Volltext

BFG 04.05.2021, RV/7500290/2021

wegen akuter Spitalsbehandlung Behindertenausweis nicht an Windschutzscheibe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500290.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. April 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 8. April 2021, Zl. ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung, vom 8. April 2021, Zl. ***1***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A), dieses am 11.01.2021 um 13:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF begangen und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Daher wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Wie aus dem vorliegenden Akt hervorgeht, erließ die belangte Behörde am 10.03.2021 eine Strafverfügung gegenüber dem Bf., mit welcher eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt wurde.

Im Einspruch vom 18.03.2021 gegen die Strafverfügung vom 10.03.2021 führte der Bf. aus: "Ich habe am 9.1.2021 mein Fahrzeug ***2*** an obiger Adresse abgestellt, in der Absicht dieses am 10.01.2021 in meine Garage zu stellen, oder mit dem auf mich ausgestellten Parkausweis für Behinderte, mit der Nummer ***3*** ausgestellt vom Bundesamt für Soziales auszustatten. Beides war mir leider auf Grund einer am 10.01.2021 eingetretenen akuten spitalspflichtigen Erkrankung nicht mehr möglich, wodurch die Beanstandung durch Ihre Mitarbeiter erfolgte. Zum Beweis finden Sie im Anhang die Aufenthaltsbestätigung der Klinik Hietzing."

Aus der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung der Klinik Hietzing geht hervor, dass der Bf. vom 10.01.2021 bis 21.01.2021 in der Klinik Hietzing in Pflege war.

Am 08.04.2021 wurde von der belangten Behörde das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis mit der Zl. ***1*** erlassen.

In dem gegen dieses Straferkenntnis vom 08.04.2021 mit E-Mail vom 18.04.2021 erhobenen Beschwerde wurde vom Bf. das Folgende vorgebracht:
"Gegen oben zitierte Straferkenntnis, datiert vom 08.04.2021 und mir am 13.04.2021 zugegangen, erhebe ich binnen Frist Beschwerde. Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens mit mündlicher Verfahrensführung um mittels bereits im Einspruch zur Kenntnis gebrachten Tatsachen zur Aufhebung der Erkenntnis oder aber in Anbetracht der Umstände mittels Ermahnung zu einer Beendigung des Verfahrens zu führen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 28.04.2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) am 11.01.2021 um 13:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, abgestellt hatte. Es ist erwiesen, dass der Bf. keinen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein in das Fahrzeug eingelegt und auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone gilt am Abstellort von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr; die maximale Parkdauer beträgt drei Stunden.

Es gilt als erwiesen, dass sich der Bf. vom 10.01.2021 bis 21.01.2021 in der Klinik Hietzing in stationärer Behandlung befand.

Nach seinen Angaben begab sich der Bf. auf Grund einer am 10.01.2021 eingetretenen akuten spitalspflichtigen Erkrankung in die Klinik Hietzing. Sein Fahrzeug beließ er an diesem Sonntag, dem 10.01.2021, an dem keine Gebührenpflicht in der Kurzparkzone bestand, am Abstellort ***Bf1-Adr*** (Wohnadresse des Bf.), ohne einen Behindertenausweis gemäß § 29b StVO zu hinterlegen.

Das Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch vom 18.03.2021 gegen die Strafverfügung vom 10.03.2021, wonach er Inhaber vom einem Ausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO sei, bestätigte das Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 4. Mai 2021 dem Bundesfinanzgericht nach Anfrage.

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

In § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ist angeordnet, dass Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ist Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs. 2bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen (§ 29b Abs. 1 StVO). Dieser Parkausweis berechtigt die Ausweisinhaberinnen und -inhaber, das selbstgelenkte oder das sie befördernde Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs. 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs. 4 StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der/des Beschuldigten gering sind.

Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:

Da der Bf. das gegenständliche Fahrzeug erwiesenermaßen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe und ohne Einlegen von seinem Parkausweis gemäß § 29b StVO in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben.

Die Ereignisse, die zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verkürzung der Parkometerabgabe geführt haben, wurden vom Bf. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Durch die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung der Klinik Hietzing ist zudem belegt, dass sich der Bf. vom (Sonntag) 10.01.2021 bis 21.01.2021 im Krankenhaus stationär wegen einer akuten Spitalsbehandlung befunden hat. Wie im Sachverhalt angeführt, galt die gebührenpflichtige Kurzparkzone am Abstellort von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr, nicht jedoch am Aufnahmetag des Bf. in die Klinik Hietzing, da seine Aufnahme am Sonntag dem 10.01.2021 erfolgte.

Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass im Hinblick auf den 12-tägigen Aufenthalt des Bf. im Krankenhaus seine Behandlung dort unumgänglich war. Dass er am Aufnahmetag in die Klinik, einem von Parkgebühren befreiten Sonntag, verabsäumt hatte, wegen einer akuten Spitalbehandlung sein Fahrzeug in seine nahe gelegene Garage zu verbringen, oder alternativ (er) nicht seinen Ausweis gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anbrachte, kann in Anbetracht der vorliegenden Sachverhaltskonstellation das Verschulden des Bf. als gering beurteilt werden. Somit ist der subjektive Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe als gering zu beurteilen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Beschwerdevorlage an, es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen für den Bf. auf.

Aus den dargelegten Gründen war dem Bf. eine Ermahnung zu erteilen und daher von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 4. Mai 2021