Volltext

BFG 17.05.2021, RV/2100057/2019

Wegfall der Rechtssubjektivität; Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100057.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO · § 33 Abs. 1 VwGG · § 40 FBG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 18. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. September 2018 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.

Mit den Haftungsbescheiden vom 21. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2017 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Mit den Abgabenbescheiden vom selben Tag wurden der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2017 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Dienstgeberbeitrag) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In den jeweiligen Bescheiden wurde unter "Begründung" auf den Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 21. September 2018 und allenfalls auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. In den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen ist eine gesonderte Bescheidbegründung enthalten.

Gegen die Bescheide vom 21. September 2018 richtete sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, brachte vor, die selbständig tätigen Personen seien als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin umqualifiziert worden. Tatsächlich seien diese Personen nicht weisungsgebunden, auch nicht in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert. Die Nachforderungen seien daher nicht regelkonform erfolgt und folglich aufzuheben. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 25. Oktober 2018 wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet.

Am 31. Oktober 2018 wurde im Firmenbuch die Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens eingetragen.

Mit der an den Masseverwalter im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag des Masseverwalters.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 15. Juli 2020 wurde der Konkurs aufgehoben.

Am 30. September 2020 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.

Eine vom Bundesfinanzgericht am 11. Mai 2021 durchgeführte Abfrage im Abgabeninformationssystem hat ergeben, dass die streitgegenständlichen Abgabenforderungen in der Höhe von insgesamt 1.519.203,77 Euro bislang nicht entrichtet worden sind.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange noch Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (z.B. Abgaben noch bescheidmäßig festzusetzen sind). Die Rechts-und Parteifähigkeit einer Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (Ritz, BAO6, § 79 Tz 11). Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Vermögenslosigkeit einer aus diesem Grund gelöschten Gesellschaft anzunehmen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Im konkreten Fall bestünde ein Abwicklungsbedarf nur dann, wenn die für die Löschung gemäß § 40 FBG erforderliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft betreffe. Beides trifft nicht zu, für das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens liegen keine Hinweise vor, und auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgaben besteht keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Abgaben entstünde. Selbst bei einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde würden sich nur die ausgesetzten Konkursforderungen (in der Höhe von insgesamt 2.342.542,03 Euro) vermindern. Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten und gelöschten Gesellschaft noch fortbesteht. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an der Parteifähigkeit (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112).

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos zu erklären. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Da die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Auflösung und Löschung im Firmenbuch beendet worden ist und mangels Abwicklungsbedarfs auch über die Auflösung und Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben war, war die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Im Fall einer Gegenstandsloserklärung obliegt diese gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter und kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 17. Mai 2021