Volltext

BFG 28.04.2021, RV/7101893/2013

1. Nicht erlassene Beschwerdevorentscheidungen wurden angefochten; 2. Kein Wiederaufnahmegrund in den Streitjahren; 3. Pendlerpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101893.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO · EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pilz + Rath Steuerberatung, 8200 Gleisdorf, Florianiplatz 12, über den Vorlageantrag vom 18.06.2013 und über die Beschwerde vom 10.05.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 12.03.2013 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 beschlossen und entschieden:

Spruch

 

I. Der Vorlageantrag vom 18.06.2013 wird insoweit als nicht zulässig zurückgewiesen, als mit ihm die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 angefochten sind.

II. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 wird stattgegeben. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 werden aufgehoben. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 werden als nicht (mehr) zulässig zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

 

1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am 31.12.2013. An seine Stelle trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren - und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren - weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: "Berufungen" werden als "Beschwerden" bezeichnet, "Berufungsvorentscheidungen" als "Beschwerdevorentscheidungen" und "Berufungswerber" als "Beschwerdeführer (Bf.)".

 

2. Am 12.03.2013 wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 erlassen.

Alle Wiederaufnahmebescheide wurden wie folgt begründet: "Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Weiteres entnehmen Sie dem neu ergangenen Sachbescheid".

Alle Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) wurden wie folgt begründet: "Fährt ein Steuerpflichtiger wöchentlich vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte und wieder zurück zum Familienwohnsitz, sind die Kosten für diese Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Tätigkeitsort liegt nicht vor, da die Schlafkabine eines LKW keinen Wohnsitz darstellt. Die bisher berücksichtigten Familienheimfahrten waren aus o.a. Gründen zur Gänze abzuerkennen".

Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar. Mit Schreiben vom 08.04.2013 beantragte der Bf., die Beschwerdefrist für diese Bescheide bis 31.05.2013 zu verlängern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 15.04.2013 stattgegeben. Mit Schreiben vom 08.05.2013 (Postaufgabe 08.05.2013) wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 angefochten und die erklärungskonformen Veranlagungen beantragt.

 

3. Im Mängelbehebungsbescheid vom 21.05.2013 trug das Finanzamt dem Bf. auf, bis zum 31.05.2013 zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 angefochten und welche Änderungen beantragt werden und dies zu begründen.

Im Schreiben vom 22.05.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht: Das Finanzamt habe die Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 basierend auf einem für das Kalenderjahr 2012 beantworteten Ergänzungsersuchens wiederaufgenommen. Die in den Kalenderjahren 2009 bis 2012 in Höhe des großen Pendlerpauschales beantragten Kosten für Familienheimfahrten seien als Werbungskosten anzuerkennen, da der Bf. jede Woche montags um ca. 02:00 Uhr früh seinen Wohnsitz verlasse, mit dem Privat-Pkw zum LKW - Abstellplatz seines Arbeitgebers fahre, dort seinen LKW übernehme, die ganze Woche mit dem LKW in Österreich und im Ausland unterwegs sei, freitags zum LKW - Abstellplatz seines Arbeitgebers zurückkehre, den LKW dort abstelle und danach nach Hause fahre. Diese Strecke lege er im Jahr ca. 48 mal hin und retour zurück, die einfache Wegstrecke betrage ca. 170 km und sein Arbeitgeber zahle keine Kostenersätze. Am Sitz seines Arbeitgebers gebe es keine Schlafplätze, weshalb die Schlafkabine in seinem LKW die einzige Schlafmöglichkeit während der Woche sei. Auf die Entscheidung UFSG, RV/0108-G/07 vom 06.04.2009 wird verwiesen. Den Familienwohnsitz zu verlegen, sei nicht zumutbar, da die Ehegattin in der Universität Graz arbeite, das 1999 aufgestockte Elternhaus wegen der Lage in einem strukturschwachen Gebiet nur mit Verlust verkauft werden können, weshalb eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort LKW - Abstellplatz nicht finanzierbar sei. Auch soll die 1994 geborene Tochter in ihrer gewohnten Umgebung aufwachsen und betreut werden.

 

4. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 27.05.2013 wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Fährt ein Steuerpflichtiger wöchentlich vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte und wieder zurück zum Familienwohnsitz, sind die Kosten für diese Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Tätigkeitsort liegt nicht vor, da die Schlafkabine eines LKW keinen Wohnsitz darstellt. Die bisher berücksichtigten Familienheimfahrten waren aus o.a. Gründen zur Gänze abzuerkennen".

Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit dem Vorlageantrag vom 18.06.2013 angefochten.

 

5. Mit Vorlageantrag vom 18.06.2013 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte im Wesentlichen vor: Wäre die Entscheidung UFSG, RV/0108-G/07 vom 06.04.2009 angewendet worden, hätte das Finanzamt der Beschwerde stattgeben müssen.

 

6. Aus den Verwaltungsakten: Über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 wurde nicht mit Beschwerdevorentscheidungen entschieden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

A. Der Entscheidung in dieser Beschwerdesache ist die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass das Finanzamt über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 nicht mit Beschwerdevorentscheidungen entschieden hat.

Gemäß § 276 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Finanzamt über Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung entscheiden. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung konnte innerhalb eines Monats ab Zustellung ein Vorlageantrag gestellt werden (§ 276 Abs 1 leg.cit.).

Konnte ein Vorlageantrag nur innerhalb eines Monats ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt werden, konnte dieser Vorlageantrag nicht gestellt werden, wenn davor keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Da das Finanzamt über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 nicht mit Beschwerdevorentscheidungen entschieden hatte, ist der Vorlageantrag insoweit als nicht zulässig zurückzuweisen, als mit ihm die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 angefochten waren.

 

B. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 ist frist- und nach vollständiger Mängelbehebung auch formgerecht eingebracht. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.

Der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 ist die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass als Wiederaufnahmegrund die Sachlage verwendet worden ist, die der Bf. in jenem Schreiben offengelegt hat, mit dem er einen Vorhalt für das Kalenderjahr 2012 beantwortet hat.

Gemäß § 303 Abs 4 BAO in der 2009 bis 2011 geltenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die als Wiederaufnahmegrund verwendeten Tatsachen sind in einem das Kalenderjahr 2012 betreffenden Schreiben offengelegt worden: Werden Tatsachen als Wiederaufnahmegrund verwendet, die in einem das Kalenderjahr 2012 betreffend Schreiben offengelegt wird, sind diese Tatsachen nur für das Kalenderjahr 2012 und nicht für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 neu hervor gekommen. Ohne für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 neu hervor gekommene Tatsachen fehlt der Wiederaufnahmegrund. Ohne Wiederaufnahmegrund ist die Verfahrenswiederaufnahme nicht zulässig. Die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 sind daher aufzuheben und werden mit dieser Entscheidung aufgehoben.

 

C. Der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass diese Bescheide nach Verfahrenswiederaufnahmen erlassen wurden, die mit dieser Entscheidung aufgehoben werden. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide treten die Verfahren in den Stand zurück, in dem sie sich vor den Verfahrenswiederaufnahmen befunden haben. Deshalb scheiden die jetzt angefochtenen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 aus dem Rechtsbestand aus und die Einkommensteuer(Erst)bescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 leben wieder auf.

Die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 haben keine Rechtsfolgen mehr. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur die Rechtsfolgen von Bescheiden, da ein Bescheidadressat nur durch die Rechtsfolgen von Bescheiden beschwert ist. Eine Beschwerde gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2011 ist daher nicht (mehr) zulässig und ist gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO leg.cit. zurückzuweisen.

 

D. Der Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 sind folgende Angaben des Bf. im Schreiben vom 20.02.2013 zugrunde zu legen: Der Bf. ist LKW-Fahrer. Er verlässt jede Woche montags um ca. 02:00 Uhr früh seinen Wohnsitz, fährt mit dem Privat-Pkw zum LKW-Abstellplatz seines Arbeitgebers und übernimmt dort seinen LKW. Er ist die ganze Woche mit dem LKW in Österreich und im Ausland unterwegs und kehrt freitags zum LKW-Abstellplatz seines Arbeitgebers zurück, stellt den LKW dort ab und fährt mit dem Privat-Pkw nach Hause. Diese Strecke lege er im Jahr ca. 48 mal hin und retour zurück, die einfache Wegstrecke betrage ca. 170 km.

Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idF 2012 sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idF 2012 sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, sind die (auch als "Pendlerpauschale" bezeichneten) Pauschalbeträge in der im Gesetz näher bezeichneten Höhe festzusetzen. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden.

Wie der oben angeführten Rechtslage zu entnehmen ist, muss das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber beantragt werden und kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Dass er einen derartigen Antrag im Kalenderjahr 2012 gestellt hat, hat der Bf. nicht behauptet und das Lohnbüro seines Arbeitgebers hat nicht mitgeteilt, dass der Bf. das Pendlerpauschale im Kalenderjahr 2012 beantragt hat. Da das Pendlerpauschale für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung beim Arbeitgeber nicht angewendet werden darf, ist das Beschwerdebegehren, das Pendlerpauschale im Kalenderjahr 2012 als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug - Pendlerpauschale nicht vorliegen, musste sich das Bundesfinanzgericht nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar oder nicht zumutbar ist.

 

E. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz die Rechtsfragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Verfahren wieder aufgenommen werden dürfen und das Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar ist. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 28. April 2021