Volltext

BFG 12.05.2021, AW/7100009/2021

Keine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100009.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG · § 30a Abs. 3 VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über den Antrag der Revisionswerberin vom 30. April 2021, der Revision vom 30. April 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.12.2020, RV/7101717/2017, betreffend Grunderwerbsteuer erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.12.2020, RV/7101717/2017, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 30.11.2016 betreffend Grunderwerbsteuer abgewiesen.

Mit Beschluss vom 10. März 2021, ***2***, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Damit hat sich auch ein Abspruch über den Antrag erübrigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit der außerordentlichen Revision vom 30. April 2021 beantragt die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bringt hierzu vor, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, was schon daran deutlich werde, dass auch der Revision im ordentlichen Abgabenverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Das Vermögen der Beschwerdeführerin als Immobiliengesellschaft sei allerdings nur bedingt liquid, sodass der unmittelbare Vollzug des Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile bewirke. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn

a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz 1380 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015).

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A) und des Bundesfinanzgerichtes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. BFG 28.02.2019, AW/7100002/2019 und die dort beispielhaft zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.6.2013, AW 2013/17/0015; VwGH 17.1.2014, AW 2013/17/0046; VwGH 21.3.2014, AW 2013/15/0040 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/15/0081).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28. 3. 2006, AW 2006/03/0021 in BFG 01.06.2015, aw/7100013/2015).

Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25. 2. 1981, 2680/80 in BFG 01. 06. 2015, aw/7100013/2015).

Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11. 3. 1996, AW 95/17/0071; VwGH 27. 6. 1996, AW 96/17/0028; VwGH 22. 11. 2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8. 3. 2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19. 2. 2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22. 8. 2014, Ro 2014/15/0007 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015 ).

Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).

Der Vertreter der Bf. hat hiezu allgemein gehalten ausgeführt, das Vermögen der Beschwerdeführerin als Immobiliengesellschaft sei nur bedingt liquid, sodass "der unmittelbare Vollzug des Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile bewirke".

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Dass auch der Revision im ordentlichen Abgabenverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, reicht als Argumentation nicht aus, zumal die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG gesondert zu prüfen sind.

Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

Wien, am 12. Mai 2021