Volltext

BFG 19.04.2021, RV/1100039/2021

Forderungsverzicht als Gegenleistung von dritter Seite

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100039.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 GrEStG 1987

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 11. Dezember 2015, ErfNr ***1*** betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf das Erkenntnis vom 11. März 2020, RV/1100141/2017 verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ro 2020/16/0025 aufgehoben, da noch zu prüfen sei, ob die Forderung auf die die Bank verzichtet habe, einbringlich sei.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen:

Kaufpreis

235.000,00

Wohnrecht

8.853,17

Summe Gegenleistung

243.853,17

Steuersatz

3,50%

Grunderwerbsteuer

8.534,86

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 19. April 2021