Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 5.6.2019 gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt vom 16.5.2019 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Steuernummer: ***xx-xxx/xxxx***) zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang:
Am 4.4.2019 wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 im Wege von FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt. Unter dem Punkt "Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2017" war "1" angeführt.
Mit Bescheid vom 16.5.2019 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2017 fest. Darin waren lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen, andere Einkünfte waren nicht angeführt.
Am 5.6.2019 erhob der steuerliche Vertreter des Bf im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Bf sei von seinem Arbeitgeber im Vereinigten Königreich für die Periode 1.6.2017 bis voraussichtlich 31.5.2020 nach Österreich entsandt worden. Die Familie des Bf sei mit ihm nach Österreich gezogen. Nach dem zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich bestehenden DBA sei der Bf in Österreich steuerlich ansässig, sein Welteinkommen sei dementsprechend in Österreich zu versteuern. Im Jahr 2017 habe der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Die steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von 155.232,30 Euro seien dem Finanzamt via ELDA bekanntgegeben worden.
Der Beschwerde beigelegt waren ua ein Lohnzettel "L1" für den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.12.2017 (Lohnzettel-KZ 245: 155.232,30 Euro) sowie ein ELDA-Übermittlungsprotokoll.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2019 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass - erstmals - steuerpflichtige Bezüge (Lohnzettel-KZ 245) erfasst wurden. Diese beliefen sich auf 165.776,36 Euro und wichen damit von dem in der Beschwerde angeführten Betrag von 155.232,30 Euro ab. Eine Begründung hierfür enthielt die Beschwerdevorentscheidung nicht.
Am 17.9.2020 beantragte der steuerliche Vertreter des Bf im Wege von FinanzOnline innerhalb mehrfach verlängerter Rechtsmittelfrist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, die in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien in der Beschwerdevorentscheidung in falscher Höhe berücksichtigt worden. Anstelle der korrekten steuerpflichtigen Bezüge (Lohnzettel-KZ 245) in Höhe von 155.232,30 Euro sei ein Betrag von 165.776,36 Euro ausgewiesen. Der über FinanzOnline abrufbare Lohnzettel stimme nicht mit dem vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettel überein.
Dem Vorlageantrag beigelegt waren ein Lohnzettel "L1" für den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.12.2017 (Lohnzettel-KZ 245: 155.232,30 Euro) sowie ein ELDA-Übermittlungsprotokoll.
Das Finanzamt legte daraufhin den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 28.9.2020 führte das Finanzamt wie folgt aus: "Da es sich um einen Übermittlungsfehler im ELDA handelt, kann von Seiten des Finanzamtes dem Antrag stattgegeben werden."
Mit E-Mail vom 3.12.2020 bestätigte das Finanzamt (noch einmal) die fehlerhafte Erfassung der Lohnzetteldaten.
Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes konkretisierte der steuerliche Vertreter des Bf die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Die diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem steuerlichen Vertreter des Bf wurde dem Finanzamt in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, von diesem jedoch nicht weiter kommentiert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf wurde von seinem im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber, einem international agierenden Unternehmen, ab 1.6.2017 nach Österreich entsandt. Der vom Arbeitgeber via ELDA übermittelte, den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.12.2017 umfassende Lohnzettel "L1" weist als steuerpflichtige Bezüge (Lohnzettel-KZ 245) einen Betrag von 155.232,30 Euro aus. Aufgrund einer durch einen Übermittlungsfehler hervorgerufenen fehlerhaften Erfassung der Lohnzetteldaten hat ein Betrag von 165.776,36 Euro als steuerpflichtige Bezüge (Lohnzettel-KZ 245) in die Veranlagung Eingang gefunden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Das Finanzamt hat die fehlerhafte Erfassung der Lohnzetteldaten ausdrücklich bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe):
Da es im vorliegenden Fall - unstrittig - nur um die Richtigstellung der steuerpflichtigen Bezüge (Lohnzettel-KZ 245) geht, die aufgrund einer durch einen Übermittlungsfehler hervorgerufenen fehlerhaften Erfassung der Lohnzetteldaten in falscher Höhe in die Veranlagung Eingang gefunden haben (165.776,36 Euro anstelle von 155.232,30 Euro), erübrigen sich weitere rechtliche Ausführungen.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 279 BAO wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine solche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 25. März 2021