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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***V***, die Richterin***R*** und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Kandlhofer und Gregor Ableidinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG, Kärntnerstraße 10, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 23. März 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. Jänner 2012 betreffend Haftungsbescheid/Lohnsteuer 2006, Haftungsbescheid/Lohnsteuer 2007, Haftungsbescheid/Lohnsteuer 2008, Haftungsbescheid/ Lohnsteuer 2009, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2009, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2021 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
Bei der Bf wurden im Rahmen einer Nachschau Feststellungen getroffen, die zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Lohnabgaben für die Jahre 2006 bis 2009 führten.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten.
Die Finanzbehörde erließ eine Beschwerdevorentscheidung, die ungeachtet der bestehenden Zustellungsbevollmächtigung für die rechtsfreundliche Vertreterin direkt an die Bf mittels Rückscheinbrief erfolgte.
In der Folge gab die rechtsfreundliche Vertretung der Bf der Behörde bekannt, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung nicht zugekommen sei. Die Finanzbehörde übermittelte ihr daher die Beschwerdevorentscheidung in Kopie per Mail.
Nach Kenntnisnahme von der Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs 1 lita BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustellG).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs 3 ZustellG).
Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl Ritz, BAO6, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2106, RV/7103611/2016).
Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere, wenn keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde.
Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 264, Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung direkt an die Bf zugestellt. Dem Zustellungsbevollmächtigten war nicht bekannt, dass tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung ergangen war. Zur Information wurde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung per Mail übermittelt. Die Beschwerdevorentscheidung selbst ist dem Zustellungsbevollmächtigten somit nie zugegangen. Damit wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam.
Der Vorlageantrag wurde damit vor Erlassung einer wirksamen Beschwerdevorentscheidung gestellt und erwies sich somit als unzulässig. Aus diesem Grund war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung war ausschließlich die Frage der Zulässigkeit eines Vorlageantrages. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die von der Finanzbehörde getroffene Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses als Dienstverhältnis mit der tatsächlichen Sachlage im Einklang steht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war die vorliegende Rechtsfrage der Zulässigkeit des Vorlageantrages zweifelsfrei an Hand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu klären. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am 21. April 2021