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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, über den Vorlageantrag vom 02.09.2020 betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10.02.2020, Abgabenkontonummer 999, über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit dem Bescheid vom 10.02.2020 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) erste Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 845,59 € fest, weil die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet worden war.
Im Schriftsatz vom 26.02.2020 brachte die Bf. u.a. (Punkt 18) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020 ein.
Am 02.09.2020 beantragte die Bf. (Punkt 18 des Schriftsatzes) die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. vom 26.02.2020 gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020 als unbegründet ab.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit) sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 2 BAO darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Die zitierte Bestimmung, wonach eine Beschwerde auch vor Ergehen des Bescheides eingebracht werden kann, ist in den gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Vorlageantrag (§ 264 BAO) nicht enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. So wurde vom VwGH im Erkenntnis vom 26.06.1990, 89/14/0122, ausgeführt, dass die Einbringung eines Vorlageantrages vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) ohne rechtliche Wirkung ist.
Diese Rechtsprechung hat der VwGH in den Erkenntnissen vom 25.11.1999, 99/15/0136, und vom 08.02.2007, 2006/15/0373, bestätigt.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nach der Aktenlage am 10.09.2020 erlassen.
Der Vorlageantrag betreffend den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020 wurde hingegen von der Bf. im Schriftsatz vom 02.09.2020 und somit vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages lag eine Beschwerdeentscheidung nicht vor, weshalb der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dem Beschluss liegt die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 26. März 2021