Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vom 2. Februar 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***1***, vom 21. Dezember 2016, betreffend Sicherstellungsauftrag gem.
§ 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. Dezember 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) ***Bf***, gem. § 232 BAO ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben im Betrag von € 143.317,20 (bestehend überwiegend aus Selbstbemessungsabgaben, Umsatzsteuern für 2010 bis 2012 und für 07/2013, sowie KöSt 2011 und 2012) erlassen.
Der Sicherstellungsauftrag gründe sich auf die mit 20.12.2016 in gleicher Höhe ausgesprochenen Haftungsinanspruchnahme des Bf als Geschäftsführer der Fa. ***2*** GmbH gem. § 9 iVm § 80 BAO für deren Abgaben. Damit wurde der Bf zum Gesamtschuldner für Abgaben dieser GmbH.
Auf den Inhalt dieses Bescheides wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf selbst mit Anbringen vom 2. Februar 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf den Inhalt der Begründung dieser Beschwerde wird verwiesen.
Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung vor dem Senat.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2017 als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird wiederum verwiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 20. April 2017, der keine weitere Begründung enthielt.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen.
Anlässlich des Erörterungstermins am 24.3.2021 zog der Bf seine Anträge auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zurück.
Mit Entscheidung (Beschluss) des BFG vom 14. April 2021, GZ RV/6100378/2017, wurde der diesem Sicherstellungsverfahren zugrunde liegende Haftungsbescheid vom 20.12.2016 unter Zurückverweisung der Sache gem. § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Auf den notwendigen Inhalt eines Sicherstellungsauftrages gem. Abs. 2 leg. cit. wird verwiesen.
Da der dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag zugrunde liegende Haftungsbescheid mit der oben angeführten Entscheidung des BFG aufgehoben wurde, wurde diesem die rechtliche Grundlage entzogen.
Dieser Bescheid ist daher als zu Unrecht ergangen anzusehen.
Auf die Ausführungen des Finanzamtes bzw. Einwendungen des Bf zum Sicherstellungsauftrag brauchte daher nicht eingegangen werden.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich allein schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, somit schon aufgrund des Gesetzes im Sinne des § 232 BAO), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 15. April 2021