Person angeführt wird, welcher ausdrücklich keine Einkünfte zugerechnet werden.)
Die ebenfalls angefochtenen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und 2010 vom 26. Februar 2015 enthalten jeweils Einkünfteanteile für ***Bf2*** und Beteiligter1. Daraus wird klar, dass es sich bei den in diesen Bescheiden aus Platzmangel mit "Bf2undBeteil1" bezeichneten (materiellen) Bescheidadressaten um ***Bf2*** und um Beteiligter1 handelt. Die Bescheide für 2009 und 2010 sind somit u.a. an ***Bf2*** ergangen und wirken gegen ihn. Das Erkenntnis über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide für 2009 und 2010 richtet, ergeht abgesondert von dem vorliegenden Beschluss unter GZ. RV/7103773/2016.
Frau Stb. Steuerberater brachte mit Schreiben vom 27. März 2015 eine Beschwerde u.a. gegen
- •
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom 4. März 2015, eingelangt am 5. März 2015,
- •
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 vom 26. Februar 2015, eingelangt am 27. Februar 2015,
- •
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2010 vom 26. Februar 2015, eingelangt am 27. Februar 2015,
ein. Namens und auftrags wessen diese Beschwerde eingebracht wurde, ist aus der diesbezüglichen Angabe im Betreff der Beschwerdeschrift abzuleiten, weil ansonsten keine Anhaltspunkte bestehen:
"bf2, Rechtsnachfolger der
[...]"
Daraus wird klar, dass die Beschwerde vom 27. März 2015 im Namen und im Auftrag von ***Bf2***, dem Rechtsnachfolger der genannten KG, erhoben worden ist. Die Beschwerde ist ***Bf2*** als Beschwerdeführer zuzurechnen.
§ 246 BAO bestimmt:
"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."
Soweit sich die Beschwerde vom 27. März 2015 gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und 2010 vom 26. Februar 2015 richtet, ist ***Bf2*** gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Erhebung der Beschwerde befugt (legitimiert). Insofern ist die Beschwerde zulässig, wobei die diesbezügliche Entscheidung betreffend die Jahre 2009 und 2010 abgesondert vom vorliegenden Beschluss unter GZ. RV/7103773/2016 ergeht.
Soweit sich die Beschwerde vom 27. März 2015 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom 4. März 2015 richtet, ist ***Bf2***
- •
nicht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Erhebung der Beschwerde befugt, weil der Bescheid für 2008 nicht an ihn ergangen ist,
- •
nicht gemäß § 246 Abs. 2 BAO zur Erhebung der Beschwerde befugt, weil der Bescheid für 2008 nicht gegen ihn wirkt, denn im Spruch dieses Bescheides wird er nicht erwähnt - somit auch nicht in Zusammenhang mit einer Zurechnung von Einkünften.
Die Beschwerde des ***Bf2*** vom 27. März 2015 erweist sich daher, soweit sie gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom 4. März 2015 gerichtet ist, als unzulässig.
§ 260 BAO: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist …"
Deshalb ist der vorliegende Beschluss zur Zurückweisung zu erlassen.
Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wem eine Beschwerde als Beschwerdeführer zuzurechnen ist, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage, und ist folglich nicht revisibel. Im Übrigen hängt der Beschluss angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. Mai 2021