Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Moser und Mutz Rechtsanwälte GesbR, Pfarrplatz 5 Tür 3, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2019 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am X. Juli 1974, beantragte mit Eingabe vom 19. März 2019 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17. April 2019 wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leide an einer beidseitigen Funktionseinschränkung des Sprunggelenks. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 8. Mai 2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 28. Mai 2019 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bf. sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme zum Ergebnis des Gutachtens des Sozialministeriumservice abzugeben. Der Bf. sei erwerbsunfähig, die Behörde habe es verabsäumt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, welcher Tätigkeit der Bf. noch nachgehen könne. Sämtliche im Gesetz geforderten Kriterien für die Gewährung der Familienbeihilfe an den Bf. würden vorliegen.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23. September 2019 wurde dem Bf. ebenfalls ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leide an einer posttraumatischen Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 30. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht gegeben ist.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Finanzamt Klagenfurt beabsichtigte in der Folge neuerlich ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 teilte der Bf. mit, es erscheine nicht zielführend, ein neues ärztliches Gutachten beim Sozialministeriumservice anzufordern. Vielmehr wäre durch ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Frage, ob und welche Tätigkeiten der Bf. aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch ausüben könnte, einzuholen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb am X. Juli 1974, ist am 3. August 1992 als ***1*** aus sechs Metern Höhe vom Dach gestürzt. Als Folge dieses Unfalls erlitt der Bf. eine Impressionsfraktur des linken Talus sowie einen Trümmerbruch des rechten Schiffbeines und Würfelbeines mit Verrenkung des Chopart´schen Gelenkes.
Nach seinem Krankenstand arbeitete der Bf. als Montagearbeiter. In der Zeit vom 19. April 2004 bis 5. Juni 2010 war er als Vollbeschäftigter in der Produktion bei einer Firma, welche Isolierglas erzeugt, tätig. Nach einem Jahr Arbeitslosengeldbezug erfolgte eine Umschulung zum medizinischen Masseur. Der Bf. war mit längeren Unterbrechungen bis Oktober 2018 in Teilzeit und zuletzt im Juli 2015 in Vollbeschäftigung berufstätig. Seither ist der Bf. beim AMS als arbeitssuchend und arbeitswillig gemeldet.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sachverständiger Allgemeinmediziner ***2***) vom 17. April 2019 wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leidet an einer beidseitigen Funktionseinschränkung des Sprunggelenks. Der Grad an Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist die Erwerbsfähigkeit gegeben, der Bf. ist auch beim AMS als arbeitssuchend und arbeitswillig gemeldet. Er ist auch nach seinem Unfall einer regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sachverständiger Orthopäde ***3***) vom 23. September 2019 wurde dem Bf. ebenfalls ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leidet an einer posttraumatischen Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke. Der Grad an Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen besteht aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung beider Sprunggelenke, rechts mehr, mit gering gestörtem Gangbild, eine Erwerbsfähigkeit ist gegeben.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund der Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, von Allgemeinmediziner ***2*** vom 17. April 2019 und vom Orthopäden ***3*** vom 23. September 2019 als erwiesen angenommen, dass beim Bf. ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, der Grad der Behinderung mehr als 3 Jahre andauern werde und die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht vorliegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; 18.12.2008, 2007/15/0151; 30.3.2017; Ra 2017/16/0023) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung an die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden ist, sofern diese als schlüssig anzusehen sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein. Nach den beiden Sachverständigengutachten liegt eine Einschränkung beider Sprunggelenke mit gering gestörtem Gangbild vor und ist eine Erwerbsfähigkeit gegeben, da der Bf. auch nach seinem Unfall einer regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen ist, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Bf. ist auch beim AMS als arbeitswillig und arbeitsfähig gemeldet.
Die beiden Gutachten widersprechen sich nicht und erweisen sich als schlüssig. Die Gutachter haben bei ihren Einschätzungen sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Dass vor der Vollendung des 21. Lebensjahres keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bf. ab 19. April 2004 bis zum 5. Juni 2010 in einem Produktionsbetrieb vollbeschäftigt tätig war.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.
Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde von beiden zugezogenen Sachverständigen verneint. Der Bf. ist auch bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wieder einer Beschäftigung in einem Industriebetrieb nachgekommen. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu. Die Hinzuziehung eines berufskundlichen Sachverständigen widerspricht somit nicht nur dem § 8 Abs.6 FLAG, nach welchem die Bescheinigung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist, noch kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Bf. derzeit noch ausführen kann.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. April 2021