Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.02.2021 zur Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte dabei auf Basis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut der übermittelten Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen ***2*** (€ 6.550,26) und ***3*** (€ 15.394,77). Das auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs.2 EStG zudem anzusetzende Arbeitslosengeld beläuft sich auf € 767,99 (Meldung des Arbeitsmarktservice Österreich). Zur Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"Sie haben steuerfreie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von € 22.520,03 zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsarten gibt es?
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Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf Ihren Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
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Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert."
Dagegen brachte der Bf über FON am 11.02.2021 einen "Vorlageantrag gemäß § 264 (1) BAO ein", und führte aus:
"Guten Tag. Meiner Meinung nach gibt es nur wenige festgelegte Beträge. Lesen Sie bitte. Ich habe an zwei Orten gearbeitet und war 2020 auch arbeitslos. Vielen Dank."
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Bescheidbeschwerde gemäß § 245 BAO und erließ am 23.02.2021 einen Mängelbehebungsauftrag mit folgendem Inhalt:
"Ihre Beschwerde vom 11.02.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 weist die nachfolgenden Mängel auf. Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: Es fehlt die Begründung. Sie werden ersucht anzuführen, in welchen Punkten der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 konkret angefochten wird bzw welche Aufwendungen in welcher Höhe im Zuge der eingebrachten Beschwerde beantragt werden.
Bitte gegebenenfalls entsprechende Nachweise/Belege beilegen.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 15.03.2021 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Am 24.02.2021 lange beim Finanzamt folgende Eingabe ein:
"Antwortschreiben (elektronisch) zu Mängelbehebungsauftrag vom 22.02.2021:
"Guten Nachmittag. Als ich reclaim eingereicht habe, war nur ***2*** aufgelistet und ***3*** Lohnzettel war nicht oben.
Bitte neu berechnen, da 83 € sehr wenig ist."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 2.03.2021 und begründete diese wie folgt:
"Da bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 sowohl die übermittelten Lohnzettel der Fa. ***2*** und der Fa. ***3*** als auch das übermittelte Arbeitslosengeld in korrekter Höhe berücksichtigt wurden, ist eine Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 nicht möglich. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Daraufhin brachte der Bf über FinanzOnline eine "Beschwerde vom 25.03.2021" ein, die das Finanzamt als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO wertete und mit Vorlagebericht vom 15.04.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelte. Zur Begründung führte der Bf aus: "Ich möchte darauf hinweisen, dass meine Steuerrückerstattung nicht korrekt berechnet wurde. Ich glaube nicht, dass € 83 zurückgegeben wurden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmbebescheid; vgl zB Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will.
Die Beschwerde muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Die Bestimmtheit muss sich aus der Beschwerde ergeben (Ritz6, BAO, §250, Tz12).
Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 263 Abs. 1 lit.b) bzw. durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 85 Abs. 2 iVm §278 Abs. 1 lit. b) zu erfolgen (Ritz, BAO6, Kommentar,Rz. 18, 19, 19c zu § 85 BAO).
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Das bloß aus zwei Sätzen bestehende Beschwerdebegehren des Bf. vom 11.02.3021 enthielt lediglich die Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Eingabe richten sollte. Es fehlten jedoch die Erklärungen gemäß § 250 Abs. 1 BAO, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und die Begründung.
Die Beschwerde vom 11.02.2021 hat somit den inhaltlichen Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO nicht Rechnung getragen, das Finanzamt hatte daher die Absicht des Bf. zu erforschen und diese Mängel im Rahmen des durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens zu klären. Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes erging damit zu Recht.
Durch das "Antwortschreiben vom 24.02.2021 zum Mängelbehebungsauftrag vom 23.02.2021" im Wesentlichen bestehend aus
"Bitte neu berechnen, da € 83 sehr wenig sind"
ist der Bf dem Auftrag zur Verbesserung der inhaltlich mangelhaften Beschwerde nicht ausreichend nachgekommen.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen, ist zwingend ein Zurücknahmebescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO 6, § 85 Tz. 18). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO gilt die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung der Mängel zu bestimmenden Frist kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Da im gegenständlichen Fall das Finanzamt die Zurücknahme der Beschwerde nicht ausgesprochen hat, war die Zurücknahme vom Bundesfinanzgericht zu erklären. Der Eintritt dieser Folge wird durch die vom Verwaltungsgericht zu erlassende (verfahrensrechtliche) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157). Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Salzburg, am 14. Mai 2021