Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 17. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2018 beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 3.180,- , sowie von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,-.
Der Bf. wurde vom Finanzamt mittels Vorhalt ersucht, die geltend gemachten Aufwendungen unter Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen nachzuweisen, vor allem wurde um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht.
Der Bf. legte eine tabellarische Aufstellung der durchgeführten Fahrten zwischen Arbeitsort in Österreich und dem 248km entfernten Familienwohnsitz in Ungarn vor.
Ebenso legte der Bf. die Heiratsurkunde, sowie eine seine Ehegattin Katalin betreffende Bestätigung (E9) für das Jahr 2018 vor, aus welcher Einkünfte derselben in Höhe von 2.824.116,- HUF vor.
Ergänzend wurde ein Dienstwohnungsvertrag vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Bf. ab 1.11.2018 für eine Dienstwohnung monatlich € 242,27 plus 10% USt(€ 266,50) gezahlt hat.
Außerdem legte der Bf. eine Bestätigung über die Zahlung von monatlich € 250,- Miete für die Monate 1-10/2018 vor.
Das Finanzamt erließ am 17.6.2019 den Einkommensteuerbescheid für 2018. In diesem Bescheid wurde ein Betrag von € 3.198,- an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, angesetzt. Die Einkommensteuer wurde mit Gutschrift von € -1.073,- festgesetzt.
Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten wurden nicht anerkannt und zur Begründung vom Finanzamt ausgeführt, dass das vorgelegte Fahrtenbuch nicht zur Gänze den Erfordernissen entspreche.
Der Bf. erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.6.2019 und beantragte die Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten, weil nach seiner Ansicht er das Fahrtenbuch gewissenhaft geführt habe.
Der Bf. wurde daraufhin vom Finanzamt am 10.9.2019 aufgefordert bis 22.10.2019 den Zulassungsschein für das KFZ, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, die KFZ Prüfberichte 2017 und 2018, sowie Tankbelege vorzulegen.
Am 19.11.2019 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese damit, dass trotz Aufforderung die notwendigen Unterlagen vom Bf. nicht vorgelegt worden seien.
Der Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, legte den Zulassungsschein für den PKW Mazda, das bereits vorgelegte Fahrtenbuch, sowie diverse Tankbelege vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor und führte im Bericht aus, dass außer Streit stehe, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im gegenständlichen Fall vorliegen, weshalb grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten gegeben sind.
Lediglich die Höhe der Aufwendungen für Familienheimfahrten sei nicht feststellbar.
Da es jedoch glaubhaft erscheine, dass der Bf. im Jahr 2018 Familienheimfahrten getätigt habe, schlage das Finanzamt die Schätzung der Kosten an Hand der vorgelegten Tankrechnungen vor.
Ausgehend von einem Ankauf von 277,91l Diesel und einem Durchschnittsverbrauch von 5,5l/100km hätte der Bf. mit dem Diesel 5053km weit fahren können. Scheide man noch 10% Fahrten für private Zwecke aus und wende man das Kilometergeld auf das Ergebnis an, käme man auf geschätzte Kosten von € 1.910,-. Das Finanzamt beantragte entsprechend der Ausführungen der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten im Jahr 2018 dem Grunde nach gegeben sind.
Strittig ist die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für Familienheimfahrten im Jahr 2018.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf. bezog im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Familienwohnsitz des Bf. befand ich im Jahr 2018 in Ungarn. Der Bf. hatte am Arbeitsort in Österreich auch einen Wohnsitz. Die Ehegattin des Bf. bezog laut vorgelegter E9 Bestätigung im Jahr 2018 relevante Einkünfte in Ungarn.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung lagen im Jahr 2018 vor.
Die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wurden vom Finanzamt im Erstbescheid anerkannt.
Betreffend die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten legte der Bf. trotz Aufforderung des Finanzamtes ein ordnungsgemäßen Fahrtenbuch, sowie die KFZ Prüfberichte für 2017 und 2018 vorzulegen, nur eine Tabellenaufstellung betreffend Familienheimfahrten und diverse Tankbelege hinsichtlich des Kaufes von 277l Diesel vor.
Die exakte Anzahl der Familienheimfahrten, sowie die genaue Höhe der diesbezüglichen Fahrtkosten konnte nicht festgestellt werden.
Rechtliche Grundlagen und Würdigung:
Gemäß § 16 Abs .1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den Einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs .1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Kosten für Familienheimfahrten sind bei Vorleigen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung maximal bis zur Grenze der höchsten Pendlerpauschales absetzbar.
Im gegenständlichen Fall sind sowohl der Bf. als auch das Finanzamt der Ansicht, dass die Voraussetzungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, das Bundesfinanzgericht hat keine Bedenken sich dieser Meinung anzuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten von Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch sind die geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen oder wenn dies nicht möglich ist, glaubhaft zu machen (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125), dies gilt umso mehr für auslandsbezogene Kosten.
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. vom Finanzamt auch aufgefordert die Kosten für Familienheimfahrten nachzuweisen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bzw. Prüfberichte betreffend das KFZ für 2017 und 2018 zur Überprüfung der dort eingetragenen Kilometerstände).
Durch Vorlage einer bloß tabellarischen Aufstellung der im Jahr 2018 getätigten Fahrten ohne Eintragung der Kilometerstände und von Tankbelegen gelang dem Bf. nicht der Nachweis der gesamten von ihm beantragten Kosten in Höhe von € 3.276,-.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Werbungskosten gemäß § 184 BAO zu schätzen, wenn die genaue Höhe durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199).
Der Bf. hat im konkreten Fall Tankbelege für 2018 vorgelegt, aus welchen der Kauf von ca. 277 l Diesel ersichtlich ist. Umgerechnet auf den Durchschnittsverbrauch des vom Bf. verwendeten PKW Mazda von 5,5l pro 100 km ergibt sich eine glaubhaft gemachte bzw. geschätzte Kilometerleistung von 5053km im Jahr 2018. Aus dieser ergeben sich nach Abzug von 10% Privatfahrten bei Anwendung des amtlichen Kilometergeldes geschätzte Kosten für Familienheimfahrten von € 1.910,- als Werbungskosten im Jahr 2018.
Diese Kosten sind zusätzlich zu den bereits im Erstbescheid anerkannten Kosten zu berücksichtigen.
Der Beschwerde war spruchgemäß teilweise Folge zu geben und der Einkommensteuerbescheid 2018 entsprechend der folgenden Berechnung abzuändern.
Berechnung Einkommensteuer 2018:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 27.760,33 | |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -5.108,00 | |
Gesamtbetrag Einkünfte | | 22.652,33 |
Sonderausgaben | | -60,00 |
Einkommen | | 22.592,33 |
Einkommensteuer | | |
0% für erste 11.000,- | 0,00 | |
25% für weitere 7.000,- | 1.750,00 | |
35% für weitere 4.592,33 | 1.607,31 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 3.357,31 |
Verkehrsabsetzbetrag | | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 2.957,31 |
Steuer sonstige Bezüge | | 104,34 |
Einkommensteuer | | 3.061,65 |
Anrechenbare Lohnsteuer | | -4.803,26 |
Rundung | | -0,39 |
Einkommensteuergutschrift 2018 | | -1.742,00 |
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Schätzung der Aufwendungen wurde entsprechend der dafür vorliegenden Rechtsprechungdurchgeführt. Die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 6. April 2021