Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 11. Mai 2012 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 5. April 2012 betreffend Erstattung/Erlass von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Hauptverfahren wurde mit BFG v. 3.2.2020, RV/5200049/2012 rechtskräftig abgeschlossen. Schon mit Schreiben vom 13.5.2011 wurde ein Antrag auf Erstattung nach Art 239 ZK gestellt. Dieser Antrag wurde als unzulässig eingebracht zurückgewiesen (Bescheid vom 23.1.2012, Zahl: 920000/1234/aa/2009). Betroffen waren folgende Nachforderungsbescheide und zwar: Zahl 920000/1234/bb/2009 vom 20.5.2010, Zahl 920000/1234/cc/2009 vom 28.10.2010, Zahl 920000/1234/dd/2009 vom 8.4.2010 und Zahl 920000/1234/ddc vom 18.10.2010. Der angefochtene Bescheid, der eine Zurückweisung aussprach, wurde vom BFG mit 25.7.2018, RV/5200119/2012 ersatzlos aufgehoben, weil die Behörde zu Unrecht die Einbringung einer Beschwerde in eigenem Namen des Rechtsanwaltes annahm. Eine Zurückweisung hätte sohin nicht ausgesprochen werden dürfen (bestätigt durch VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Eine weitere Entscheidung durch das Zollamt im fortzuführenden Verfahren erfolgte vorerst nicht.
Ggstl. Verfahren:
Mit 27.2.2012 langte ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben beim Zollamt ein (Erstellungsdatum ebenfalls 13.5.2011). Dieses Schreiben wurde als neuerlicher Antrag gewertet und wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein solcher Antrag bereits mit 13.5.2011 gestellt und mit Bescheid vom 23.1.2012, Zahl: 920000/1234/aa/2009 schon zurückgewiesen worden sei (Anm: nicht wegen einer Fristversäumnis). In der Beschwerde rekurrierte der Bf. auf das parallele Verfahren. Er verwies sinngemäß darauf, dass schon am Erstellungsdatum des am 27.2.2012 eingelangten Schreibens vom 13.5.2011 und am Inhalt erkennbar sei, dass es sich um keinen neuen Antrag handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag wurde vor allem inhaltlich argumentiert, dies in weitgehender Übereinstimmung des ursprünglichen Antrags vom 13.5.2011.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen [..] schriftlich einzureichen.
Wie schon dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Bf. mit Schreiben vom 13.5.2011 (Einlangensdatum 27.2.2021) nicht die Absicht gehabt einen neuerlichen Antrag zu stellen und konnte dieser Wille dem Schreiben auch nicht entnommen werden. Sohin lag kein Anbringen vor, das einer behördlichen Entscheidung zuzuführen gewesen wäre (s Ritz, BAO6 § 85 Rn 1 ff mwN). Sohin war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Schreiben vom 13.5.2011 (Einlangungsdatum: 27.2.2012) tritt ergänzend zu dem Verfahren hinzu, das in Folge des BFG mit E vom 25.7.2018, RV/5200119/2012 im Ergebnis weiter fortzuführen ist, weil der Rechtsanwalt im Namen eines Abgabepflichtigen eingeschritten ist.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rsp zur Anbringensqualität ist umfangreich.
Salzburg, am 23. April 2021