Volltext

BFG 06.04.2021, RV/5101009/2019

Kosten der doppelten Haushaltsführung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101009.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sadleder Friedrich Buchprüfungs- und Steuerberatungs-KG, Linzer Straße 62a, 4502 Sankt Marien, über die Beschwerde vom 27.06.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 19.06.2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.2012 bei der Firma ***1*** in ***2*** tätig. Bis 04.10.2016 bewohnte er eine Wohnung seines Arbeitgebers in ***2***. Die diesbezüglichen Kosten der Wohnung betrugen im Jahr 2015 € 2.844,68 €. Mit 04.10.2016 übersiedelte der Bf an den derzeitigen Wohnort in ***3***. Im fallrelevanten Zeitraum waren dort auch Frau ***4*** und deren Tochter gemeldet.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2017 machte der Beschwerdeführer (Bf) u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 6.025,87 € sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € geltend.

Mit Schreiben vom 04.05.2018 ersuchte das Finanzamt um Vorlage von Meldebescheinigungen aller am Familienwohnsitz in Deutschland lebenden Personen, des Einkommensnachweises der Ehegattin sowie um einen belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. Mit Ersuchen vom 12.06.2018 wurde um Vorlage des Mietvertrages gebeten. Laut der vorgelegten Unterlagen bezog die Ehegattin ein Monatsgehalt von 1.431 €. Der Mietvertag vom Mai 2016 wies den Bf und Frau ***4*** als Mieter aus. Die monatliche Miete betrug 850,00 €. Das Wohnhaus bestand aus 1 Vorraum, 1 Küche, 3 Zimmer, 1 Abstellraum, 1 Bad, 1 WC (107 m² Wohnfläche).

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 19.06.2018 (Arbeitnehmerveranlagung) wies eine Nachforderung in Höhe von 2.310,00 € aus. In der Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass der Familienwohnsitz in Österreich gelegen sei (Lebensgemeinschaft mit Frau ***4***). Zudem seien die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 110,50 € durch den Pauschbetrag abgedeckt.

In der Beschwerde vom 27.06.2018 hielt der Bf zunächst fest, dass die vom Finanzamt unterstellte Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Er sei in Deutschland verheiratet und habe 3 schulpflichtige bzw. in Ausbildung befindliche Kinder. Regelmäßig fahre er zu seiner Familie nach Deutschland. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland (***5***). Lediglich aus Kostengründen teile er mit Frau ***4*** eine Wohnung. Eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft liege keinesfalls vor.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2019 als unbegründet ab. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Familienwohnsitz des Bf in erreichbarer Nähe zum Arbeitsort gelegen. Laut amtlichen Erhebungen würde der Bf in ***3*** in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau ***4*** und deren Tochter leben.

Im Vorlageantrag vom 08.04.2019 hielt der ausgewiesene Vertreter fest. Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Dessen Ehegattin habe dort steuerlich relevante Einkünfte, sodass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung darstelle. Die Wohnung in ***3*** werde aus Kostengründen gemeinsam genutzt. Jeder Mitbewohner bewohne ein eigenes Zimmer. Nur das Bad und der Aufenthaltsbereich würden gemeinsam benutzt. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau ***4*** liege nicht vor. (Beigefügt war eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung von Frau ***4***; beigefügt war zudem eine Bestätigung der Ehegattin des Bf, dass der Ehegatte regelmäßig nach Deutschland komme bzw. umgekehrt, dass die Familie auch nach Österreich komme und man die Ferien stets gemeinsam verbringe). Der Familienwohnsitz liege in Deutschland. Dies sei auch schlüssig aus den im Zuge der Vorhaltsanfrage übermittelten Unterlagen zu entnehmen. Würde ein Familienwohnsitz in Österreich tatsächlich vorliegen, sei die BVE falsch, da weder Pendlerpauschale noch der Kinderfreibetrag für drei Kinder berücksichtigt worden seien. Zudem hätte der Unterhaltsabsetzbetrag Berücksichtigung finden müssen (diesbezügliche Erklärungen waren ebenso beigelegt).

In der Beschwerdevorlage vom 10.07.2019 hielt das Finanzamt am Standpunkt fest, dass der Familienwohnsitz des Bf in Österreich gelegen sei. So sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der Bf seine kostengünstigere und näher zum Arbeitsort gelegene Wohnung in ***2*** aufgegeben habe. Diese Wohnung habe er immerhin drei Jahre gehabt bevor er mit Frau ***4*** umgezogen sei. Seit 03.05.2016 sei auch die Tochter an der gemeinsamen Adresse gemeldet. Die Aufteilung der Wohnung sei nicht nachvollziehbar. Von den drei Zimmern werde offenbar 1 Zimmer als Wohn-Esszimmer genutzt, ein weiteres Zimmer würde vom Bf bewohnt und im dritten Zimmer würden Frau ***4*** und deren Tochter gemeinsam schlafen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es unüblich, dass sich erwachsene Personen, die jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Wohnung teilen, ohne in Lebensgemeinschaft zu leben. Aus dem Facebookprofil der Tochter gehe zudem hervor, dass diese zusammen mit dem Bf 2018 einen Urlaub im Süden verbracht habe. Dies sei im Hinblick auf eine Ehefrau in Deutschland und 3 Kinder nicht nachvollziehbar. Auch das Hintergrundbild zeige die Familie ***4*** augenscheinlich mit dem Bf in einer sehr familiären und vertrauten Situation, welche nicht den Eindruck einer lediglich aus Kostengründen geführten Wohngemeinschaft vermittle. Die Tankkartenabrechnungen zeigten, dass im Jahr 2018 (nicht gegenständlich) sowohl Diesel als auch Benzin getankt worden seien. Allfällige Rechnungen, Gutachten etc. aus welchen die gefahrenen Kilometer im Jahr 2017 hervorgehen könnten, seien nicht beigebracht worden. So werde lediglich angeführt, dass der Bf. regelmäßig nach Deutschland fahren würde. Auch die vorgelegten Bestätigungen der Ehegattin und von Frau ***4*** würden an der Einschätzung des Finanzamtes nichts ändern. Allfällige Fahrten des Bf nach Deutschland zu seinen Kindern seien Besuchsfahrten und daher steuerlich nicht absetzbar.

In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 26.08.2019 hielt der steuerliche Vertreter zum Wohnsitzwechsel fest, dass die Wohnung sehr klein und von vornherein als Übergangswohnung vorgesehen gewesen sei. Diese Dienstwohnung sei zudem nur mit geringsten Mitteln bewohnbar gemacht worden. Nach Abschluss der Schule und der Ausbildung der Kinder beabsichtige die Gattin nach Österreich umzuziehen. Über einen Bekannten von Frau ***4*** sei das Haus in ***3*** angeboten worden. Über seinen Schwager sei der Bf mit Frau ***4*** bekannt geworden. Da Frau ***4*** für ihre Wohnung knapp 800,00 € bezahlt habe und diese Wohnung alleine benutzt habe, sei auch sie auf der Suche nach einer kleineren Wohnung gewesen. Aus Gründen der Kostenersparnis sei über eine Wohngemeinschaft nachgedacht worden. Da die Tochter von Frau ***4*** nur einige Tage im Jahr in dieser Wohnung nächtige, sei auch ausreichend Platz vorhanden. Frau ***4*** arbeite in einer Hotelrezeption. Der Beruf von Frau ***4*** erlaube es daher, dass die Familie des Bf mitunter Wochenenden in der Wohnung verbringe und diese allein nutze. Keinesfalls könne von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Auch der Hinweis im Facebook Profil sei kein Beweis für eine Lebensgemeinschaft, zumal unter befreundeten Familien derartige Aufnahmen nicht ungewöhnlich seien. Was die Tankrechnungen betreffe, so sei 2018 das Auto auf einen Diesel-PkW ausgetauscht worden, die Tankkarte sei nicht umbenannt worden. Letztendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Frau ***4*** als Zeugin beantragt.

Am 15.02.2021 wurde die Zeugin ***4*** einvernommen. Zunächst schilderte diese, wie sie den Bf kennen gelernt habe, wie es zur gemeinsamen Wohnungssuche gekommen sei, dass zunächst 2 Mietverträge verlangt worden seien, die Tochter zwar angemeldet, aber nur fallweise im Haus genächtigt habe. Was die Urlaubsfotos betreffe, so sei auch die Ehegattin des Bf im Urlaub dabei gewesen. Der Bf sei ca. zweimal im Monat nach Deutschland zu seiner Familie gefahren. Auch sei die Ehegattin des Bf 2017 hin und wieder in der Wohnung in Österreich gewesen. Eine Lebensgemeinschaft wurde abermals in Abrede gestellt.

Der Bf wurde am 15.02.2021 ebenso als Partei einvernommen. Dabei wurde eine beinahe deckungsgleiche Aussage getätigt. Die Lebensgemeinschaft wurde ebenso bestritten. Was den Nachweis für die Fahrten betrifft, so wurde eine hohe Anzahl an gefahrenen Kilometern angegeben.

Der belangten Behörde wurden die Aussagen zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurden vom Bf weitere Bescheinigungen beigebracht. So bestätigte der Vermieter, dass tatsächlich zwei Mietverträge verlangt worden seien, dass der Bf bei diversen Feiern abwesend gewesen sei, zumal er sich in Deutschland aufgehalten habe. Eine Hotelrechnung wurde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass auch die Ehegattin und deren Tochter im Urlaub in Kroatien dabei waren. Ein Vertrag vom 10.01.2021 wonach der Kilometerstand des verkauften Fahrzeuges 367.000 km betrug (beim Kauf 10/18 239.464 km) wurde ebenso vorgelegt.

 

Beweiswürdigung

Im beschwerdegegenständlichen Fall war zu prüfen, ob sich der Familienwohnsitz des Bf in Österreich oder in Deutschland befindet. In diesem Zusammenhang kommt der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin ***4*** eine besondere Bedeutung zu. Diese hat unter Wahrheitspflicht die Beweggründe für die gemeinsame Anmietung des Wohnobjektes geschildert und dass die Ehegattin im Jahr 2017 öfters in der Wohnung in ***3*** gewesen sei. Was den gemeinsamen Urlaub im Jahr 2018 betrifft, so hat diese sogleich darauf hingewiesen, dass die Ehegattin auch dabei gewesen ist. Dass die Tochter nur teilweise im Haus genächtigt habe und wo, wurde von dieser ebenso glaubwürdig geschildert. Familienheimfahrten zwei Mal im Monat wurden von dieser bestätigt. Deren Aussage fand Deckung in den nachgereichten Unterlagen (Bestätigung des Vermieters und Hotelrechnungen). Was den Kilometerstand betrifft, so kommt dem Kaufvertrag ebenso Bedeutung zu. Für das Verwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass sich der Familienwohnsitz des Bf 2017 in Deutschland befunden hat; dies deshalb weil die Ehegattin des Bf- bei nicht intakter Lebensgemeinschaft- wohl mit diesem nicht mehrmals zur Wohnung nach Österreich und 2018 nicht auf Urlaub mit der Lebensgefährtin gefahren wäre. Die Aussage, dass der Bf zumindest zweimal im Monat nach Deutschland gefahren sei, ist für das Gericht ebenso glaubwürdig und wird dies durch die Aussage des Vermieters und den Kilometerstand des PKW noch einmal bekräftigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenso nicht abgezogen werden dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen (lit. e).

Erwägungen

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründe zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen.

Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102).

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.

Ein derartiger Grund sind die steuerlich relevanten Einkünfte des anderen Ehepartners. Nach Lage der Akten hat die Ehegattin des Bf. im Jahr 2017 ein Nettogehalt von 1400 € bezogen, sodass von steuerlich relevanten Einkünften gesprochen werden muss (s. dazu auch Lenneis in Jakom, EStG 2017, § 16, Seite 866). Die Tatsache, dass unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder in Deutschland wohnen sowie die dortige geschilderte Wohnsituation, spielen ebenso eine Rolle. Weshalb das Verwaltungsgericht von einem Familienwohnsitz in Deutschland und nicht in Österreich ausgeht, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Punkt Beweiswürdigung hingewiesen. Für das Gericht steht daher die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes im Jahr 2017 fest. Die geltend gemachten Werbungskosten im Ausmaß von 6.025,80 € sind daher anzuerkennen. (Miete 425,00 € monatlich und Strom 77,15 € monatlich, 502,15 x12= 6.025,87). Wobei die Stromkosten zur Gänze durch den Bf getragen werden; andere Betriebskosten- in gleicher Gesamthöhe- wie Hausratsversicherung etc. durch Frau ***4***.

Was die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten betrifft, so wurde glaubhaft gemacht, dass zweimal im Monat eine Hin- und Rückreise nach Deutschland erfolgte (s. dazu Pkt. Beweiswürdigung). Selbst bei Annahme, dass die Reise nur einmal im Monat angetreten wurde (eine Wegstrecke beträgt alleine rd. 550 km), würde dies im Pauschale von 3.672 € Deckung finden.

Die geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitskleidung im Ausmaß von 110,50 € fanden ebenso Berücksichtigung.

Weiters hatte das Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 € sowie der Pendlereuro in Höhe von 68,00 € seine Berücksichtigung zu finden.

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, zumal dieser nicht in der Beschwerde bzw. auch nicht im Vorlageantrag gestellt wurde.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil von der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen wird und kein Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Linz, am 6. April 2021