Volltext

BFG 02.03.2021, RV/1100540/2018

Pensionsabfindung einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung: Besteuerung nach § 124b Z 53 EStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100540.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 124b Z 53 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Mai 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. April 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

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    Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2016 sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am 6.4.2018 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 elektronisch ein und gab unter anderem in einer Beilage an, dass er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Pensionsabfindung in Höhe von CHF 9.485,60 (umgerechnet EUR 8.586,55) bezogen habe, welche zu einem Drittel steuerfrei zu belassen seien.

Das Finanzamt erließ am 18.4.2018 den Einkommensteuerbescheid 2016 abweichend von der eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer in Höhe von EUR 2.050,- fest und unterwarf dabei den Gesamtbetrag der Pensionsabfindung der Besteuerung. Dies begründete das Finanzamt nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 124b Z 53 dritter Satz EStG wie folgt: "...Bei dieser Begünstigung wird darauf abgestellt, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. In einer solchen Situation wäre es unbillig, Pensionsabfindungen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern. Wenn kein Zwang zur Pensionsabfindung besteht, sondern der Anwartschaftsberechtigte seine freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft, diesem also im Rahmen einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB; zB Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Liechtensteiner Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge) ein Wahlrecht eingeräumt wird, liegt keine "Abfindung" vor (vgl VwGH 24.5.2012, 2009/15/0188). Die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse ist daher zur Gänze mit dem Tarif gemäß § 33 EStG zu besteuern. Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer ist laut DBA nicht möglich."

In seiner Beschwerde vom 2.5.2018 wendete der Beschwerdeführer ein, es sei ihm laut Bestätigung der X-Stiftung nicht möglich gewesen, sich die Pension als Rentenzahlung auszahlen zu lassen.

Über Ersuchen des Finanzamtes vom 12.7.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Y-AG vom 9.8.2007 vor, der zufolge die Freizügigkeitsleistung laut Austrittsabrechnung zum 31.7.2007 auf das vom Beschwerdeführer angegebene Konto überwiesen wurde. Aus einer Bestätigung der X-Stiftung vom 17.3.2016 geht hervor, dass die zustehende Altersleistung per 24.3.2016 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde. In einem Schreiben der X-Stiftung vom 8.2.2018 bestätigt diese: "Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass von dem erwähnten Freizügigkeitskonto nur eine Kapitalauszahlung möglich war. Rentenauszahlungen waren und sind nicht möglich."

Die Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2018 lautet auszugsweise: "... Im Hinblick auf die Höhe des ausbezahlten Betrages ist fraglich, ob eine Besteuerung gemäß § 124b Z 53 EStG überhaupt in Betracht kommen kann... [Der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde kundgemachte Abfindungsgrenzbetrag] betrug ab dem 1.1.2016 EUR 12.000,-. Sollte es sich bei der gewährten Kapitalauszahlung um eine Pensionsabfindung handeln, wäre diese gemäß der Bestimmung des § 67 Abs 8 lit e EStG und nicht gemäß § 124b Z 53 EStG zu besteuern... Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen nach Erreichen der Altersgrenze von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung vom Freizügigkeitskonto bei der X-Stiftung zu verlangen. Allerdings hatte er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen anlässlich des Verlassens der Vorsorgeeinrichtung (anlässlich der Beendigung der Grenzgängertätigkeit im Jahr 2007) die Möglichkeit, den Vorsorgeschutz auch im Wege einer Freizügigkeitspolice aufrecht zu erhalten und die späteren Altersleistungen in Rentenform zu beziehen. Im Hinblick auf die gemäß Art 12 Abs 2 BPVG zustehende Möglichkeit, den Vorsorgeschutz auf eine Weise aufrechtzuerhalten, dass eine spätere Auszahlung der Leistungen in Rentenform erfolgt, kann die begünstigende Bestimmung des § 67 Abs 8 lit e EStG bei Barauszahlung der Austrittsleistung von einem Freizügigkeitskonto unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen...

Es kann somit als erwiesen angenommen werden, dass ein für die Anwendung des § 67 Abs 8 lit e EStG schädliches Wahlrecht im Sinne der Rechtsprechung zustand, welches sich aus Art 12 Abs 2 BPVG ableiten lässt. Das Wahlrecht zwischen den beiden primären, gleichwertigen Ansprüchen (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice) wurde im Hinblick auf die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto mit steuerlicher Wirkung aufschiebend bedingt ausgeübt (der steuerliche Zufluss erfolgte erst nach Stellung des Antrages auf Auszahlung vom Freizügigkeitskonto). Aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich im übrigen nicht ableiten, dass für die steuerliche Schädlichkeit des Wahlrechts dessen Ausübung und der steuerliche Zufluss zeitlich zusammenfallen müssen.

Würde bei der Anwendung des § 124b Z 53 EStG hingegen ausschließlich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Auszahlung des Alterskapitals vom Freizügigkeitskonto berücksichtigt, so würde der steuerlichen Begünstigung der Umstand entgegenstehen, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein primärer Anspruch auf Rente bestand, welcher durch einen sekundären Anspruch auf Kapitalauszahlung abgefunden werden konnte, somit dem Grunde nach nicht ein Anspruch durch einen anderen abgefunden wurde, was das Vorliegen einer Pensionsabfindung schon begrifflich ausschließt. …"

In seinem Vorlageantrag vom 26.10.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass er sein Arbeitsverhältnis mit der Y-AG mit 31.7.2007 beendet habe. "Aus diesem Anlass musste das Vorsorgeguthaben von der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers auf ein Freizügigkeitskonto (X-Stiftung) gem. BPVG übertragen werden. Zum damaligen Zeitpunkt war es noch nicht klar, ob ich wieder in der Schweiz oder Liechtenstein tätig sein würde. Hätte ich wieder in der Schweiz oder Liechtenstein gearbeitet, wäre das Vorsorgeguthaben von der X-Stiftung auf eine Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen worden. Es kann somit nicht von einem Wahlrecht im Jahr 2007 ausgegangen werden." Verwiesen werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2007, 2006/15/0258 - diesem zufolge sei die Pensionsabfindung abhängig von der Höhe entweder nach § 124b Z 53 oder § 67 Abs 8 lit e EStG zu versteuern, weshalb er die Besteuerung der Pensionsabfindung von EUR 8.586,55 mit dem Hälftesteuersatz beantrage.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am 6.11.2018 dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der durchgehend in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer war bis 31.7.2007 (unter anderem) in Liechtenstein nichtselbständig beschäftigt, was im Abgabeninformationssystem des Bundes ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer trat per 31.7.2007 aus der Personalvorsorgestiftung der Y-AG mit Sitz in Ort_1 (Schweiz) aus. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Personalvorsorgestiftung der Y-AG vom 9.8.2007.

Der Beschwerdeführer erhielt am 27.3.2016 CHF 9.485,60 (umgerechnet EUR 8.586,55) als Pensionsabfindung von der X-Stiftung mit Sitz in Ort_2 (Schweiz) ausbezahlt, was durch einen von dieser ausgestellten Freizügigkeitsausweis zum 1.1.2016 sowie die Austrittsabrechnung belegt wurde.

Nicht erwiesen ist, dass der Barwert des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers im Jahr 2016 weniger als EUR 12.000,- betragen hat. Der Barwert eines Pensionsanspruches iSd § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 deckt sich schon begrifflich nicht mit der Abfindungszahlung aus einem Pensionsanspruch (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0188). Insofern das Finanzamt die Besteuerung der Zahlung der X-Stiftung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 schon deshalb ausschließt, weil der Auszahlungsbetrag den für das Jahr 2016 maßgeblichen Barwert von EUR 12.000,- unterschreite (vgl. Beschwerdevorentscheidung), erschöpft sich dieses Vorbringen im Behauptungsstadium. Es wurde durch keinerlei Ermittlungsergebnisse untermauert und wird durch den Akteninhalt nicht gestützt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass der Barwert seines Pensionsanspruches so niedrig gewesen wäre, dass eine Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG in Betracht käme, dies trotz der ihn angesichts des vorliegenden Auslandssachverhaltes treffenden erhöhten Beweisvorsorge- und Mitwirkungspflicht.

Nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit in Liechtenstein im Jahr 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, hinsichtlich seines in Liechtenstein erworbenen Pensionsanspruches (seiner Freizügigkeitsleistung) eine Wahl zwischen einer späteren Kapital- bzw. einer Rentenzahlung zu treffen.

Das Schweizer Bundesgesetz über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993 (im folgenden: Freizügigkeitsgesetz) regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Hinterbliebenenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittleistung (Art. 2 Z 1), welche bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung an diese zu überweisen ist (Art. 3 Z 1) oder hinsichtlich derer der Versicherte mitteilen muss, in welcher zulässigen Form er den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Z 1).

Gemäß Art. 10 der aufgrund des Schweizer Freizügigkeitsgesetzes erlassenen Schweizer Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3.10.1994 (im folgenden: Freizügigkeitsverordnung) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten werden. Als Freizügigkeitspolice "gelten besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen…".

Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung der X-Stiftung vom 8.2.2018 vorgelegt, welche lautet: "…hiermit bestätigen wir Ihnen, dass von dem erwähnten Freizügigkeitskonto nur eine Kapitalauszahlung möglich war. Rentenauszahlungen waren und sind nicht möglich." Das Bundesfinanzgericht hat das Finanzamt dazu mit Schreiben vom 1.2.2021 um Stellungnahme ersucht. Das Finanzamt hat keinerlei Stellungnahme erstattet. Allerdings befindet sich bei den vorgelegten Verwaltungsakten die Kopie eines E-Mail-Verkehrs zwischen einem Organ des Finanzamtes und einem Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Darin erklärt der Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein am 17.8.2018, dass es bislang kein in Liechtenstein zugelassenes Versicherungsunternehmen gibt, welches Freizügigkeitspolicen im Sinn des Schweizer Freizügigkeitsgesetzes bzw. der Freizügigkeitsverordnung (wobei die genannten Rechtsgrundlagen auch in Liechtenstein maßgeblich sind) anbietet. Insgesamt ergibt sich, dass die Rechtslage in der Schweiz zwar abstrakt die Möglichkeit einräumt, durch Übertragung der Freizügigkeitsleistung in eine Freizügigkeitspolice in Gestalt einer Rentenversicherung den Vorsorgeschutz mit Rentenanspruch aufrecht zu erhalten, allerdings besteht diese Möglichkeit (zumindest in Liechtenstein) in der Praxis nicht und bestand auch nicht im Fall des Beschwerdeführers.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionsabfindungsgesetzes) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

§ 124b Z 53 EStG 1988 lautet: "53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 927 BlgNR 21. GP führen dazu aus: "Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungsbestimmung Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte keine Möglichkeit hatte, den Vorsorgeschutz mit späterem Rentenanspruch durch eine entsprechende Disposition über die Freizügigkeitsleistung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0080 mwN). Der Beschwerdeführer hatte tatsächlich keine solche Möglichkeit. Daher ist die bezogene Pensionsabfindung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern, aber zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Die Einkommensteuer 2016 wird mit EUR 1.048,- festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

[...]

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war nicht zu lösen, zumal schon die in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen auf Sachverhaltsebene entscheidungswesentlich waren.

 

 

Feldkirch, am 2. März 2021

 

Rechtssätze

RV/1100540/2018-RS1

Rechtssatz

Die von einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung ausbezahlte Pensionsabfindung ist gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, sich für eine Auszahlung in Rentenform zu entscheiden.