Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerden des ***Bf***, je vom 2. Februar 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***1***, je vom 5. Jänner 2017, betreffend Pfändung von Geldforderungen gem.
§ 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:
Spruch
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Aufgrund des gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** erlassenen Sicherstellungsauftrages vom 21. Dezember 2016 in Höhe von € 143.317,20, pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt gemäß § 65 AbgEO mit Bescheiden je vom 5. Jänner 2017 die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die ***2*** bzw. der ***3*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe aus den angegebenen (Konten (Kontokorrent oder Girokonto usw. ) und sämtlichen weiteren Konten bei allen Filialen.
Gebühren und Barauslagen wurden nicht vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf selbst jeweils mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Auf den bekannten Inhalt der Begründungen dieser Beschwerden wird verwiesen.
Darin beantragte der Bf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat.
Diese Beschwerden wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Beschwerdevorentscheidungen je vom 12. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.
Daraus geht jeweils hervor, dass diesen Pfändungen der Sicherstellungsauftrag vom 21.12. 2016 zugrunde liegt.
Auf den bekannten Inhalt der weiteren Begründungen dieser Entscheidungen wird verwiesen.
Dagegen richten sich die Vorlageanträge des Bf je vom 16. Juni 2017, die kein neues Vorbringen enthielten.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Anlässlich des Erörterungstermins am 24.3.2021 zog der Bf seine Anträge auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zurück.
Mit Entscheidung (Erkenntnis) des BFG vom 15. April 2021, GZ RV/6100367/2017, wurde der diesen Pfändungsbescheiden zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag vom 21.12.2016 aufgehoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde der diesen Pfändungen zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag mit der oben angeführten Entscheidung des BFG aufgehoben. Damit wurde den gegenständlichen Bescheiden die rechtliche Grundlage entzogen.
Diese Bescheide sind daher als zu Unrecht ergangen anzusehen.
Auf die Ausführungen des Finanzamtes bzw. die Einwendungen des Bf zu diesen Bescheiden brauchte daher nicht eingegangen werden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (sondern bereits im Tatsachenbereich - Wegfall des Exekutionstitels - eindeutig geklärt ist), der grundsätzlich Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 16. April 2021