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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 5. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrenslauf und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer 2017 veranlagt, da er während des Jahres von mehreren ausbezahlenden Stellen Bezüge erhalten hatte.
Am 05.02.2019 legte der Bf Beschwerde ein und führte dazu aus, dass er drei Kinder hätte, für die er Unterhaltszahlungen in Höhe von gesamt € 600,00/Monat zahlen würde. Sie würden in Italien bei der Kindesmutter, von der er geschieden wäre, leben. Er würde die Unterhaltszahlungen freiwillig bezahlen, es gäbe keine Unterhaltsverpflichtung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Unterhaltszahlungen an die Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, weil es an der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit fehlen würde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 22.02.2019 übernommen.
Der schriftliche Antrag des Bf an das Finanzamt Salzburg-Land, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, wurde am 26.03.2019 bei der Post aufgegeben (Vorlageantrag, Poststempel).
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. Rechtsausführungen
§ 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lautet:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 Abs. 1 BAO idgF lautet:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
§ 260 Abs. 1 BAO idgF lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
IV. Erwägungen
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren ein Monat.
Die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid vom 22.01.2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung am 18.02.2019 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde dem Bf nachweislich am 22.02.2019 zugestellt (siehe Rückschein, persönliche Übernahme).
Der Vorlageantrag des Bf ist am 26.03.2019 bei der Post aufgegeben worden (Poststempel) und ist wegen der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO daher als verspätet eingebracht.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdebegehrens des Bf erübrigt sich dadurch.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Salzburg, am 29. April 2021