Volltext

BFG 07.04.2021, RV/7500131/2021

Gebrauchsabgabe/VStG: Einstellung da Tat nicht nachweisbar

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500131.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 VStG · § 50 VwGVG · § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1.2.2021 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 21.1.2021, GZ: MA6/196000001915/2019, den Beschluss:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 21.1.2021, GZ: MA6/196000001915/2019, wurde der Beschuldigte für schuldig befunden,

1. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2***, ***BF-Adr***, 1210 Wien von 03.12.2018 bis 14.12.2018 vor der Liegenschaft Gentzgasse 40-42, 1180 Wien den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine weiße Bauschuttmulde im Ausmaß von 4,81m² genutzt, wobei er hierfür bis zum angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2018 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von EUR 10,- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde folgende Strafe verhängt:

Eine Geldstrafe von EUR 40,-, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 GAG vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013.

Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: EUR 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens EUR 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50,-.

Die ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) Wien hervor, dass die ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen hat.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass die von Ihnen geführte ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** über keine Bauschuttmulden mehr verfüge und derzeit auch keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit ausüben würde. Die ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** sei derzeit lediglich als Immobilieneigentümerin aktiv. Es sei Ihnen bekannt, dass es ein Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen gebe, ohne jedoch nähere Daten zu kennen.

Ihren Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Sowohl durch Firmenbuchabfragen, als auch Recherchen im Internet konnte keine weitere Firma mit gleichem oder ähnlichen Wortlaut gefunden werden; sämtliche Erhebungen führten zu der von Ihnen vertretenen Gesellschaft.

Das Vorbringen, es müsse eine Verwechslung mit einem gleich- oder ähnlich lautendem Unternehmen vorliegen, konnte sohin nicht verifiziert werden und läuft ohnehin auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist; so hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Zl. Ra 2019/18/0332, festgestellt: "Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377.)"

Hinzu kommt, dass in Ihrem Einspruch eingewendet wird, dass "derzeit" keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit durch die von Ihnen geführte ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** ausgeübt werde; dies schließt aber nicht aus, dass diese zum Tatzeitpunkt im Jahr davor noch aufrecht war.

Die angezeigte Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie von einer Wiederholung abzuhalten.

Als erschwerend war kein Umstand, als mildernd die verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit zu werten.

Die Verschuldungsfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch der Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) wurde dem Beschuldigten am 25.1.2021 zugestellt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 01.02.2021 eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht.

Inhaltlich wird darin zusammengefasst vorgebracht, dass die ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** über keine Bauschuttmulden verfüge, keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit ausübe und lediglich Eigentümerin von Immobilien sei. Es gebe aber eine andere Firma, die offenbar solcherart tätig sei. Dem Beschuldigten sei erinnerlich, dass es vor etwa 10 Jahren bereits einmal einen gleich gelagerten Fall gegeben habe und damals die Verwaltungsstrafe aufgehoben worden sei. Leider finde er keine Unterlagen mehr dazu. Ausdrücklich festgehalten werde, dass die ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** bereits im Jahr 2016 dem Magistrat (Bezirksamt für den 21. Bezirk) mitgeteilt habe, dass das Räumungsgewerbe zurückgelegt wurde und bereits damals mitgeteilt worden sei, dass das Unternehmen nur mehr als Immobilienbesitzerin tätig sei.

Beweis: beiliegende Anzeige vom 17.05.2016

Dementsprechend finde sich im aktuellen Gewerberegister auch keinerlei Gewerbeberechtigung mehr.

Beweis: beiliegender GISA-Auszug vom 27.01.2021

Es wird dem Beschuldigten wohl nicht zu unterstellen sein, nicht nur gegen das Gebrauchsabgabengesetz, sondern auch gegen die Gewerbeordnung verstoßen zu haben.

Es sei dem Beschuldigten nicht erklärlich, wie es zu dem angezeigten Sachverhalt kommen konnte, er behalte sich vor, nach Akteneinsicht (es wird vermutlich fotografische Aufnahmen der weißen Bauschuttmulde geben) weiteres Vorbringen zu erstatten.

Er stellt daher den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Am 25.03.2021 stellte die belangte Behörde im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes an das Erhebungsorgan der Landespolizeidirektion Wien folgende Anfrage:

"[……Zu obigem Verfahren] steht nun die Frage im Raum, nach welchen Indizien die angezeigte juristische Person, ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2***, festgestellt wurde. War hier etwa ein Firmenlogo od. die Telefonnummer auf der/den Mulden zu erkennen od. wurde die gen. jur. Person als Zulassungsbesitzer der Mulde/-n erörtert, wie etwa in einer weiteren gleichnamigen Anzeige an einer anderen Adresse zu PAD/19/00632493/002/VStV? Den beiden Anzeigen ist diesbezüglich leider nichts zu entnehmen. Bitte um ehestmögliche Bekanntgabe, wie Sie hier auf die angezeigte Firma kommen!

Am selben Tag antwortete das anzeigende Organ der LPD Wien wie folgt:

"Der Firmenname wurde deshalb explizit angeführt, da dieser auf der Mulde vermerkt war. Wäre kein Name auf der Mulde vermerkt gewesen, hätte ich sonst niemanden anzeigen können, da nur in den äußersten Fällen ein Ansprechpartner vor Ort war. Wenn ein Ansprechpartner vor Ort anwesend gewesen wäre, wäre ich näher auf die Umstände eingegangen. Ebenfalls wäre der Ansprechpartner als Zeuge in der Anzeige angeführt."

Am 26.3.2021 richtete das Bundesfinanzgericht erneut folgendes Auskunftsersuchen an die LDP Wien:

"a) Ist es Ihnen erinnerlich, ob der gesamte Firmenwortlaut, also ***BF1*** auf der Mulde stand?

b) War nur der Firmenname ersichtlich oder auch weitere Angaben wie bspw. Adresse/Mailadresse/Firmeninhaber oder ähnliches?

c) Zum Hintergrund dieser Frage: im Beschwerdeverfahren wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, dass Sie das Gewerbe stillgelegt haben und über keine Mulden (mehr?) verfügen. Es muss sich um eine Verwechslung mit einer ähnlich klingenden Firma handeln; schon vor ca. 10 Jahren gab es eine derartige Verwechslung, Unterlagen dazu liegen aber keine mehr auf.

Was sagen Sie dazu?

Ist es Ihres Erachtens möglich, dass- warum auch immer - hier eine Verwechslung vorliegt?

d) Soweit ich im Akt gesehen habe, gibt es keine Fotos von der Mulde, oder?

e) In der Anzeige ist vom Typenschein u. Sattelanhänger die Rede. Gibt es hier auch ein (KfZ)-Kennzeichen?"

Am 27.03.2021 langte folgende Antwort beim Bundesfinanzgericht ein:

"Die Mulden wurden meinerseits in fast allen Fällen abgestellt, ohne Be- und Entladung vorgefunden. Wenn die Mulde be- und entladen wurde, wurde meinerseits der zuständige Muldenmieter bzw. der Lenker des Fahrzeuges vermerkt und in der Anzeige dokumentiert. Wenn in der Anzeige selbst keine näheren Daten vorhanden sind, handelt es sich dabei um eine Mulde welche im Zuge des Streifendienstes wahrgenommen wurde - ohne nähere Daten wer die Mulde gemietet hat etc. In diesem Sinne kann ich Ihnen leider auch kein Kennzeichen/Typenschein oder Lenkerdaten bieten.

Fotos für die Mulden gibt es leider keine.

Auf vielen Mulden war eine firmeninterne Nummer verzeichnet, welche im PAD-VstV vermerkt wurde - sofern vorhanden. Nahezu alle Mulden, welche ich im Laufe der Zeit anzeigte, waren mit Firmenabkürzungen versehen. Nur die wenigsten waren ohne jegliche Kennzeichnung abgestellt. Die ohne Kennzeichnung wurden logischerweise von mir nicht angezeigt, da ich keine verantwortliche Person ausfindig machen konnte.

Sofern ich mich erinnern kann, war auf den Mulden der Firmen ***BF-5*** deren Abkürzung in weißer Lackfarbe markiert. Sofern ich mich erinnern kann in folgenden Varianten: "***BF-3***", "***BF-1***" mit einer dazugehörigen Telefonnummer oder "***BF-4***". Der gesamte Firmenname sprich "***BF1***" war nie auf einer Mulde verzeichnet, sofern ich mich erinnern kann.

Ob die Firma ***BF-5*** die Container weiterverkauft bzw. verliehen hat, ohne die Firmenkürzel zu vorher zu entfernen, kann ich Ihnen leider nicht sagen."

Am 29.03.2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschuldigte auf nachstehende Fragen zu beantworten:

"In der Beschwerde bringen Sie unter anderem vor, dass die ***BF-6*** keine Bauschuttmulden besitzt, keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit ausübt und lediglich als Eigentümerin von Immobilien aktiv ist. Meine Fragen in diesem Zusammenhang:

.) verfügte die ***BF-6*** in der Vergangenheit, also vor dem 3.12.2018 über eigene (bzw. geleaste/gemietete) Mulden?

.) waren diese Mulden mit einer Firmenbezeichnung versehen? Falls ja, wie lautete die Aufschrift?

.) haben Sie die Mulden weiterveräußert/-vermietet (ohne die Firmenbezeichnung zu entfernen)?

.) übermitteln Sie bitte ein Anlagenverzeichnis zum Stichtag 31.12.2018

Wenn Sie vorbringen, dass die ***BF-6*** keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit ausübt ergeben sich daraus weitere Fragen und zwar:

Lt. Auskunft aus dem Firmenbuch lautet der Geschäftszweig unverändert "***BF-5*** und Transport". Des Weiteren ergibt sich aus dem Firmenbuch, dass die Beschwerdeführerin über weitere (Immobilien)gesellschaften verfügt.

Woraus erzielt nun die ***BF-6*** Ihre Umsätze/Einnahmen?

Ich ersuche höflich um Beantwortung der Fragen bis zum 16.04.2021."

Tags darauf wurde folgende schriftliche Stellungahme dazu eingebracht:

"[…..] Anbei übermittle ich das von unserem Steuerberater ***StB*** übermittelte Anlagenverzeichnis (ohne Wertpapiere) samt Aktiv-Seite der Bilanz, Mulden sind darin nicht ersichtlich.

[….]

Es hat niemals mit unserem Firmenschriftzug beschriftete Mulden gegeben, daher wurden auch keine veräußert oder vermietet.

Anbei finden Sie auch das elektronische Firmenbriefpapier und hier den Firmenstempel:

[….]

Die Geschäftsidee hinter dieser Firma war - abgesehen vom Immobilienbesitz, auf den ich gleich eingehen werde - meines Wissens und meiner Wahrnehmung nach, Entrümpelungen, wie sie im Rahmen einer Hausverwaltung regelmäßig durchzuführen sind, mittels Subunternehmen durchzuführen.

Aber auch dieser Geschäftsbereich wurde, wie Sie dem der Beschwerde vom 01.02.2021 beigelegten GISA-Auszug entnehmen konnten, 2016 zurück gelegt.

Seit damals ist die ***BF-2*** nurmehr als Immobilienbesitzerin tätig, ihre Einnahmen erzielt sie aus der Vermietung bzw. dem Verkauf der diversen Objekte.

Dass der Geschäftszweig nach wie vor im Firmenbuch steht, wurde offenbar schlicht übersehen. [….]"

Beweis: Anlagenverzeichnis 01.01.018 bis 31.12.2018

Bilanz zum 31.12.2018

Beide Stellungnahmen, sowohl jene der LPD Wien als auch die des Beschuldigten wurden am 31.03.2021 zur Wahrung des Parteiengehörs an die belangte Behörde weitergleitet.

Am 02.04.2021 bestätigte die belangte Behörde die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und teilte mit, dass keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben wird.

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, wem die in Rede stehende Bauschuttmulde im Tatzeitpunkt gehörte.

Im Beweisverfahren konnte, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der anzeigelegenden Behörde, der LPD Wien vom 27.03.2021 die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Es wurden weder Fotos von der Mulde angefertigt, noch befand sich ein exakter und daher klar zuordenbarer Firmenwortlaut darauf. Laut Erinnerung des Sicherheitsorganes befand sich die Abkürzung "***BF-3***", "***BF-1***" mit einer dazugehörigen Telefonnummer oder "***BF-4***" auf dem Objekt. Gibt man diese Suchbegriffe in der Firmenbuchabfrage ein, erscheint entweder gar kein Treffer oder mehrere Treffer, aber unter keinem Suchergebnis befindet sich die hier gegenständliche ***BF-2*** - ***BF-4*** ***2*** Demzufolge ist es nicht möglich, dem Beschuldigten die gegenständliche Tat nachzuweisen.

Hingegen konnte der Beschuldigte mittels Auszug aus dem Gewerberegister und der Vorlage des Anlagenverzeichnisses aus dem Jahr 2018 Ihr Vorbringen glaubhaft und nachvollziehbar untermauern.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 44 Abs. 1 VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 44 Abs. 2 VwGVG: Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da in dieser Beschwerdesache bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist bzw. ein Beschluss zu fassen war, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jeder Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher mit diesem Beschluss nicht festzusetzen.

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Vielmehr hängt das vorliegende Erkenntnis von einer Tatfrage (Sachverhaltsfrage) ab, welche grundsätzlich nicht revisibel ist.

Für die beschwerdeführende Partei hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG (iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

 

Wien, am 7. April 2021