Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Beschwerde wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2021 - gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 32.519,67 € und die festgesetzte Einkommensteuer - 2.810,00 €. Die detaillierte Berechnung ist der Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2021 zu entnehmen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang (soweit entscheidungsrelevant)
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18. Februar 2021 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt und begründend ausgeführt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin höher als 6.000,00 € seien.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2021 wurde am 14. März 2021 Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Gattin im Jahr 2019 nur Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld bezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 201 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der gleichen Begründung wie im Erstbescheid nicht gewährt.
Im Vorlageantrag vom 16. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass laut Steuerbuch das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den steuerfreien Leistungen gehören würden.
Mit Vorlagebericht vom 24. März 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, den Alleinverdienerabsetzbetraqg nicht zu gewähren, da der Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Veranlagungsjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33.805,50 €. Seine Gattin bezog in der Zeit von 2. Jänner 2019 bis 26. April 2019 von der Österreichischen Gesundheitskasse Wochengeld in Höhe von 6.718,72 €. Am x.März 2019 wurde die Tochter ***Tochter*** geboren, für die die Gattin des Beschwerdeführers Familienbeihilfe bezog. Das Ehepaar ***Bf1*** war im Jahr 2019 mehr als sechs Monate verheiratet.
Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorliegenden Unterlagen, dem Parteienvorbringen und der Einsichtnahme in die Steuerkonten des Beschwerdeführers und seiner Gattin.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs. 3 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind.
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:
"das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen"
Die Bestimmung zur Steuerfreiheit in § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 betrifft das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als das Wochengeld steuerfrei ist.
Diese grundsätzlich steuerfreien Bezüge sind jedoch der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung entsprechend in die Einkunftsgrenze des Partners des Alleinverdieners von 6000,00 € jährlich einzubeziehen.
In gegenständlichen Fall hat das von der Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 bezogene Wochengeld den Betrag von 6.000,00 € überschritten. Das Wochengeld betrug insgesamt 6.71872 €.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 war dieser Bezug in die Einkunftsgrenze einzubeziehen und war somit dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht nicht gewährt worden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage kommt keine besondere Bedeutung zu, da die Einbeziehung des Wochengeldes in die Berechnung der Einkunftsgrenze iSd § 33 Abs. 1 Z 4 lit a EStG dem Gesetzeswortlaut entspricht.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 22. April 2021