Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
Spruch
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Günter Hösele, Grazer Straße 32, 8530 Deutschlandsberg,
betreffend Beschwerde vom 30. Jänner 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10. Jänner 2018 betreffend Dienstgeberbeitrag 2014 und 2016, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014 und 2016, Haftung Lohnsteuer 2014 und 2016 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang
Mit Bescheiden des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10. Jänner 2018 wurden die hier strittigen Abgaben festgesetzt bzw. die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden Bf.) zur Haftung herangezogen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. Jänner 2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2018 hat das Finanzamt die Beschwerde hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. laut Angaben des Finanzamtes samt der Bescheide betreffend LSt-Haftung, DB und DZ 2015 (auf diese wird in der BVE verwiesen) in einem Kuvert zugestellt. Der Zustellnachweis der Post weist sämtliche hier angeführte Schriftstücke als Inhalt aus.
Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Schreiben laut Rückschein am Freitag, 19. Oktober 2018 übernommen.
Der mit Montag, 19. November 2018 datierte Vorlageantrag langte beim Finanzamt unstrittig am Mittwoch, 21. November 2018 ein. Der Eingangsstempel weist eine grüne Farbe auf, die ausschließlich für persönlich eingebrachte Schriftstücke verwendet wird.
Am Montag, 19. November 2018 hat der steuerliche Vertreter laut eigenen Angaben beim Finanzamt auch die Verlängerung der Beschwerdefrist betr. das Jahr 2015 beantragt. Dieses Schreiben ist ebenfalls mit 19. November 2018 datiert und weist den Eingangsstempel vom selben Tag auf.
Im Vorlageantrag, in dem die Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, bezieht sich der steuerliche Vertreter auf eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 22. Oktober 2018.
Auf einen Vorhalt des BFG hin erklärte der steuerliche Vertreter, dass die Bescheide betreffend LSt-Haftung, DB und DZ 2015 am Freitag, 19. Oktober 2018 eingelangt seien, die Beschwerdevorentscheidung hingegen erst am Montag, 22. November 2018. Seinem Schreiben legte er eine Kopie der BVE bei, auf der der Eingangsstempel der Kanzlei mit "22.Okt.2018" zu sehen ist und den DB-Bescheid 2015 mit internem Eingangsstempel vom "19.Okt.2018".
Rechtliche Beurteilung:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gem. § 264 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag verspätet eingebracht, so ist er gem. § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdevorentscheidung laut Zustellnachweis am 19. Oktober 2018 zugestellt, der Vorlageantrag langte unstrittig am Mittwoch, 21.November 2018 ein (persönliche Übergabe).
Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde (zB. VwGH 29.11.2010, 2010/17/0198). Ein "unbedenklicher" - dh. die gehörige äußere Form ausweisender - Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094, mwN).
Im Beschwerdefall hat die Bf. behauptet, die Bescheide betr. das Jahr 2015 und die Beschwerdevorentscheidung seien ihr an zwei unterschiedlichen Tagen zugegangen. Als Beweis dafür legte der steuerliche Vertreter eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung mit internem Eingangsstempel vom 22. November 2018 vor.
Der von der steuerlichen Vertretung angebrachte Eingangsstempel allein kann aber nicht maßgeblich für die Beurteilung des Beginnes des Laufes und folglich auch des Ablaufes der Frist sein (vgl. bereits UFS 28.2.2008, ZRV/0034-Z1W/07).
Auf dem Zustellnachweis selbst sind nämlich mehrere Schriftstücke ausdrücklich angeführt.
Es entspricht den Gepflogenheiten des Finanzamtes, mehrere zusammengehörende Schriftstücke eines Tages (in der Beschwerdevorentscheidung wird ausdrücklich auf die Bescheide betr. das Jahr 2015 verwiesen) gemeinsam zu versenden. Das gilt besonders dann, wenn sie, wie im Beschwerdefall, von ein und demselben Bearbeiter verfasst wurden.
Diese Vorgangsweise ist auch aus Gründen der Sparsamkeit, zu der die Verwaltung verpflichtet ist, geboten.
Im Akt des Finanzamtes findet sich auch kein weiterer Zustellnachweis.
Der Zustellnachweis ist formell einwandfrei und bietet auch in der Sache keine Anhaltspunkte für Zweifel, da er die übliche Vorgehensweise des Finanzamtes bestätigt.
Das Vorbringen der Bf. lässt sich demgegenüber nicht nachweisen, konnte doch die Bf. auch keine bei ihr verbliebenen RsB-Kuverts beibringen, die eine weitere Sendung nachweisen würden.
Der Vorlageantrag ist daher verspätet eingelangt.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch die Erlassung von Zurückweisungen (§ 272 Abs 4 BAO).
Gem. § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann im Fall einer Zurückweisung auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Vorlageantrag war daher mit Beschluss der Berichterstatterin wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergeben sich die Rechtsfolgen eindeutig aus dem Gesetz sodass gar keine Rechtsfrage vorliegt.
Graz, am 29. März 2021