Volltext

BFG 26.04.2021, RV/7100935/2021

Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung mangels zugrundeliegender Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100935.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2021 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 16.3.2020 wurde die Bf. gemäß der gelegten Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 veranlagt, respektive die Abgabe nämlichen Jahres mit einer Gutschrift von 36,00 Euro festgesetzt.

In der Folge langte bei der Abgabenbehörde am 13.3.2021 eine per FinanzOnline eingebrachte, in der Überschrift als "Beschwerde gemäß § 243 BAO Arbeitnehmerveranlagung 2019" bezeichnete, sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 22.537,91 Euro ausweisende Erklärung ein, wobei unter Hinweis auf nachgereichte Dokumente um eine Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ersucht wurde.

Die obiges Anbringen als Bescheidbeschwerde qualifizierende belangte Behörde wies dieses mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.4.2021 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

In ihrem mit 17.4.2021 datierten Vorlageantrag wies die Bf. darauf hin, dass sie das mit 13.3.2021 datierte Anbringen versehentlich mit § 243 BAO anstatt § 303 leg. cit. bezeichnet habe und in realtiter ein Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2019 intendiert gewesen sei.

Das BFG hat erwogen:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190).

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. (VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0373).

Im gegenständlichen Fall wurde - ungeachtet der Bezeichnung des Anbringens vom 13.3.2021 als "Beschwerde gemäß § 243 BAO" - wie auch in den Ausführungen im Vorlageantrag vom 17.4.2021 expressis verbis betätigt -, in materieller Hinsicht die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beantragt. Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2021, die in ihrem Spruch die mit 13.3.2021 datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom 16.3.2020 anführt in realiter keine Beschwerde zugrunde.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2021 ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom 17.4.2021 ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Demzufolge ist die Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2021 durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Abgabenbehörde in weiterer Folge über den mit 13.3.2021 datierten Wiederaufnahmeantrag betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu befinden hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).

 

 

Wien, am 26. April 2021