Volltext

BFG 24.03.2021, RV/2101152/2019

Polizeigrundausbildung im Exekutivdienst ist als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101152.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. August 2019 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. August 2019 betreffend Familienbeihilfe für ***1***, geb. xx.xx..1997, für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 aufgehoben.

Für die Zeiträume Mai 2019 bis Februar 2020 und von Jänner 2021 bis Mai 2021 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 17.05.2019 mit Formular "Beih 100" Familienbeihilfe für seinen Sohn ***1***, geb. xx.xx..1997, ab 01.05.2019. Die dzt. Wohnanschrift des Sohnes sei Adr. 2 und der Beschwerdeführer trage die Kosten für das Kind zu mehr als 50%. Lt. Bescheinigung der SIAK vom 16.05.2019 absolviere der Sohn des Bf. vom 13.05.2019 bis 12.05.2021 den Grundausbildungslehrgang im Bildungszentrum Graz.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist seit lt. Abfrage im Zentralen Melderegister seit 17.10.2017 mit Nebenwohnsitz an der Adresse Adr. 2 gemeldet.

Mit Bescheid vom 12.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 abgewiesen und begründend unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 ausgeführt, dass laut VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung, dass sein Sohn den Polizei-Grundausbildungslehrgang besuche und nicht selbständig, sondern unter der Begleitung und Aufsicht eines eigens geschulten Betreuungsbeamten tätig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten verneine und als Berufsausübung qualifiziere. Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde.

Daraufhin stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass das Bundesverfassungsgericht [wohl gemeint Bundesfinanzgericht] in seiner Entscheidung vom 03.09.2019, RV/6100175/2018, klarstelle, dass PolizeischülerInnen während der Dauer der tatsächlichen "Grundausbildung" sehr wohl Anspruch auf Familienbeihilfe hätten - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach dem FLAG - was auf seinen Sohn zutreffen würde.

Das Bundesfinanzgericht führte weitere Ermittlungen durch, bei denen festgestellt wurde, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit März 2020 "coronabedingt" ("Homeschooling") im Haushalt des Beschwerdeführers wohnt, das dreimonatige Berufspraktikum im dortigen Wohnbezirk (PI ***2***) absolviert und im Dezember 2020 erfolgreich die Dienstprüfung abgelegt hat. Seit Jänner 2021 wird das viermonatige Praktikum auf der PI ***3*** gemacht.
Der Beschwerdeführer führt keine Aufzeichnungen über die Unterhaltskosten seines Sohnes und kann somit keinen Nachweis über die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten erbringen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ……………..

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 idgF hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die
Basisausbildung (12 Monate Theorie),
das Berufspraktikum I (3 Monate),
die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)
und das viermonatige Berufspraktikum II:

- BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.
- BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.
- VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.
- BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.

In der im Ausbildungsplan enthaltenen Stundentafel werden die zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten näher aufgegliedert.

Im Erkenntnis VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, "dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; und VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG."
Und weiters: "Hat die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. (Hier: Nach Angabe der Revisionswerberin befand sich ihr Sohn seit 1. Dezember 2018, also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum)".

Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle. Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle.

Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikum I noch keine Berufsausübung darstellt.

Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikums am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.

Im vorliegenden Fall begann der Sohn des Beschwerdeführers die Polizeigrundausbildung am 13.05.2019 im Bildungszentrum Graz. Bereits seit Oktober 2017 hatte er einen Nebenwohnsitz in Graz und es ist davon auszugehen, dass er spätestens ab Ausbildungsbeginn nicht mehr iSd Bestimmungen des FLAG 1967 beim Beschwerdeführer haushaltszugehörig war. Es ist jedoch glaubwürdig, dass der Sohn "coronabedingt" ("Homeschooling") wieder ab März 2020 im Haushalt des Bf. lebte. In dem zuletzt genannten Zeitraum befand sich der Sohn des Beschwerdeführers am Ende der 12-monatigen Basisausbildung mit Lehrplan und Stundentafel, machte das dreimonatige Berufspraktikum I im Wohnbezirk des Beschwerdeführers und legte im Dezember 2020 erfolgreich die Dienstprüfung ab.

Wie aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, liegt für diese Phase der Grundausbildung im Exekutivdienst Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum, in dem der Sohn bei ihm haushaltszugehörig war, bis zur Ablegung der Dienstprüfung, das ist von März 2020 bis Dezember 2020.

Für den Zeitraum Mai 2019 bis Februar 2020, in dem der Sohn des Beschwerdeführers im eigenen Haushalt in Graz lebte, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er die überwiegenden Kosten des Unterhalts seines Sohnes getragen hat.
(Hinweis: es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Sohn einen "Eigenantrag" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 stellt).

Für den Zeitraum nach Ablegung der Dienstprüfung, d.i. von Jänner 2021 bis Mai 2021, ist die Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz (Praktikum II) nicht mehr als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen.

Informativ wird noch mitgeteilt, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe das Finanzamt gemäß § 12 Abs. 1 FLAG eine Mitteilung auszustellen hat, dass ein Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 12 Rz 5); eine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe ist im FLAG nicht vorgesehen, weshalb eine solche auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht kommt. Nur insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 zweiter Satz FLAG).

Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegen, wird das Finanzamt zu berücksichtigen haben.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

 

 

 

Graz, am 24. März 2021