Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die drei Beschwerden des Beschuldigten gegen die nachfolgend angeführten drei Vollstreckungsverfügungen (VVF) des Magistrates der Stadt Wien, jeweils betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des nachfolgend angeführten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,
Spruch
Beschwerde vom | Zahl VVF | VVF vom | Zahl Erk. BFG | Erk. BFG vom |
1) 29.12.2020 | MA67/Zahl1/2020 | 18.12.2020 | RV/RV/2020 | 13.10.2020 |
2) 29.12.2020 | MA67/Zahl2/2020 | 18.12.2020 | RV/RV/2020 | 13.10.2020 |
3) 29.12.2020 | MA67/Zahl3/2020 | 18.12.2020 | RV/RV/2020 | 13.10.2020 |
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die drei Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen drei Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13.10.2020, RV/RV/2020 zu den Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 und weitere, nicht gegenständliche Zahlen, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) seine Beschwerden vom 10.09.2020 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 08.09.2020, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
Die Zustellung des Erkenntnisses RV/RV/2020 wurde vom Bundesfinanzgericht mit Rückscheinbrief RSb angeordnet, wurde gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung RSb nachweislich vom Bf. am 21.10.2020 übernommen und galt mit 21.10.2020 als zugestellt.
Mit Datum 18.12.2020 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen 1) bis 3) und forderte den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 - Strafkosten iHv jeweils € 10,00, VKII - Beschwerdekosten BFG iHv jeweils € 12,00 und Mahngebühr iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 87,00 belief. Die mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ. RV/RV/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen seien bis dato nicht bezahlt worden. Da der jeweilige Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 29.12.2020 gemäß "Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG" gegen die drei Vollstreckungsverfügungen Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO und seine Mutter zu hundert Prozent invalide sei, weswegen er keine Verwaltungsübertretung begangen habe können. Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen seien rechtswidrig. Es gäbe einen Beschluss vom Bundesfinanzgericht mit dem Aktenzeichen RV/RV/2020. Gegen diesen Beschluss sei ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt worden. Die Aktenzeichen beim Verfassungsgerichtshof lauten AZ1, AZ2 und AZ3. Das Verfahren sei daher noch offen.
Der Bf. stellte unter Punkt 5. seiner Beschwerde wörtlich folgende Anträge:
"1. Angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen
in eventu
2a. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität meiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen.
3. § 47 Urkunden
4. Zeugen § 48ff
5. Beteiligten § 51
6. Sachverständigen
7. Augenschein § 54 AVG
8. Wiederaufnahme § 69 AVG"
Die Magistratsabteilung 67 wertete die Schreiben des Bf. als Beschwerden gegen die drei Vollstreckungsverfügungen und legte diese samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 7. Jänner 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II.Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Die Zustellung des den drei angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes, Zahl RV/RV/2020 vom 13.10.2020, erfolgte nachweislich durch Übernahme durch den Bf. am 21.10.2020.
Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Zahl RV/RV/2020, ist auf Seite 35 ist angeführt:
"Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (6x € 12,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (6x € 60,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (6x € 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt 6x € 82,00. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck ist (jeweils) anzugeben:
1) Zahl1
2) Zahl2
3) Zahl3
4) Zahl4 (nicht gegenständlich)
5) Zahl5 (nicht gegenständlich)
6) Zahl6" (nicht gegenständlich).
Der Bf. bestreitet den Erhalt vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, auf das in den Vollstreckungsverfügungen ausdrücklich Bezug genommen wird, auch nicht. Da der Bf. die jeweiligen Strafbeträge und die Kostenbeiträge der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bezahlt hatte, liegen rechtskräftige Strafbescheide im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Diese bilden daher taugliche Vollstreckungstitel.
Fest steht weiters, dass der Bf. seiner (jeweiligen) Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügungen sprechen könnten, hat der Bf. nicht vorgetragen. Über sein Beschwerdevorbringen wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13.10.2020, RV/RV/2020 bereits abgesprochen.
Da der Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für die drei Vollstreckungen nicht gegeben wären, waren seine Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Streitfall war vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 26. April 2021