Volltext

BFG 27.04.2021, RV/7500274/2021

Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung wegen Verspätung erfolgte zu Recht.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500274.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 49 Abs. 1 VStG
Schlagworte
Frist · Verspätung · gefälschter Parkschein · Hinterlegung · Zurückweisung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, geb. ***2***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 16. März 2021, Zl. MA67/Zahl/2020, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom 14. Februar 2021 gegen die Strafverfügung vom 16. Dezember 2020, Zl. MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am 14. Oktober 2020 um 09:43 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1190 Wien, ***3*** mit dem nach dem Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe hinterzogen, da der echte Parkschein gefehlt habe und sich die Markierungen 14. Oktober 2020, 09:00 Uhr auf einem nachgemachten 2-Stunden-Parkschein mit der Nummer PSNr befunden hätten.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 140 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden).

Gemäß Rückschein RSb wurde die Strafverfügung, nach einem erfolglosen Zustellversuch, am 25. Jänner 2021 bei der Post-Geschäftsstelle Post Wien hinterlegt, wo sie ab 25. Jänner 2021 zur Abholung bereitgehalten und am 27. Jänner 2021 dem Bf. persönlich ausgefolgt wurde.

Im Einspruch vom 14. Februar 2021 führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass er die Tat nicht begangen habe und dieser Sachverhalt bei der Polizei noch anhängig sei.

Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen und wie folgt begründet:

Die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom 22. Jänner 2021 am 25. Jänner 2021 gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der zuständigen Postgeschäftsstelle Post hinterlegt worden und sei ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden, da das Schriftstück beim o.a. Zustellversuch dem Bf. nicht habe übergeben werden können. Die Strafverfügung sei vom Bf. persönlich nachweislich am 27. Jänner 2021 bei der Postgeschäftsstelle übernommen worden.

Selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Zustellmangels habe spätestens am 27. Jänner 2021 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, die somit am 10. Februar 2021 geendet habe.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 14. Februar 2021 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.

Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.

Der Behörde sei es durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund könne nicht auf allfällige Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde führt der Bf. nochmals aus, dieser Sachverhalt sei noch bei der Polizei anhängig und er sei mit diesem Bescheid samt Strafbetrag nicht einverstanden.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 16. März 2021 wurde der Bf. darauf verwiesen, dass er das Recht habe in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Es sei zu beachten, dass er auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.

Der Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht beantragt, auf sein Recht zu einer solchen Antragstellung wurde er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ebenso hingewiesen, wie auf den Umstand, dass er mit der Unterlassung einer Antragstellung auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, weshalb in Ansehung der in Rede stehenden Geldstrafe i.H.v. 140 € gem. § 44 Abs. 3 Z 3 und 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Die Strafverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde nachweislich am 25. Jänner 2021 an die vom Bf. bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt. Sie hat eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Im E-Mail vom 14. Februar 2021, die als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, zu werten ist, hat der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und darauf verwiesen, dass dieser Sachverhalt noch bei der Polizei anhängig sei.

Gem. § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.

Bei dieser Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich darüber abzusprechen, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. Dezember 2020 rechtzeitig eingebracht wurde.

Die Strafverfügung wurde nachweislich nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers am 25. Jänner 2021 bei der Post-Geschäftsstelle Post Wien, hinterlegt und dem Bf. persönlich am 27. Jänner 2021 ausgefolgt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 25. Jänner 2021 und endete mit Ablauf des 8. Februar 2021.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Einspruchsfrist hat der Bf. keinen Einspruch erhoben.

Der am 14. Februar 2021 verfasste und am gleichen Tag bei der Behörde eingelangte Einspruch ist somit verspätet und war zu Recht von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Der Bf. hat keine Mängel der Zustellung behauptet und sind solche dem Akt nicht zu entnehmen.

Das Datum der Übernahme 27. Jänner 2021 ist zweifelsfrei aus der Übernahmebestätigung zu entnehmen. Diese stellt eine öffentliche Urkunde dar und hat den Beweis der Richtigkeit für sich, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Auch kommt es auf Gründe für die Verspätung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides vom 16. März 2021 nicht an.

Da aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen der Einspruch als verspätet zurückzuweisen war, muss auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 27. April 2021