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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 30. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. September 2020 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe 01.01.2019 in Höhe des in § 33 Abs. 3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 festgelegten Betrages beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Am 1. September 2020 erließ das Finanzamt folgenden an den Beschwerdeführer (Bf.) gerichteten Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe in Höhe der in § 8 Abs. 3 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegten Beträge und auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages in Höhe des in § 33 Abs. 3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 festgelegten Betrages wird abgewiesen.
Begründung:
Ihr Schreiben vom 13.8.2020 eingelangt am 20.8.2020 wird als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe in Höhe der in § 8 Abs. 3 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegten Beträge und auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages in Höhe des in § 33 Abs. 3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 festgelegten Betrages gewertet.
Gemäß § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind die Beträge an Familienbeihilfe und gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 wurden mit der Fami!ienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 318/2018) kundgemacht und gelten ab 1.1.2019.
Da sich ihr Kind/ihre Kinder ständig in Tschechien aufhält/aufhalten, besteht nur ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, und ihr Antrag wird daher abgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.
Die mit "Znojmo den 30.09.2020" datierte Beschwerde lautet:
Sozialversicherungsnummer: ***SvNr***
Betreff: Beschwerde gegen Ihren Abweisungsbescheid vom 01.09.2020
Gegen Ihren Abweisungsbescheid vom 01.09.2020 erhebe ich innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
und begründe dies wie folgt:
Der vorgenommene Kürzung ist rechtswidrig da sie in eklatanter Weise gegen geltendes EU-Recht verstößt. Eine Indexierung von Familienleistungen sieht das EU-Recht nicht vor.
Ich verweise hierzu auf nachfolgende Verordnungen/Rechtsprechungen:
(EG) Nr. 883/2004, Art. 48 AEUV, VO (EU) 492/2011, Art. 67 der VO 883/2004, Art. 4 der VO
883/2004 und Art. 45 AEUV wie auch die Rechtssache "Pinna 41/84" - Urteil des EuGH vom
15.01.1986, ECLI-Identifikator: ECU:EU:C:1986:1, Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit - Generalklausel in Art. 12 EGV, die aussagen, dass alle EU-Bürger in gleicher Weise zu behandeln sind.
Vergl. hierzu "Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - Prof. Dr. Franz Leidenmühler" und die Stellungnahme der Volksanwaltschaft - MR Dr. Heidi Pacher vom 15.01.2018 an Frau Mag. Dr. Juliane Bogner Strauß.
Durch die Indexierung werde ich zweifelsfrei gegenüber Ihren Landsleuten diskriminiert und zwar nur deshalb, dass meine Kinder im Ausland wohnen.
Anmerkung:
Die Grundlage für das Gesetz zur Indexierung von Familienleistungen basiert auf einem "Rechtsgutachten zur Neugestaltung der Familienbeihilfe für Kinder, die im EU-Ausland leben für das BM für Finanzen, erstattet von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal Wien, den 20. Februar 2017". Weitere Gutachten wurden hier nicht zu Rate gezogen.
Dieses Gutachten vernachlässigt die Tatsache, dass für eine Indexierung der Familienleistungen zuerst die EU-Verordnung 883/2004 zu ändern ist. Hierzu wäre eine 2/3 Mehrheit der noch verbliebenen EU-Staaten erforderlich. Eine derartige Abstimmung im EU-Parlament diesbezüglich ist derzeit weder geplant, noch absehbar.
Entsprechende Mehrheiten werden kaum zu erreichen sein.
Daher gilt folgendes festzustellen:
Die ÖVP-FPÖ-Regierung, die die Indexierung ab Anfang 2019 eingeführt hat, hat sich dabei auf ein Rechtsgutachten des Wiener Sozialrechtrechtlers Wolfgang Mazal gestützt, der der Maßnahme Europarechtskonformität attestierte. Der Europarechtler Walter Obwexer und der Sozialrechtsexperte Franz Marhold teilten diese Meinung nicht. Diese Experten stützen sich auf die EuGH-Judikatur, die eine Indexierung als Verletzung der Grundfreiheiten sieht.
Die Abgaben entrichte ich in der gleichen Höhe wie ein Österreichischer Staatsbürger. Der EuGH bereitet zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vor. Die zuständige EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen hatte Österreichs Pläne in der Vergangenheit wiederholt kritisch beurteilt und vor einer Diskriminierung gewarnt. So hatte Frau Thyssen erst vor wenigen Monaten in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage daran erinnert, dass der EU-Vertrag jegliche Diskriminierung - direkt oder indirekt - von Arbeitnehmern auf Grundlage der Nationalität verbiete.
Nach geltendem EU-Recht haben mobile Arbeiter denselben Anspruch auf Familienleistungen wie lokale Arbeitnehmer, "unabhängig vom Wohnort der betroffenen Kinder". Für dieselben gezahlten Beiträge in einem Arbeitskontext haben dieselben Leistungen anzufallen und zu gelten. Das EU-Parlament hat sich gegen eine Indexierung ausgesprochen.
Insofern das Gericht zu keiner Entscheidung gelangt, beantrage ich hiermit, den Fall an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.
Insofern meine Beschwerde abgelehnt wird, werde ich entsprechende Rechtsmittel einlegen, eine Staatshaftungsklage gegen die Österreichische Republik vor dem EuGH veranlassen, sowie eine Rückforderung der mir ergangenen Verluste nebst Zinsen erwirken.
Am 9. November 2020 erließ das Finanzamt nachfolgende Beschwerdevorentscheidung:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 30.09.2020, eingebracht am 6.10.2020 (Postaufgabedatum) von Herrn (Bf.), H…, Tschechische Republik, gegen den Abweisungsbescheid vom 01.09.2020 betreffend Indexierung der Familienleistungen ab 1.1.2019.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 6.10.2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerdefrist gegen den Abweisungsbescheid vom 1.9.2020 ist bereits am 5.10.2020 abgelaufen. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
…
Am 23. November 2020 erstellte der Bf. folgenden Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (und langte dieser am 24. November 2020 ein; das Bundesfinanzgericht übermittelte den Vorlageantrag an das Finanzamt, wo er am 27. November 2020 einlangte):
Betreff:
Indexierung der Familienbeihilfe - Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2020
Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag)
Begründung:
[idente Begründung wie in der Beschwerde]
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhält die indexierte Familienbeihilfe für seine beiden Kinder. Der Bf. beantragte von der Indexierung abzusehen. Das Finanzamt hat dies verwehrt, da sich die Kinder ständig in Tschechien aufhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Beweismittel: lt. Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Die Beschwerdefrist gegen den Abweisungsbescheid vom 01.09.2020 ist bereits am 05.10.2020 abgelaufen. Die Beschwerde ist am 06.10.2020 am Finanzamt eingelangt. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückzuweisen.
Im Vorlageantrag wird auf die rein verfahrensrechtliche Begründung in der BVE mit keinem Wort eingegangen. Die verspätete Einreichung der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt. Es wird lediglich, offenbar standardmäßig, die Rechtswidrigkeit der Indexierung behauptet. In der Sache musste hier aber gar nicht entschieden werden. Das BFG wird ersucht, die Zurückweisung wegen Verspätung zu bestätigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerde des Bf. wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.
Betreffend die Beschwerde des Bf. gegen den Abweisungsbescheid vom 01. September 2020 - eingebracht am 6.10.2020 (Postaufgabedatum) - begründete das Finanzamt wie folgt:
"Die Beschwerdefrist gegen den Abweisungsbescheid vom 1.9.2020 ist bereits am 5.10.2020 abgelaufen. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen."
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 278 Abs. 1 leg.cit. bestimmt: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Erkenntnis vom 20.01.2020, Ra 2019/13/0071, führte der Verwaltungsgerichtshof - in Fortsetzung seiner zu Berufungsvorentscheidungen ergangenen ständigen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0288 mwN) - aus, dass der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zukommt.
Der Bf. ging auf den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung nicht ein, vielmehr wiederholte er (lediglich) den Inhalt der Beschwerdeschrift.
Da der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, wie ausgeführt, der Charakter eines Vorhalts zukommt, somit
-- sowohl der Ablauf der "Beschwerdefrist … am 5.10.2020", ein Montag,
-- als auch die Einbringung der Beschwerde "am 6.10.2020 (Postaufgabedatum)"
unbestritten sind,
ist die Entscheidung des Finanzamtes, die Beschwerde "gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO" als verspätet zurückzuweisen, zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 16. März 2021