Volltext

BFG 22.04.2021, RV/7100335/2014

Zurücknahme - Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100335.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***stV***, ***stV-Adr***, betreffend 1. Beschwerde vom 30. November 2011 gegen die Bescheide des FA Wien***xx*** vom 29. Juli 2011 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 und betreffend 2. Beschwerde vom 21. November 2013 gegen die Bescheide des FA ***xx*** vom 20. September 2013 bzw. 25. September 2013 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2011, Steuernummer ***StrNr*** beschlossen:

Spruch

Die Vorlageanträge vom 22. Mai 2013 und vom 4. März 2014 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheiden des FA Wien***xx*** vom 29. Juli 2011 wurden im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung die Einkommensteuerverfahren 2006 bis 2009 von Amts wegen wiederaufgenommen und den Prüfungsfeststellungen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlassen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. November 2011 Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheiden des FA Wien***xx*** vom 20. September 2013 bzw. vom 25. September 2013 wurde die beschwerdeführende Partei zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2011 veranlagt.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. November 2013 ebenfalls Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2013 hat das Finanzamt die Beschwerde gegen die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 als unzulässig (nicht fristgerecht) zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2014 abgeändert.

Dagegen wurde mit Eingaben vom 22. Mai 2013 und vom 4. März 2014 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schriftsätzen vom 20. April 2021 und 21. April 2021 zog die beschwerdeführende Partei die Vorlageanträge vom 22. Mai 2013 und vom 4. März 2014 durch ihren ausgewiesenen steuerlichen Vertreter zurück.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 20. und 21. April 2021 die Vorlageanträge betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, waren diese gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung der Gegenstandsloserklärung.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. f BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als gegenstandslos zu erklären ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem zitierten Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 22. April 2021